51
die rechtswidrige Emittirung von Actien, die rechtswidrige
Vertheilung des Gesellschaftsvermögens und Zahlung nach
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Dazu kommt, dass
die wissentliche Verletzung bestimmter, diesen Organen auf
erlegten Pflichten unter einer schweren Strafsanotion steht.
Man kann dem deutschen Rechte das Zeugnis nicht ver
sagen, dass es die Erfüllung der den einzelnen Organen der
Actiengesellschaft auferlegten Pflichten sicherzustellen ver
standen hat. Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder pflegen
in der Regel in der Art entlohnt zu werden, dass ihnen ein
Antheil am Jahresgewinne gewährt wird. Das Gesetz ver
ordnet nun, dass diese Tantiemen von dem nach Abzug
sämmtlicher Abschreibung-en und Rücklagen erübrigenden
Betrage zu berechnen sind.
Die Rechtsstellung des Actionärs. Es handelt sich
hier nur um die Pflichten des gewöhnlichen, nicht des
Gründungs- und auch nicht des emittirenden Actionärs.
Nach der herrschenden Auffassung erschöpft sich die Ver
pflichtung des Actionärs in der Leistungspflicht der Einlage,
sie erweitert sich nur auf die Rückgabe rechtswidrig
empfangener Bezüge, Zinsen, Dividenden etc. Die Nichtein
zahlung des Actienbetrages zieht dieselben Nachtheile nach
sich, welche im österreichischen Rechte für diese Fälle
statuirt sind, Verzugszinsen, eventuell Conventionaistrafen
und Caducitätserklärung. An Stelle caduc erklärter Actien
sind nach deutschem Rechte neue zu emittiren, welche
außer den früher geleisteten Theilzahlungen den einge
forderten Betrag zu umfassen haben. Der ausgeschlossene
Actionär bleibt der Gesellschaft für den Ausfall, welchen
sie an diesem oder an dem später eingeforderten Betrage
erleidet, haftbar. Zahlt der ausgeschlossene Actionär den
eingeforderten Betrag nicht ein, so haben der letzte und jeder
frühere im Actienbuche verzeichnete Rechtsvorgänger der
Gesellschaft hiefür aufzukommen, der frühere Rechtsvor
gänger dann, wenn die Zahlung von dessen Rechtsnach
folgern nicht zu erlangen ist. Wenn durch einen Monat
von der Zahlungsaufforderung an den Verpflichteten und
von der Benachrichtigung der Erlassung dieser Aufforderung
an den Vorgänger die Zahlung nicht geleistet wird, so wird
4*