Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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die rechtswidrige Emittirung von Actien, die rechtswidrige 
Vertheilung des Gesellschaftsvermögens und Zahlung nach 
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Dazu kommt, dass 
die wissentliche Verletzung bestimmter, diesen Organen auf 
erlegten Pflichten unter einer schweren Strafsanotion steht. 
Man kann dem deutschen Rechte das Zeugnis nicht ver 
sagen, dass es die Erfüllung der den einzelnen Organen der 
Actiengesellschaft auferlegten Pflichten sicherzustellen ver 
standen hat. Vorstands- und Aufsichtsrathsmitglieder pflegen 
in der Regel in der Art entlohnt zu werden, dass ihnen ein 
Antheil am Jahresgewinne gewährt wird. Das Gesetz ver 
ordnet nun, dass diese Tantiemen von dem nach Abzug 
sämmtlicher Abschreibung-en und Rücklagen erübrigenden 
Betrage zu berechnen sind. 
Die Rechtsstellung des Actionärs. Es handelt sich 
hier nur um die Pflichten des gewöhnlichen, nicht des 
Gründungs- und auch nicht des emittirenden Actionärs. 
Nach der herrschenden Auffassung erschöpft sich die Ver 
pflichtung des Actionärs in der Leistungspflicht der Einlage, 
sie erweitert sich nur auf die Rückgabe rechtswidrig 
empfangener Bezüge, Zinsen, Dividenden etc. Die Nichtein 
zahlung des Actienbetrages zieht dieselben Nachtheile nach 
sich, welche im österreichischen Rechte für diese Fälle 
statuirt sind, Verzugszinsen, eventuell Conventionaistrafen 
und Caducitätserklärung. An Stelle caduc erklärter Actien 
sind nach deutschem Rechte neue zu emittiren, welche 
außer den früher geleisteten Theilzahlungen den einge 
forderten Betrag zu umfassen haben. Der ausgeschlossene 
Actionär bleibt der Gesellschaft für den Ausfall, welchen 
sie an diesem oder an dem später eingeforderten Betrage 
erleidet, haftbar. Zahlt der ausgeschlossene Actionär den 
eingeforderten Betrag nicht ein, so haben der letzte und jeder 
frühere im Actienbuche verzeichnete Rechtsvorgänger der 
Gesellschaft hiefür aufzukommen, der frühere Rechtsvor 
gänger dann, wenn die Zahlung von dessen Rechtsnach 
folgern nicht zu erlangen ist. Wenn durch einen Monat 
von der Zahlungsaufforderung an den Verpflichteten und 
von der Benachrichtigung der Erlassung dieser Aufforderung 
an den Vorgänger die Zahlung nicht geleistet wird, so wird 
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