Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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vermuthet, dass die Zahlung von dem Verpflichteten nicht 
zu erlangen ist. Der Rechtsvorgänger haftet durch zwei 
Jahre vom Tage der Anmeldung der Uebertragung seines 
Antheilsrechtes im Actienbuche der Gesellschaft. Die Gesell 
schaft hat das Recht, im Falle die Zahlung vom Rechts 
vorgänger nicht zu erlangen ist, das Antheilsrecht zum 
Börsenpreise und in Ermangelung eines solchen durch öffent 
liche Versteigerung zu verkaufen. 
Das deutsche Actienrecht hat die Giltigkeit jener Actien 
anerkannt, bei welchen der Actionär neben der Capitalseinlage 
die Verpflichtung übernimmt zu wiederkehrenden, nicht in Geld 
bestehenden Leistungen. Die Auferlegung solcher Pflichten ist 
nur möglich bei Namensactien, bei welchen die Uebertragung 
an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Ver 
pflichtung und Empfang der Leistung müssen - aus den Actien 
oder Interimsschemen ersichtlich sein. Das Gesetz wollte die 
Legalität der Actien von Rübenzuckerfabriken anerkennen, 
bei welchen der Actionär zur Bebauung einer bestimmten 
Bodenfläche mit Zuckerrüben und zur Lieferung der ge 
wonnenen Rüben an die Gesellschaft gegen Entgelt ver 
pflichtet ist. 
Die Textirung des Gesetzes, welches von der Möglich 
keit der Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld 
bestehenden Leistungen spricht, ist eine ziemlich weitgehende 
und möglicherweise der Anhaltspunkt für Neubildungen von 
Gesellschaften, .welche in einer cartellfreundlichen Epoche 
eine nicht im Voraus geahnte Entwickelung nehmen können. 
Immerhin behält aber diese Bestimmung noch den Charakter 
der Ausnahme und ist auf Namensactien eingeschränkt. Von 
einer geradezu ungeheueren Tragweite scheint aber die Be 
stimmung des neuen Actienrechtes zu sein, auf welche schon 
von Staub aufmerksam gemacht wurde, welche die Actionäre 
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar erklärt, 
soweit sie, den Vorschriften des Gesetzbuches entgegen, 
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Die Statui- 
rung dieser Haftpflicht bedeutet die Einräumung eines directen 
Klagsrechtes gegen Actionäre. Das Gesetz sagt, in diesem 
Falle hafte der Actionär für Verbindlichkeiten der Gesell 
schaft. Es beschränkt sich nicht bloß darauf, zu erklären,
	        
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