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vermuthet, dass die Zahlung von dem Verpflichteten nicht
zu erlangen ist. Der Rechtsvorgänger haftet durch zwei
Jahre vom Tage der Anmeldung der Uebertragung seines
Antheilsrechtes im Actienbuche der Gesellschaft. Die Gesell
schaft hat das Recht, im Falle die Zahlung vom Rechts
vorgänger nicht zu erlangen ist, das Antheilsrecht zum
Börsenpreise und in Ermangelung eines solchen durch öffent
liche Versteigerung zu verkaufen.
Das deutsche Actienrecht hat die Giltigkeit jener Actien
anerkannt, bei welchen der Actionär neben der Capitalseinlage
die Verpflichtung übernimmt zu wiederkehrenden, nicht in Geld
bestehenden Leistungen. Die Auferlegung solcher Pflichten ist
nur möglich bei Namensactien, bei welchen die Uebertragung
an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Ver
pflichtung und Empfang der Leistung müssen - aus den Actien
oder Interimsschemen ersichtlich sein. Das Gesetz wollte die
Legalität der Actien von Rübenzuckerfabriken anerkennen,
bei welchen der Actionär zur Bebauung einer bestimmten
Bodenfläche mit Zuckerrüben und zur Lieferung der ge
wonnenen Rüben an die Gesellschaft gegen Entgelt ver
pflichtet ist.
Die Textirung des Gesetzes, welches von der Möglich
keit der Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld
bestehenden Leistungen spricht, ist eine ziemlich weitgehende
und möglicherweise der Anhaltspunkt für Neubildungen von
Gesellschaften, .welche in einer cartellfreundlichen Epoche
eine nicht im Voraus geahnte Entwickelung nehmen können.
Immerhin behält aber diese Bestimmung noch den Charakter
der Ausnahme und ist auf Namensactien eingeschränkt. Von
einer geradezu ungeheueren Tragweite scheint aber die Be
stimmung des neuen Actienrechtes zu sein, auf welche schon
von Staub aufmerksam gemacht wurde, welche die Actionäre
für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftbar erklärt,
soweit sie, den Vorschriften des Gesetzbuches entgegen,
Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Die Statui-
rung dieser Haftpflicht bedeutet die Einräumung eines directen
Klagsrechtes gegen Actionäre. Das Gesetz sagt, in diesem
Falle hafte der Actionär für Verbindlichkeiten der Gesell
schaft. Es beschränkt sich nicht bloß darauf, zu erklären,