Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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dass er zur Restitution der gesetzwidrig empfangenen Be 
züge an die Gesellschaft verpflichtet ist. Diese Bestimmung 
bricht mit einem herrschenden Principe, nach welchem der 
Actionär wohl ein Betheiligter des Unternehmens ist, jedoch 
persönlich niemals von Gläubigern der Gesellschaft in An 
spruch genommen werden darf. Der Bruch mit der einge 
wurzelten deutschen Tradition, welcher durch diese Be 
stimmung erfolgt ist, ist eine bisher nicht genügend ge 
würdigte Erscheinung des neuen deutschen Actienrechtes. 
Die Rechte des Actionärs sind im neuen Gesetze kräf 
tiger entwickelt. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte 
wird dem Actionär erleichtert. Jede Actie gewährt das 
Stimmrecht. Das Statut kann die Ausübung des Stimm 
rechtes nur in der Art beschränken, dass es für einen 
Actionär, welcher mehrere Actien besitzt, eine Maximal 
anzahl von Stimmen vorschreibt. Auch sind statutarisch Be 
schränkungen durch Abstufung gestattet. Nach deutschem 
Rechte ist es also im Gegensätze zu unserem Rechte nicht 
gestattet, dem Eigenthümer einer Actie das Stimmrecht zu 
nehmen. Das Stimmrecht muss nicht persönlich, sondern 
es kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. 
Eine schriftliche Vollmacht genügt. Actionäre, mit welchen 
ein Rechtsgeschäft von der Gesellschaft geschlossen werden 
soll, oder welche mit der Gesellschaft im Processe stehen, 
haben bei Beschlussfassungen über diese Angelegenheiten 
kein Stimmrecht. Zu den Erleichterungen der Ausübung der 
Mitgliedschaftsrechte sind auch folgende Bestimmungen zu 
zählen. Die Generalversammlung muss mindestens z w e i Wochen 
vor dem Tage der Versammlung einberufen werden; ist statu 
tarisch die Deponirung von Actien Bedingung der Aus 
übung des Stimmrechtes, so muss die Depositionsfrist min 
destens zwei Wochen betragen. Es genügt auch die Depo 
nirung' der Actien beim Notar. Wird die Ausübung des 
Stimmrechtes nicht durch eine Depositionspflicht beschränkt, 
so müssen Anmeldungen zur Theilnahme an der General 
versammlung bis zum drittletzten Tage vor der Versamm 
lung zugelassen werden. Mit der Einberufung soll der Zweck 
der Generalversammlung bekanntgegeben werden. Jeder 
Actionär hat das Recht auf eine Abschrift der Anträge. Be-
	        
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