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dass er zur Restitution der gesetzwidrig empfangenen Be
züge an die Gesellschaft verpflichtet ist. Diese Bestimmung
bricht mit einem herrschenden Principe, nach welchem der
Actionär wohl ein Betheiligter des Unternehmens ist, jedoch
persönlich niemals von Gläubigern der Gesellschaft in An
spruch genommen werden darf. Der Bruch mit der einge
wurzelten deutschen Tradition, welcher durch diese Be
stimmung erfolgt ist, ist eine bisher nicht genügend ge
würdigte Erscheinung des neuen deutschen Actienrechtes.
Die Rechte des Actionärs sind im neuen Gesetze kräf
tiger entwickelt. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
wird dem Actionär erleichtert. Jede Actie gewährt das
Stimmrecht. Das Statut kann die Ausübung des Stimm
rechtes nur in der Art beschränken, dass es für einen
Actionär, welcher mehrere Actien besitzt, eine Maximal
anzahl von Stimmen vorschreibt. Auch sind statutarisch Be
schränkungen durch Abstufung gestattet. Nach deutschem
Rechte ist es also im Gegensätze zu unserem Rechte nicht
gestattet, dem Eigenthümer einer Actie das Stimmrecht zu
nehmen. Das Stimmrecht muss nicht persönlich, sondern
es kann auch durch Bevollmächtigte ausgeübt werden.
Eine schriftliche Vollmacht genügt. Actionäre, mit welchen
ein Rechtsgeschäft von der Gesellschaft geschlossen werden
soll, oder welche mit der Gesellschaft im Processe stehen,
haben bei Beschlussfassungen über diese Angelegenheiten
kein Stimmrecht. Zu den Erleichterungen der Ausübung der
Mitgliedschaftsrechte sind auch folgende Bestimmungen zu
zählen. Die Generalversammlung muss mindestens z w e i Wochen
vor dem Tage der Versammlung einberufen werden; ist statu
tarisch die Deponirung von Actien Bedingung der Aus
übung des Stimmrechtes, so muss die Depositionsfrist min
destens zwei Wochen betragen. Es genügt auch die Depo
nirung' der Actien beim Notar. Wird die Ausübung des
Stimmrechtes nicht durch eine Depositionspflicht beschränkt,
so müssen Anmeldungen zur Theilnahme an der General
versammlung bis zum drittletzten Tage vor der Versamm
lung zugelassen werden. Mit der Einberufung soll der Zweck
der Generalversammlung bekanntgegeben werden. Jeder
Actionär hat das Recht auf eine Abschrift der Anträge. Be-