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Schlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, deren
Verhandlung eine Woche vor der Generalversammlung an
gekündigt wurde. Erfordern solche Beschlüsse eine quali-
ficirte Stimmenmehrheit, so muss die Ankündigung zwei
Wochen vor der Generalversammlung - erfolgt sein. (Es ent
scheidet der Tag der Deponirungsfrist und nicht der Tag
der Generalversammlung, wenn die Ausübung des Stimm
rechtes abhängig gemacht wird von einer Deponirung von
Actien.) Das neue Recht gibt jedem Actionär, welcher eine
Actie bei der Gesellschaft deponirt, das Recht auf eine
besondere Mittheilung mittels recommandirten Briefes über
die Berufung der Generalversammlung und deren Tages
ordnung. Das Gesetz schreibt ferner dem Vorstande die
Pflicht vor, eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Proto-
kolles jeder Generalversammlung unverzüglich beim Handels
register einzureichen. Die Bekanntmachung der genehmigten
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie der vom
Vorstand erstattete Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen
des Aufsichtsrathes muss vom Vorstande beim Handels
gerichte der Hauptniederlassung zur Registrirung einge
reicht werden.
Die Generalversammlung beschließt über die Bilanz und
Gewinnveitheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes
und des Aufsichtsrathes. Für die Bilanzirung stellt das
deutsche Actienrecht gewisse Vorschriften auf, welche sich
wesentlich von jenen Vorschriften unterscheiden, welche das
Handelsgesetzbuch bei der Bilanzirung des Einzelkaufmannes
und der übrigen Handelsgesellschaften vorschreibt. Der
Grundgedanke dieser Vorschriften ist der, dass der Maximal
preis, zu welchem Werthpapiere, Waren und andere Ver
mögensgegenstände in die Bilanz eingesetzt werden dürfen,
der Einzahlungs- oder Herstellungspreis und nicht der Preis
im Zeitpunkte der Aufstellung der Bilanz ist.
Das Gesetz erklärt die Dotirung eines Reservefonds
für obligatorisch und normirt näher die Art der Dotirung.
Der Vorstand hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrichtung
sowie seinen Bericht mit den von dem Aufsichtsrathe zu
gefügten Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen.
Diese Vorlage soll in den ersten drei Monaten des neuen