Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Schlüsse können nur über Gegenstände gefasst werden, deren 
Verhandlung eine Woche vor der Generalversammlung an 
gekündigt wurde. Erfordern solche Beschlüsse eine quali- 
ficirte Stimmenmehrheit, so muss die Ankündigung zwei 
Wochen vor der Generalversammlung - erfolgt sein. (Es ent 
scheidet der Tag der Deponirungsfrist und nicht der Tag 
der Generalversammlung, wenn die Ausübung des Stimm 
rechtes abhängig gemacht wird von einer Deponirung von 
Actien.) Das neue Recht gibt jedem Actionär, welcher eine 
Actie bei der Gesellschaft deponirt, das Recht auf eine 
besondere Mittheilung mittels recommandirten Briefes über 
die Berufung der Generalversammlung und deren Tages 
ordnung. Das Gesetz schreibt ferner dem Vorstande die 
Pflicht vor, eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Proto- 
kolles jeder Generalversammlung unverzüglich beim Handels 
register einzureichen. Die Bekanntmachung der genehmigten 
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie der vom 
Vorstand erstattete Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen 
des Aufsichtsrathes muss vom Vorstande beim Handels 
gerichte der Hauptniederlassung zur Registrirung einge 
reicht werden. 
Die Generalversammlung beschließt über die Bilanz und 
Gewinnveitheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes 
und des Aufsichtsrathes. Für die Bilanzirung stellt das 
deutsche Actienrecht gewisse Vorschriften auf, welche sich 
wesentlich von jenen Vorschriften unterscheiden, welche das 
Handelsgesetzbuch bei der Bilanzirung des Einzelkaufmannes 
und der übrigen Handelsgesellschaften vorschreibt. Der 
Grundgedanke dieser Vorschriften ist der, dass der Maximal 
preis, zu welchem Werthpapiere, Waren und andere Ver 
mögensgegenstände in die Bilanz eingesetzt werden dürfen, 
der Einzahlungs- oder Herstellungspreis und nicht der Preis 
im Zeitpunkte der Aufstellung der Bilanz ist. 
Das Gesetz erklärt die Dotirung eines Reservefonds 
für obligatorisch und normirt näher die Art der Dotirung. 
Der Vorstand hat die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrichtung 
sowie seinen Bericht mit den von dem Aufsichtsrathe zu 
gefügten Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen. 
Diese Vorlage soll in den ersten drei Monaten des neuen
	        
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