Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

Erstes Capitel. 
Der Kaufmann. 
Die grundlegende Aenderung des neuen deutschen 
Handelsgesetzbuches, welches am 1. Jänner des nächsten 
Jahres in Kraft tritt, betrifft den Rechtsbegriff des Kauf 
mannes. Bisher machte der Gegenstand des Unternehmens 
den Unternehmer zum Kaufmanne; von nun an soll neben 
dem Gegenstände des Unternehmens die kaufmännische 
Einrichtung eines Gewerbes den Maßstab dafür bilden, ob 
ein kaufmännisches Unternehmen vorliegt. Das Handels 
gewerbe im eigentlichen Sinne, der gewerbsmäßige Betrieb 
von Handelsgeschäften erhält einen Concurrenten in jedem 
Gewerbe, ohne Rücksicht auf seinen Gegenstand, wenn das 
selbe nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise ein 
gerichtet ist. Nicht nur der Gegenstand, sondern auch die 
Form eines Unternehmens, nicht nur das »Was«, sondern 
auch das »Wie« eines Gewerbebetriebes ist für den Kauf 
mannsbegriff entscheidend geworden. 
Das neue Handelsrecht unterscheidet also zwei Gattungen 
von Handelsgewerben, die Handelsgewerbe im eigentlichen 
Sinne, das sind jene Unternehmungen, welche den gewerbs 
mäßigen Betrieb von Handelsgeschäften zum Gegenstände 
haben, und die neu creirten Handelsgewerbe, zu welchen alle 
kaufmännisch organisirten Gewerbebetriebe ohne Rücksicht 
auf ihren Gegenstand gehören. Welches Unternehmen ein 
gewerbliches ist, lehrt das Gewerberecht. Die Normen des 
deutschen Gewerberechtes decken sich in dieser frage im 
Grossen und Ganzen mit den österreichischen Vorschriften. 
Die liberalen Berufe, die Land- und Forstwirtschaft bleiben 
nach wie vor von der Kategorie der Gewerbe ausgeschlossen. 
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