Erstes Capitel.
Der Kaufmann.
Die grundlegende Aenderung des neuen deutschen
Handelsgesetzbuches, welches am 1. Jänner des nächsten
Jahres in Kraft tritt, betrifft den Rechtsbegriff des Kauf
mannes. Bisher machte der Gegenstand des Unternehmens
den Unternehmer zum Kaufmanne; von nun an soll neben
dem Gegenstände des Unternehmens die kaufmännische
Einrichtung eines Gewerbes den Maßstab dafür bilden, ob
ein kaufmännisches Unternehmen vorliegt. Das Handels
gewerbe im eigentlichen Sinne, der gewerbsmäßige Betrieb
von Handelsgeschäften erhält einen Concurrenten in jedem
Gewerbe, ohne Rücksicht auf seinen Gegenstand, wenn das
selbe nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise ein
gerichtet ist. Nicht nur der Gegenstand, sondern auch die
Form eines Unternehmens, nicht nur das »Was«, sondern
auch das »Wie« eines Gewerbebetriebes ist für den Kauf
mannsbegriff entscheidend geworden.
Das neue Handelsrecht unterscheidet also zwei Gattungen
von Handelsgewerben, die Handelsgewerbe im eigentlichen
Sinne, das sind jene Unternehmungen, welche den gewerbs
mäßigen Betrieb von Handelsgeschäften zum Gegenstände
haben, und die neu creirten Handelsgewerbe, zu welchen alle
kaufmännisch organisirten Gewerbebetriebe ohne Rücksicht
auf ihren Gegenstand gehören. Welches Unternehmen ein
gewerbliches ist, lehrt das Gewerberecht. Die Normen des
deutschen Gewerberechtes decken sich in dieser frage im
Grossen und Ganzen mit den österreichischen Vorschriften.
Die liberalen Berufe, die Land- und Forstwirtschaft bleiben
nach wie vor von der Kategorie der Gewerbe ausgeschlossen.
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