Geschäftsjahres erfolgen. Ueber sechs Monate darf die Vor
legung nicht hinausgezogen werden. Die Vorlagen müssen
in den letzten zwei Wochen vor dem Tage der General
versammlung* in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur
Einsicht der Actionäre parat liegen. Jeder Actionär hat das
Recht, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung,
beziehungsweise vor der Endfrist zur Deponirung der Actien
eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung,
des Berichtes und die Bemängelungen des Aufsichtsrathes
zu verlangen. Durch diese Bestimmungen wird die Ausübung
der Mitgliedschaftsrechte für jeden einzelnen Actionär wesent
lich erleichtert. Eine Ueberrumpelung der Actionäre ist aus
geschlossen. Ihnen ist ein angemessener Zeitraum für das
Studium jener Vorlagen gewährleistet, welche die Basis ihrer
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschaft
bilden; durch die Bestimmung, dass jede Actie ein Stimm
recht hat, wird jedem Actionär die Möglichkeit gewährleistet,
seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen.
Von größtem Interesse sind die Bestimmungen über die
Minoritätsrechte. Eine Minorität, welche den zehnten Theil
des Grundcapitals repräsentirt, hat das Recht auf Ver
tagung der Verhandlung über die Genehmigung der
Bilanz, wenn sie bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt.
Eine neuerliche Vertagung kann von dieser Minorität dann
gefordert werden, wenn über die Bemängelungen nicht die
erforderlichen Aufklärungen ertheilt wurden. Eine gleiche
Minorität hat das Recht, die Ernennung von Revisoren
durch das Gericht zu verlangen, welche die Bilanz oder Vor
gänge bei der Gründung oder Geschäftsführung zu prüfen
haben. Die Bewilligung eines solchen Auftrages ist aber an
gewisse Voraussetzungen geknüpft. Die Antragsteller müssen
Actien bis zur Entscheidung über den Antrag deponiren
und den sechsmonatlichen Besitz ihrer Actien glaubhaft
machen. Sie müssen ferner bescheinigen, dass beim Vorgänge
Unredlichkeit, grobe Verletzungen des Gesetzes oder des
Statutes stattgefunden haben. Den Antragstellern kann auch
die Bestellung einer Caution auferlegt werden. Vor der Er
nennung der Revisoren sind Vorstand und Aufsichtsrath zu
hören. Die Revisoren haben das weitestgehende Prüfungs-