Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

Geschäftsjahres erfolgen. Ueber sechs Monate darf die Vor 
legung nicht hinausgezogen werden. Die Vorlagen müssen 
in den letzten zwei Wochen vor dem Tage der General 
versammlung* in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
Einsicht der Actionäre parat liegen. Jeder Actionär hat das 
Recht, spätestens zwei Wochen vor der Generalversammlung, 
beziehungsweise vor der Endfrist zur Deponirung der Actien 
eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, 
des Berichtes und die Bemängelungen des Aufsichtsrathes 
zu verlangen. Durch diese Bestimmungen wird die Ausübung 
der Mitgliedschaftsrechte für jeden einzelnen Actionär wesent 
lich erleichtert. Eine Ueberrumpelung der Actionäre ist aus 
geschlossen. Ihnen ist ein angemessener Zeitraum für das 
Studium jener Vorlagen gewährleistet, welche die Basis ihrer 
vermögensrechtlichen Ansprüche gegen die Gesellschaft 
bilden; durch die Bestimmung, dass jede Actie ein Stimm 
recht hat, wird jedem Actionär die Möglichkeit gewährleistet, 
seine Mitgliedschaftsrechte wahrzunehmen. 
Von größtem Interesse sind die Bestimmungen über die 
Minoritätsrechte. Eine Minorität, welche den zehnten Theil 
des Grundcapitals repräsentirt, hat das Recht auf Ver 
tagung der Verhandlung über die Genehmigung der 
Bilanz, wenn sie bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt. 
Eine neuerliche Vertagung kann von dieser Minorität dann 
gefordert werden, wenn über die Bemängelungen nicht die 
erforderlichen Aufklärungen ertheilt wurden. Eine gleiche 
Minorität hat das Recht, die Ernennung von Revisoren 
durch das Gericht zu verlangen, welche die Bilanz oder Vor 
gänge bei der Gründung oder Geschäftsführung zu prüfen 
haben. Die Bewilligung eines solchen Auftrages ist aber an 
gewisse Voraussetzungen geknüpft. Die Antragsteller müssen 
Actien bis zur Entscheidung über den Antrag deponiren 
und den sechsmonatlichen Besitz ihrer Actien glaubhaft 
machen. Sie müssen ferner bescheinigen, dass beim Vorgänge 
Unredlichkeit, grobe Verletzungen des Gesetzes oder des 
Statutes stattgefunden haben. Den Antragstellern kann auch 
die Bestellung einer Caution auferlegt werden. Vor der Er 
nennung der Revisoren sind Vorstand und Aufsichtsrath zu 
hören. Die Revisoren haben das weitestgehende Prüfungs-
	        
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