Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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recht in Bezug auf die Bücher, Schriften und die Gasse der 
Gesellschaft. Der Revisionsbericht wird beim Handelsregister 
eingereicht; derselbe ist vom Vorstände als Gegenstand der 
Beschlussfassung bei der Berufung der nächsten General 
versammlung anzukündigen. Die Antragsteller sind der Ge 
sellschaft solidarisch schadenersatzpflichtig- für den durch 
ihren Antrag der Gesellschaft zugefügten Schaden, wenn der 
Antrag auf Bestellung der Revision abgelehnt wird, oder wenn 
die Prüfung ihren Antrag als unbegründet erscheinen lässt. 
Eine gleiche Minorität hat unter den früheren Voraus 
setzungen das Recht, zu verlangen, dass der Anspruch der 
Gesellschaft gegen die Gründer und die durch die Grün 
dung der Gesellschaft gegenüber verpflichtet gewordenen 
Personen oder aus der Geschäftsführung gegen Vor 
stands- und Aufsichtsrathsmitglieder im Rechtswege 
geltend gemacht werde, ebenso dass die von ihr bezeichneten 
Personen durch das Gericht als ihre Vertreter zur Führung 
des Rechtsstreites bestellt werden. Die .Klage muss binnen drei 
Monaten vom Tage der Generalversammlung eingebracht wer 
den. Die Minorität haftet solidarisch für den Schaden, welcher 
durch ihre böswillige Handlungsweise den Beklagten entsteht. 
Ein solcher Process kann von der Gesellschaft nur dann im 
Wege eines Verzichtes beigelegt werden, wenn von der Mi 
norität so viel Aktionäre dieser Erledigung des Rechtsstreites 
zustimmen, dass die übrig bleibenden Actionäre nicht mehr 
als den zehnten Theil des Grundcapitals repräsentiren. 
Jeder Beschluss der Generalversammlung, welcher einen 
Statutenbruch oder eine Gesetzesverletzung involvirt, 
unterliegt der Anfechtung mittels Klage, welche in einem 
Monate erhoben werden muss. Dieses Anfechtungsrecht 
steht dem einzelnen Actionär zu, wenn er gegen diesen 
Beschluss in der Generalversammlung protestirt hat, oder 
wenn er rechtswidrigerweise von der Generalversammlung 
ausgeschlossen war. Soll der Statutenbruch oder die Ge 
setzesverletzung darin bestehen, dass Abschreibungen oder 
.Rücklagen über das durch das Statut oder das Gesetz erlaubte 
Maß vorgenommen wurden, so steht die Anfechtungsklage 
nicht jedem Actionär, sondern nur demjenigen, dessen Actien 
den zwanzigsten Theil des Grundcapitals repräsentiren,
	        
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