Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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zu. Diese Anfechtungsklage kann auch von einer Minorität, 
deren Antheile den zwanzigsten T heil des Grundcapitals 
repräsentiren, erhoben werden. Wenn durch die Ausführung 
eines Statutenbruches oder einer Gesetzesverletzung für ein 
Vorstands- oder Aufsichtsrathsmitglied eine individuelle civil- 
oder strafrechtliche Haftpflicht entsteht, so hat jedes dieser 
Mitglieder ein selbständiges Anfechtungsrecht. Die Anfech 
tungsklage richtet sich gegen die Gesellschaft. Auf Verlangen 
kann dem Kläger eine Caution vorgeschrieben werden. Das 
Urtheil, welches der Anfechtungsklage stattg'ibt und den 
Generalversammlungsbeschluss nichtig erklärt, wirkt nicht 
nur für die Streittheile, sondern auch für die am Streite 
nicht betheiligten Actionäre. Das Urtheil muss sofort vom 
Vorstande zur Registrirung eingereicht werden. Für den 
Schaden der Gesellschaft haften die unterlegenen Anfechtungs 
kläger, welchen eine böswillige Handlungsweise zur Last fällt, 
solidarisch. 
Eine Minorität, welche ein Zwanzigstel des Grundcapitals 
repräsentirt, hat das Recht, die Einberufung- einer General 
versammlung zu verlangen. Das Verlangen muss schriftlich 
gestellt werden unter Angabe des Zweckes und der Gründe. 
Dieselbe Minorität hat das Recht, die Ansetzung g-ewisser 
Gegenstände zur Berathung und Beschlussfassung auf die 
Tagesordnung der Generalversammlung zu verlangen. Wird 
diesem Verlangen weder vom Vorstände, noch vom Aufsichts- 
rathe entsprochen, so kann das Gericht auf Verlangen die 
Actionäre zur Berufung der Generalversammlung oder zur 
Anordnung des Gegenstandes ermächtigen. Im Gesellschafts 
vertrage kann das Recht, die Berufung der Generalversamm 
lung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren An 
teiles am Grundcapitale geknüpft sein. Die früher erwähnte 
Minorität hat das Recht, aus wiclitig-en Gründen die gericht 
liche Ernennung oder die Abberufung von Liqui 
datoren durch das Gericht zu verlangen. Die gerichtlich be 
stellten Liquidatoren können durch die Generalversammlung 
vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen sie bestellt sind, 
nicht abberufen werden. 
Neben dem Anfechtungsrechte gibt das Gesetz dem ein 
zelnen Actionär ein Sonderrecht auf die Nichtigkeits-
	        
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