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zu. Diese Anfechtungsklage kann auch von einer Minorität,
deren Antheile den zwanzigsten T heil des Grundcapitals
repräsentiren, erhoben werden. Wenn durch die Ausführung
eines Statutenbruches oder einer Gesetzesverletzung für ein
Vorstands- oder Aufsichtsrathsmitglied eine individuelle civil-
oder strafrechtliche Haftpflicht entsteht, so hat jedes dieser
Mitglieder ein selbständiges Anfechtungsrecht. Die Anfech
tungsklage richtet sich gegen die Gesellschaft. Auf Verlangen
kann dem Kläger eine Caution vorgeschrieben werden. Das
Urtheil, welches der Anfechtungsklage stattg'ibt und den
Generalversammlungsbeschluss nichtig erklärt, wirkt nicht
nur für die Streittheile, sondern auch für die am Streite
nicht betheiligten Actionäre. Das Urtheil muss sofort vom
Vorstande zur Registrirung eingereicht werden. Für den
Schaden der Gesellschaft haften die unterlegenen Anfechtungs
kläger, welchen eine böswillige Handlungsweise zur Last fällt,
solidarisch.
Eine Minorität, welche ein Zwanzigstel des Grundcapitals
repräsentirt, hat das Recht, die Einberufung- einer General
versammlung zu verlangen. Das Verlangen muss schriftlich
gestellt werden unter Angabe des Zweckes und der Gründe.
Dieselbe Minorität hat das Recht, die Ansetzung g-ewisser
Gegenstände zur Berathung und Beschlussfassung auf die
Tagesordnung der Generalversammlung zu verlangen. Wird
diesem Verlangen weder vom Vorstände, noch vom Aufsichts-
rathe entsprochen, so kann das Gericht auf Verlangen die
Actionäre zur Berufung der Generalversammlung oder zur
Anordnung des Gegenstandes ermächtigen. Im Gesellschafts
vertrage kann das Recht, die Berufung der Generalversamm
lung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren An
teiles am Grundcapitale geknüpft sein. Die früher erwähnte
Minorität hat das Recht, aus wiclitig-en Gründen die gericht
liche Ernennung oder die Abberufung von Liqui
datoren durch das Gericht zu verlangen. Die gerichtlich be
stellten Liquidatoren können durch die Generalversammlung
vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen sie bestellt sind,
nicht abberufen werden.
Neben dem Anfechtungsrechte gibt das Gesetz dem ein
zelnen Actionär ein Sonderrecht auf die Nichtigkeits-