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einer Aktiengesellschaft an den Staat oder einen Communal-
verband wird vom Gesetze behandelt. Auf die ausführliche
Darstellung- dieser interessanten Normen kann hier nicht ein
gegangen werden. Diese Detailvorschriften, welche dem
Rahmen des neuen Rechtes angepasst sind, kommen erst in
zweiter Linie in Betracht, da zwischen dem österreichischen
und dem deutschen Actienrechte in principieller Hinsicht
eine Grundverschiedenheit besteht. Die hervorragendsten und
grundlegenden Bestimmungen des deutschen Actienrechtes,
die Einführung des Normativsystems, die Offen
legung und Publicität des Gründungsvorganges, die
VorSchriften über die Aktienemission, die Abgrenzung
der Competenzbefugnis der einzelnen Organe der
Aktiengesellschaft, die Ausgestaltung der Pflichten
und Rechte des Aktionärs, die Einführung des all
gemeinen Stimmrechtes, die Erleichterung der dem
Actionär zustehenden Mitgliedschaftsrechte, die
Statuirung hervorragender Minoritätsrechte und die
Festsetzung der Sonderrechte des einzeinen Actionärs
auf Anfechtung und Nichtig'keitserklärung der Gesell
schaft sind die Angelpunkte, von welchen aus das
deutsche Actienrecht seine domin irende Stellung
erobert hat.
Die Commanditgesellscliaft auf Actien.
Diese Gesellschaftsform ist mit Recht vom neuen Gesetze
aufrecht erhalten worden. Sie bedeutet die Verbindung der
persönlichen und unbeschränkten Haftung eines oder mehrerer
öffentlicher Gesellschafter mit dem Actiencapitale der Com-
manditisten. In bezeichnender Weise spricht das Gesetz von
der Haftung des Complementärs und von der Betheiligung
der Actiencommanditisten. Nach dem früheren Rechte galt
die Commanditgesellscliaft auf Actien als eine Unterart der
Commanditgesellscliaft. Es kamen die Bestimmungen über
Commanditgesellschaften subsidiär zur Anwendung, wenn
die positiven Bestimmungen eine Frage nicht normirten.
Nach jetzigem Rechte bestimmt sich das Verhältnis der Com-
plementäre zu einander, zu der Gesammtheit der Comman-
ditisten und zu Dritten nach den Regeln der Commandit-