Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

59 
einer Aktiengesellschaft an den Staat oder einen Communal- 
verband wird vom Gesetze behandelt. Auf die ausführliche 
Darstellung- dieser interessanten Normen kann hier nicht ein 
gegangen werden. Diese Detailvorschriften, welche dem 
Rahmen des neuen Rechtes angepasst sind, kommen erst in 
zweiter Linie in Betracht, da zwischen dem österreichischen 
und dem deutschen Actienrechte in principieller Hinsicht 
eine Grundverschiedenheit besteht. Die hervorragendsten und 
grundlegenden Bestimmungen des deutschen Actienrechtes, 
die Einführung des Normativsystems, die Offen 
legung und Publicität des Gründungsvorganges, die 
VorSchriften über die Aktienemission, die Abgrenzung 
der Competenzbefugnis der einzelnen Organe der 
Aktiengesellschaft, die Ausgestaltung der Pflichten 
und Rechte des Aktionärs, die Einführung des all 
gemeinen Stimmrechtes, die Erleichterung der dem 
Actionär zustehenden Mitgliedschaftsrechte, die 
Statuirung hervorragender Minoritätsrechte und die 
Festsetzung der Sonderrechte des einzeinen Actionärs 
auf Anfechtung und Nichtig'keitserklärung der Gesell 
schaft sind die Angelpunkte, von welchen aus das 
deutsche Actienrecht seine domin irende Stellung 
erobert hat. 
Die Commanditgesellscliaft auf Actien. 
Diese Gesellschaftsform ist mit Recht vom neuen Gesetze 
aufrecht erhalten worden. Sie bedeutet die Verbindung der 
persönlichen und unbeschränkten Haftung eines oder mehrerer 
öffentlicher Gesellschafter mit dem Actiencapitale der Com- 
manditisten. In bezeichnender Weise spricht das Gesetz von 
der Haftung des Complementärs und von der Betheiligung 
der Actiencommanditisten. Nach dem früheren Rechte galt 
die Commanditgesellscliaft auf Actien als eine Unterart der 
Commanditgesellscliaft. Es kamen die Bestimmungen über 
Commanditgesellschaften subsidiär zur Anwendung, wenn 
die positiven Bestimmungen eine Frage nicht normirten. 
Nach jetzigem Rechte bestimmt sich das Verhältnis der Com- 
plementäre zu einander, zu der Gesammtheit der Comman- 
ditisten und zu Dritten nach den Regeln der Commandit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.