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Gesellschaft. Im Uebrigen gelten die Vorschriften für die
Actiengesellschaften. Die Commanditgesellschaft auf A.ctien
hat keinen Vorstand. Die Geschäfte des Vorstandes werden
im selbständigen Wirkungskreise von den persönlich halten
den Gesellschaftern besorgt. Die Geschäfte der Commanditisten
besorgt der Aufsichtsrath; der letztere ist also nicht wie bei
der Aktiengesellschaft lediglich Controlorgan, sondern Aus
führungsorgan der Commanditisten. Die Geschäftsführung
und Vertretung der Gesellschaft liegt bei den Complementären.
ISfur in jenen Fällen, in welchen die Commanditisten bei der
Commanditgesellschaft in die Geschäftsführung hineinzureden
haben, kommt der Generalversammlung der Commanditisten
eine Gestionsbefugnis zu. Die Gründung dieser Gesellschaft
richtet sich nach den Vorschriften der Gründung einc.i
Actiengesellschaft. Auch hier müssen mindestens fünf Gründer
vorhanden sein. Als Gründer gilt jeder persönlich haftende
Gesellschafter und alle jene, welche den Inhalt des Gesell
schaftsvertrages festgesetzt haben, ferner alle, die Apports
einlagen machen. Die Gründung ist auch hier entweder eine
Simultangründung oder eine Successivgründung. Den Be
dürfnissen dieser Gesellschaft entsprechend, muss der Name
der Complementäre im Statut vorhanden sein. Derselbe muss
auch in den Zeichnungsscheinen, mittels welcher die Sub
scription des Äctiencapitals erfolgt, angeführt werden. Bei
der successiven Gründung erfolgt auch hier die Constituirung
der Gesellschaft in der vom Gerichte einzuberufenden General
versammlung. Auch hier muss die der Errichtung der Gesell
schaft zustimmende Mehrheit ein \ iertel der im Verzeichnisse
angeführten Commanditisten begreifen. Der Antheil dieser
zustimmenden Commanditisten muss ein Viertel des Grund
kapitals der Actiencommanditisten vorstellen. Jene Bestim
mungen, welche bei der Actiengesellschaft vom Vorstande
gelten, finden hier auf die persönlich haftenden Gesell
schafter Anwendung, ihre Pflichten decken sich vielfach
mit denen des Vorstandes einer Actiengesellschaft, was die
Erklärungen für das Handelsregister, die Berufung der
Generalversammlung, die Bilanz, die Gewinn- und Verlust
rechnung, der Geschäftsbericht, die Revision, die Anfechtung
von Beschlüssen der Generalversammlung, die im Falle