Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Gesellschaft. Im Uebrigen gelten die Vorschriften für die 
Actiengesellschaften. Die Commanditgesellschaft auf A.ctien 
hat keinen Vorstand. Die Geschäfte des Vorstandes werden 
im selbständigen Wirkungskreise von den persönlich halten 
den Gesellschaftern besorgt. Die Geschäfte der Commanditisten 
besorgt der Aufsichtsrath; der letztere ist also nicht wie bei 
der Aktiengesellschaft lediglich Controlorgan, sondern Aus 
führungsorgan der Commanditisten. Die Geschäftsführung 
und Vertretung der Gesellschaft liegt bei den Complementären. 
ISfur in jenen Fällen, in welchen die Commanditisten bei der 
Commanditgesellschaft in die Geschäftsführung hineinzureden 
haben, kommt der Generalversammlung der Commanditisten 
eine Gestionsbefugnis zu. Die Gründung dieser Gesellschaft 
richtet sich nach den Vorschriften der Gründung einc.i 
Actiengesellschaft. Auch hier müssen mindestens fünf Gründer 
vorhanden sein. Als Gründer gilt jeder persönlich haftende 
Gesellschafter und alle jene, welche den Inhalt des Gesell 
schaftsvertrages festgesetzt haben, ferner alle, die Apports 
einlagen machen. Die Gründung ist auch hier entweder eine 
Simultangründung oder eine Successivgründung. Den Be 
dürfnissen dieser Gesellschaft entsprechend, muss der Name 
der Complementäre im Statut vorhanden sein. Derselbe muss 
auch in den Zeichnungsscheinen, mittels welcher die Sub 
scription des Äctiencapitals erfolgt, angeführt werden. Bei 
der successiven Gründung erfolgt auch hier die Constituirung 
der Gesellschaft in der vom Gerichte einzuberufenden General 
versammlung. Auch hier muss die der Errichtung der Gesell 
schaft zustimmende Mehrheit ein \ iertel der im Verzeichnisse 
angeführten Commanditisten begreifen. Der Antheil dieser 
zustimmenden Commanditisten muss ein Viertel des Grund 
kapitals der Actiencommanditisten vorstellen. Jene Bestim 
mungen, welche bei der Actiengesellschaft vom Vorstande 
gelten, finden hier auf die persönlich haftenden Gesell 
schafter Anwendung, ihre Pflichten decken sich vielfach 
mit denen des Vorstandes einer Actiengesellschaft, was die 
Erklärungen für das Handelsregister, die Berufung der 
Generalversammlung, die Bilanz, die Gewinn- und Verlust 
rechnung, der Geschäftsbericht, die Revision, die Anfechtung 
von Beschlüssen der Generalversammlung, die im Falle
	        
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