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einer Herabsetzung- des Grundcapitals an die Gläubiger zu
richtende Aufforderung, die Ersatzansprüche der Gesell
schaft wegen der Geschäftsführung der Gesellschaft betrifft etc.
Auch die strafrechtliche Verantwortung des Vorstandes trifft
die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesell-
schaft auf Actien. Für den Comp-lementär gilt das Concurrenz-
verbot. Complementäre, welche Actien besitzen, haben in
der Generalversammlung kein Stimmrecht. Diese Be
stimmung hat den Zweck, die Commanditisten von dem allzu
großen Drucke der Complementäre zu befreien. In gewisser
Hinsicht ist die Generalversammlung der Commanditisten
autonom. Die Generalversammlung, ja selbst die gesetzliche
Minorität kann die Revision der Geschäftsführung, ferner die
Geltendmachung von Ansprüchen aus der Gründung oder
Geschäftsführung verlangen. Der Aufsichtsrath ist, wenn das
Statut nichts anderes bestimmt, wie schon erwähnt, das
Executivorgan der Commanditisten. Er hat die Äufg-abe, in
Rechtsstreitigkeiten zwischen Commanditisten und Comple-
mentären die Commandisten zu vertreten. Persönlich haftende
Mitglieder können nicht dem Aufsichtsrathe angehören.
Complicirter gestaltet sich die Gewinn- und Verlust-
vertheilung. Solange das Actiengrundcapital nicht vorhanden
ist, kann naturgemäß auf die Actionäre kein Gewinn ent
fallen. Andererseits ist es jedoch möglich, dass die ursprüng
liche Stammeinlage der Complementäre noch nicht erreicht
ist, trotzdem das Geschäftsjahr Gewinn aufweist. Solang-e
eine Unterbilanz vorhanden ist, welche die Capitalsantheile
der Gesellschaft übersteigt, kann trotz eines günstigen J ahres-
erträgnisses eine Gewinnstauszahlung nicht erfolgen. Im Falle
einer solchen Unterbilanz steht auch diesen Gesellschaftern
kein Recht auf Geldentnahme auf den Capitalsantheil zu.
Der Capitalsantheil muss erreicht sein, aber nicht die Stamm
einlage. Auch aus dem Gewinn antheile der Complementäre
muss der Reservefonds dotirt werden. Die Auflösung einer
Commanditgesellschaft auf Actien richtet sich nach den
Normen über die Auflösung einer Commanditgesellschaft.
Dieselben kommen auch hier zur Anwendung, wenn es sich
um das Ausscheiden eines Complementärs handelt. Die Er
öffnung des Concurses über das Vermögen eines Comman-