Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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einer Herabsetzung- des Grundcapitals an die Gläubiger zu 
richtende Aufforderung, die Ersatzansprüche der Gesell 
schaft wegen der Geschäftsführung der Gesellschaft betrifft etc. 
Auch die strafrechtliche Verantwortung des Vorstandes trifft 
die persönlich haftenden Mitglieder einer Commanditgesell- 
schaft auf Actien. Für den Comp-lementär gilt das Concurrenz- 
verbot. Complementäre, welche Actien besitzen, haben in 
der Generalversammlung kein Stimmrecht. Diese Be 
stimmung hat den Zweck, die Commanditisten von dem allzu 
großen Drucke der Complementäre zu befreien. In gewisser 
Hinsicht ist die Generalversammlung der Commanditisten 
autonom. Die Generalversammlung, ja selbst die gesetzliche 
Minorität kann die Revision der Geschäftsführung, ferner die 
Geltendmachung von Ansprüchen aus der Gründung oder 
Geschäftsführung verlangen. Der Aufsichtsrath ist, wenn das 
Statut nichts anderes bestimmt, wie schon erwähnt, das 
Executivorgan der Commanditisten. Er hat die Äufg-abe, in 
Rechtsstreitigkeiten zwischen Commanditisten und Comple- 
mentären die Commandisten zu vertreten. Persönlich haftende 
Mitglieder können nicht dem Aufsichtsrathe angehören. 
Complicirter gestaltet sich die Gewinn- und Verlust- 
vertheilung. Solange das Actiengrundcapital nicht vorhanden 
ist, kann naturgemäß auf die Actionäre kein Gewinn ent 
fallen. Andererseits ist es jedoch möglich, dass die ursprüng 
liche Stammeinlage der Complementäre noch nicht erreicht 
ist, trotzdem das Geschäftsjahr Gewinn aufweist. Solang-e 
eine Unterbilanz vorhanden ist, welche die Capitalsantheile 
der Gesellschaft übersteigt, kann trotz eines günstigen J ahres- 
erträgnisses eine Gewinnstauszahlung nicht erfolgen. Im Falle 
einer solchen Unterbilanz steht auch diesen Gesellschaftern 
kein Recht auf Geldentnahme auf den Capitalsantheil zu. 
Der Capitalsantheil muss erreicht sein, aber nicht die Stamm 
einlage. Auch aus dem Gewinn antheile der Complementäre 
muss der Reservefonds dotirt werden. Die Auflösung einer 
Commanditgesellschaft auf Actien richtet sich nach den 
Normen über die Auflösung einer Commanditgesellschaft. 
Dieselben kommen auch hier zur Anwendung, wenn es sich 
um das Ausscheiden eines Complementärs handelt. Die Er 
öffnung des Concurses über das Vermögen eines Comman-
	        
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