Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

62 
ditisten führt natürlich die Auflösung der Gesellschaft nicht 
herbei. Der Privatgläubiger eines solchen hat auch kein 
Kündigungsrecht in Bezug auf die Gesellschaft. Die General 
versammlung kann, wenn der Inhalt des Statuts nicht ent 
gegensteht, die Gesellschaft kündigen. Zur Kündigung gehört 
eine Majorität, welche ein Dreiviertel des bei der Beschluss 
fassung vertretenen Grundcapitals umfasst. Diese Majorität 
ist auch erforderlich zur Annahme des Antrages auf Auf 
lösung der Gesellschaft. Die Liquidation der aufgelösten 
Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesell 
schafter sowie durch die von der Generalversammlung ge 
wählten Liquidatoren besorgt. Das Gesetz sieht auch die 
Umwandlung der Commanditgesfellschaft auf Actien in eine 
Aktiengesellschaft vor. 
Achtes Capitel. 
Die Handelsgeschäfte. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
Der Grund und der Zweck der neuen Codification des 
Handelsrechtes ist nach dem Motivenberic.hte der Regierungs 
vorlage ein zweifacher: Die Concordanz zwischen dem 
Handelsrechte und dem neuen deutschen bürgerlichen Rechte 
herzustellen und eine Einschränkung des Geltungsgebietes 
des Handelsrechtes vorzunehmen, wie sie den socialen Ver 
hältnissen entspricht. Den weitesten Raum zur Bethätigung 
dieser Tendenzen hatte das neue Recht in dem Buche, 
welches von den Handelsgeschäften handelt. Während die 
ersten Bücher des Handelsrechtes die Personen der kauf 
männischen Unternehmungen, das erste den Vollkaufmann 
und sein specifiscb.es Recht, das zweite die gesellschaftlichen 
Unternehmerformen des Handelsrechtes, behandeln, enthält 
das an Bedeutung vielleicht hervorragendste dritte Buch des 
neuen Handelsrechtes die Lehre von den Handelsgeschäften. *) 
Im ersten Abschnitte dieses Buches, betitelt »Allge 
meine Vorschriften«, finden sich die verschiedenartigsten 
*) Das ältere Recht regelte die Handelsgeschäfte im vierten Buche, weil 
die Gesellschaften das zweite und das dritte Buch ausfüllten. Die Zusammenfassung 
der Gesellschaften in ein Buch haben die jetzige Systematik verursacht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.