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ditisten führt natürlich die Auflösung der Gesellschaft nicht
herbei. Der Privatgläubiger eines solchen hat auch kein
Kündigungsrecht in Bezug auf die Gesellschaft. Die General
versammlung kann, wenn der Inhalt des Statuts nicht ent
gegensteht, die Gesellschaft kündigen. Zur Kündigung gehört
eine Majorität, welche ein Dreiviertel des bei der Beschluss
fassung vertretenen Grundcapitals umfasst. Diese Majorität
ist auch erforderlich zur Annahme des Antrages auf Auf
lösung der Gesellschaft. Die Liquidation der aufgelösten
Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesell
schafter sowie durch die von der Generalversammlung ge
wählten Liquidatoren besorgt. Das Gesetz sieht auch die
Umwandlung der Commanditgesfellschaft auf Actien in eine
Aktiengesellschaft vor.
Achtes Capitel.
Die Handelsgeschäfte.
A. Allgemeine Bestimmungen.
Der Grund und der Zweck der neuen Codification des
Handelsrechtes ist nach dem Motivenberic.hte der Regierungs
vorlage ein zweifacher: Die Concordanz zwischen dem
Handelsrechte und dem neuen deutschen bürgerlichen Rechte
herzustellen und eine Einschränkung des Geltungsgebietes
des Handelsrechtes vorzunehmen, wie sie den socialen Ver
hältnissen entspricht. Den weitesten Raum zur Bethätigung
dieser Tendenzen hatte das neue Recht in dem Buche,
welches von den Handelsgeschäften handelt. Während die
ersten Bücher des Handelsrechtes die Personen der kauf
männischen Unternehmungen, das erste den Vollkaufmann
und sein specifiscb.es Recht, das zweite die gesellschaftlichen
Unternehmerformen des Handelsrechtes, behandeln, enthält
das an Bedeutung vielleicht hervorragendste dritte Buch des
neuen Handelsrechtes die Lehre von den Handelsgeschäften. *)
Im ersten Abschnitte dieses Buches, betitelt »Allge
meine Vorschriften«, finden sich die verschiedenartigsten
*) Das ältere Recht regelte die Handelsgeschäfte im vierten Buche, weil
die Gesellschaften das zweite und das dritte Buch ausfüllten. Die Zusammenfassung
der Gesellschaften in ein Buch haben die jetzige Systematik verursacht.