Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Bestimmungen nebeneinander, neben dem Begriffe der 
Handelsgeschäfte die Bestimmungen über den Abschluss und 
über die Erfüllung handelsrechtlicher Verträge, das so 
genannte handelsrechtliche Obligationen recht, daneben auch 
das handelsrechtliche Sachenrecht mit seinen Bestimmungen 
über den dringlichen Rechtserwerb im Handelsrechte. In 
diesem Buche war nun dem Gesetzgeber Gelegenheit ge 
boten, seine Tendenzen zu verwirklichen; die Concordanz 
zwischen bürg-erlichem und Handelsrechte wurde zwar zumeist 
in der Art durchgeführt, dass die besseren Rechtssätze und 
die dem Verkehre entsprechenderen Normen des Handels 
rechtes, so die Normen über den Abschluss und Erfüllung 
von Verträgen, vom allgemeinen deutschen bürgerlichen Ge 
setzbuche recipirt wurden und deshalb einfach aus dem Han 
delsrechte gestrichen werden konnten. Damit verband der Ge 
setzgeber eine Restriction des Geltungsgebietes des neuen 
deutschen Handelsrechtes. Die socialen Grenzen wurden enger 
gesteckt. In welchem Maße dies gelungen ist, zeigen die früheren 
Ausführungen über das Geltungsgebiet des neuen Handels 
rechtes. Die Neuregelung des vierten Buches ist aber auch, 
abgesehen von dieser heilsamen Einschränkung des Geltungs 
gebietes des Handelsrechtes, eine sehr verdienstliche. Die 
Grundlagen sind auch hier im Wesen die gleichen geblieben. 
Allein der Gesetzgeber hat es verstanden, das Ergebnis 
jahrelanger wissenschaftlicher Forschung und die oft classi- 
sche Rechtssprechung der höchsten deutschen Gerichtshöfe 
in sehr geschickter Weise zu verwerthen. Das neue deutsche 
Recht hat seine Bestimmungen den modernen Bedürf 
nissen eines gesteigerten Verkehres angepasst, es hat Streit 
fragen gelöst, Zweifel beseitigt, Lücken ausgefüllt und be 
deutet in der Entwickelung des Handelsrechtes eine hervor 
ragende Etappe. 
Auch nach neuem Rechte kann man die Handels 
geschäfte in Grundhandelsgeschäfte und Hilfshandels 
geschäfte eintheilen. Nur die weitere Untertheilung des alten 
Rechtes, welches die Grundhandelsgeschäfte in absolute und 
relative unterschied, je nachdem das Geschäft als einzelnes 
oder nur im gewerbsmäßigen Betriebe äIs Handelsgeschäft 
erschien, ist weggefallen. Absolute Handelsgeschäfte gibt es
	        
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