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nicht mehr. Doch auch die Grundhandelsgeschäfte als solche
haben an Bedeutung eingebüßt. Früher waren sie die allein
mögliche Basis eines Handelsgewerbes, jetzt kann jedes
Geschäft Grundlage eines Handelsgewerbes sein und den
Unternehmer zum Kaufmann machen, wenn es die Basis
eines Gewerbes sein kann, soferne nur dieses kaufmännisch
geführt wird. Theaterunternehmungen, Badeanstalten etc.
können heute den Unternehmer zum Kaufmanne machen. Die
Frage, welche Geschäfte zum Betriebe eines Handelsgewerbes
gehören, wird in derselben Art beantwortet wie im früheren
Rechte. Die Ausnahmsbestimmung des früheren Rechtes,
daoS die Realisationsgeschäfte der Handwerker keine Han
delsgeschäfte sind, wurde, wie bereits erwähnt, gestrichen.
Nicht nur die von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge,
sondern die von einem Kaufmanne geschlossenen Rechts
geschäfte überhaupt sind im Zweifel zum Betriebe seines
Handelsgewerbes gehörig, auch wenn sie über unbewegliche
Sachen abgeschlossen werden. Die Bestimmung des früheren
Rechtes, dass ein öffentliches Verbot, welches für den Ab
schließenden besteht, dem verbotswidrig abgeschlossenen
Geschäfte den Charakter des Handelsgeschäftes nicht nimmt,
konnte gestrichen werden, da es Handelsgeschäfte an und
für sich nicht mehr gibt. Der Wegfall dieser Bestimmung
bewirkt eine Säuberung des Handelsrechtes von jenen Ge
schäften, welche früher unter dasselbe fielen, obwohl ihnen ein
Makel anhaftet. Für diese Geschäfte gilt zwar jetzt auch Han
delsrecht, wenn sie gewerbsmäßig abgeschlossen werden; da
aber verbotene Geschäfte gewöhnlich nicht gewerbsmäßig ab
geschlossen werden, so wird Handelsrecht in Hinkunft wohl
nur für Geschäfte gelten, welchen kein öffentliches Verbot
entgegensteht. Dagegen decretirt das neue Recht, dass die
Vorschriften über Kaufleute auch auf jene Unternehmer
anzuwenden sind, welchen die Befugnis zum Betriebe des
Handelsgewerbes aus öffentlichen Gründen nicht oder doch
nur bedingt zustcht.
Die allgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte
sind auch nach neuem Rechte im wesentlichen die gleichen.
Der Sinn und nicht der Buchstabe soll bei der Auslegung
der Willenserklärung entscheiden. Dieser Grundsatz des