Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

64 
nicht mehr. Doch auch die Grundhandelsgeschäfte als solche 
haben an Bedeutung eingebüßt. Früher waren sie die allein 
mögliche Basis eines Handelsgewerbes, jetzt kann jedes 
Geschäft Grundlage eines Handelsgewerbes sein und den 
Unternehmer zum Kaufmann machen, wenn es die Basis 
eines Gewerbes sein kann, soferne nur dieses kaufmännisch 
geführt wird. Theaterunternehmungen, Badeanstalten etc. 
können heute den Unternehmer zum Kaufmanne machen. Die 
Frage, welche Geschäfte zum Betriebe eines Handelsgewerbes 
gehören, wird in derselben Art beantwortet wie im früheren 
Rechte. Die Ausnahmsbestimmung des früheren Rechtes, 
daoS die Realisationsgeschäfte der Handwerker keine Han 
delsgeschäfte sind, wurde, wie bereits erwähnt, gestrichen. 
Nicht nur die von einem Kaufmanne geschlossenen Verträge, 
sondern die von einem Kaufmanne geschlossenen Rechts 
geschäfte überhaupt sind im Zweifel zum Betriebe seines 
Handelsgewerbes gehörig, auch wenn sie über unbewegliche 
Sachen abgeschlossen werden. Die Bestimmung des früheren 
Rechtes, dass ein öffentliches Verbot, welches für den Ab 
schließenden besteht, dem verbotswidrig abgeschlossenen 
Geschäfte den Charakter des Handelsgeschäftes nicht nimmt, 
konnte gestrichen werden, da es Handelsgeschäfte an und 
für sich nicht mehr gibt. Der Wegfall dieser Bestimmung 
bewirkt eine Säuberung des Handelsrechtes von jenen Ge 
schäften, welche früher unter dasselbe fielen, obwohl ihnen ein 
Makel anhaftet. Für diese Geschäfte gilt zwar jetzt auch Han 
delsrecht, wenn sie gewerbsmäßig abgeschlossen werden; da 
aber verbotene Geschäfte gewöhnlich nicht gewerbsmäßig ab 
geschlossen werden, so wird Handelsrecht in Hinkunft wohl 
nur für Geschäfte gelten, welchen kein öffentliches Verbot 
entgegensteht. Dagegen decretirt das neue Recht, dass die 
Vorschriften über Kaufleute auch auf jene Unternehmer 
anzuwenden sind, welchen die Befugnis zum Betriebe des 
Handelsgewerbes aus öffentlichen Gründen nicht oder doch 
nur bedingt zustcht. 
Die allgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte 
sind auch nach neuem Rechte im wesentlichen die gleichen. 
Der Sinn und nicht der Buchstabe soll bei der Auslegung 
der Willenserklärung entscheiden. Dieser Grundsatz des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.