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Neu ist Folgendes: Während nach geltendem Handels
rechte die Erfüllung, welche innerhalb eines gewissen Zeit
raumes zu geschehen hat, wenn der letzte Tag dieses Zeit
raumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt,
am nächsten vorhergehenden Werktage vor sich gehen
muss, tritt nach deutschem Rechte an die Stelle des Sonn
oder Feiertages der nachfolgende Werktag. Von hervor
ragender Wichtigkeit ist ferner die Streichung der geltenden
Bestimmung des Handelsrechtes, dass aus der Natur des
Geschäftes und der Absicht der Contrahenten zu beurtheilen sei,
ob ein Verfallstag nur zu Gunsten eines der Contrahenten
hinzugefügt wurde. Statt dieser Bestimmung gilt nun deutsches
bürgerliches Recht. Dieses verordnet, dass im Zweifel anzu
nehmen sei, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor diesem
Zeitpunkte verlangen, der Schuldner sie aber vorher
bewirken kann. Eine Bestimmung, welcher eine außer
ordentliche Tragweite zukommt, wenn man sich den Verkehr
mit Prioritäten vor Augen hält. Die Durchführung von Con-
versionen wird durch das neue bürgerliche Recht, welches
an die Stelle des Handelsrechtes tritt, begünstigt.
Das neue deutsche Handelsrecht trifft keine besonderen
Bestimmungen über Offerten. Es sollen auch für den Ab
schluss von Handelsverträgen in Rücksicht auf Offerten
dieselben Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche
nach bürgerlichem Rechte hierfür maßgebend sind. Das
deutsche bürgerliche Recht hat nun die wesentlichen Be
stimmungen des Handelsrechtes über die Offerten recipirt.
In einzelnen weist aber dieses Recht gegenüber dem alten
Verschiedenheiten auf. Im deutschen Rechte ward besonders
hervorgehoben, dass der Offerent ausdrücklich die Haftung
für seinen Antrag ablehnen oder zeitlich einschränken kann.
Die Offerte unter Anwesenden muss sofort angenommen
werden. Der Antragsteller ist sonst an seinen Antrag nicht
gebunden. Telephonische Offerten gelten nach ausdrück
licher Bestimmung des bürgerlichen Rechtes als Offerten
unter Anwesenden. Bei Offerten unter Abwesenden ist
der Offerent insolange an sein Wort gebunden, als er den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf. Kommt die Antwort beim Offerenten verspätet an, ob-