Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Neu ist Folgendes: Während nach geltendem Handels 
rechte die Erfüllung, welche innerhalb eines gewissen Zeit 
raumes zu geschehen hat, wenn der letzte Tag dieses Zeit 
raumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, 
am nächsten vorhergehenden Werktage vor sich gehen 
muss, tritt nach deutschem Rechte an die Stelle des Sonn 
oder Feiertages der nachfolgende Werktag. Von hervor 
ragender Wichtigkeit ist ferner die Streichung der geltenden 
Bestimmung des Handelsrechtes, dass aus der Natur des 
Geschäftes und der Absicht der Contrahenten zu beurtheilen sei, 
ob ein Verfallstag nur zu Gunsten eines der Contrahenten 
hinzugefügt wurde. Statt dieser Bestimmung gilt nun deutsches 
bürgerliches Recht. Dieses verordnet, dass im Zweifel anzu 
nehmen sei, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor diesem 
Zeitpunkte verlangen, der Schuldner sie aber vorher 
bewirken kann. Eine Bestimmung, welcher eine außer 
ordentliche Tragweite zukommt, wenn man sich den Verkehr 
mit Prioritäten vor Augen hält. Die Durchführung von Con- 
versionen wird durch das neue bürgerliche Recht, welches 
an die Stelle des Handelsrechtes tritt, begünstigt. 
Das neue deutsche Handelsrecht trifft keine besonderen 
Bestimmungen über Offerten. Es sollen auch für den Ab 
schluss von Handelsverträgen in Rücksicht auf Offerten 
dieselben Bestimmungen zur Anwendung kommen, welche 
nach bürgerlichem Rechte hierfür maßgebend sind. Das 
deutsche bürgerliche Recht hat nun die wesentlichen Be 
stimmungen des Handelsrechtes über die Offerten recipirt. 
In einzelnen weist aber dieses Recht gegenüber dem alten 
Verschiedenheiten auf. Im deutschen Rechte ward besonders 
hervorgehoben, dass der Offerent ausdrücklich die Haftung 
für seinen Antrag ablehnen oder zeitlich einschränken kann. 
Die Offerte unter Anwesenden muss sofort angenommen 
werden. Der Antragsteller ist sonst an seinen Antrag nicht 
gebunden. Telephonische Offerten gelten nach ausdrück 
licher Bestimmung des bürgerlichen Rechtes als Offerten 
unter Anwesenden. Bei Offerten unter Abwesenden ist 
der Offerent insolange an sein Wort gebunden, als er den 
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten 
darf. Kommt die Antwort beim Offerenten verspätet an, ob-
	        
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