Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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ihrem Aufgehen in den Saldo werden im Gesetze nicht ge 
löst. Ja, die Grundfrage, was denn ein Conto-Corrent ist, 
wird mit. den übrigen, zahlreichen, überaus controversen 
Fragen der Lösung durch Rechtssprechung und Wissen 
schaft Vorbehalten. Das einzige Moment, welches vom Ge 
setze als essentielles Merkmal hervorgehoben wird, das sub- 
jective Erfordernis, dass beide Contrahenten Kaufleute sein 
müssen, legt dem Verkehre Fesseln an, welche dieser nicht 
verträgt. 
Das neue Gesetz hat insofern verdienstlich gewirkt, 
als es dieses subjective Erfordernis der beiderseitigen Kauf 
mannsqualität beider Contrahenten beseitigt hat. Das 
Conto-Corrent ist nach dem Gesetze auch zwischen Kauf 
leuten und Nichtkaufleuten möglich. Das Gesetz will ferner 
den von der Wissenschaft festgestellten Begriff des Conto- 
Correntes rectificiren, welche in demselben einen gegenseitigen 
Creditgewährungsvertrag erblickt; Zweck des Conto-Correntes 
ist vielmehr die »Vereinfachung der Beziehungen aus einer 
dauernden Geschäftsverbindung durch periodische Fest 
setzung eines einzigen Forderungspostens an Stelle der vielen 
gegenseitigen Ansprüche«, ein Clearing unter Zweien. Das 
Gesetz definirt das Conto-Corrent als jene Art von Geschäfts 
verbindung mit einem Kaufmanne, der zufolge die. aus der 
Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und 
Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regel 
mäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung 
des für den einen oder den anderen Th eil sich ergebenden 
Ueberschusses ausgeglichen wird. Es wird also auch in Hin 
kunft nicht jeder Contoauszug die Bescheinigung eines Conto- 
Correntes bilden. Nicht jede laufende Rechnung im gewöhn 
lichen Verstände des Wortes ist ein Conto-Corrent; beiden 
Theilen müssen in der Epoche gegenseitig Ansprüche zu 
stehen, welche während der Rechnungsperiode vertrags 
mäßig verzinst werden, und welche nach Ablauf der 
Rechnungsperiode verrechnet werden sollen, so dass an ihre 
Stelle die vollständige Ausgleichung oder das Guthaben des 
einen Theiles tritt; trotz der gegentheiligen Versicherung 
des Motivenberichtes ist nach dem Gesetze das Conto- 
Corrent ein gegenseitiger Creditgewährungsvertrag.
	        
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