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Viele Fragen der Conto-Corrent-Lehre wurden auch durch
das Gesetz nicht geregelt, so z. B. nicht der Einfluss des Conto-
Corr ent-Verkehr es auf die einzelne Schuldpost vor der Ver
rechnung. Auch die Wirkungen der Verrechnungen sind nicht
deutlich hervorgehoben. Die Statuirung des je der zeitigen ein
seitigen Rücktrittsrechtes vom Conto-Corrent-Vertrage für
beide Theile ist namentlich im Verkehre der Geschäftsleute mit
Banken keine ungefährliche Norm, insbesondere wenn man
sich vor Augen hält, dass diesen Conto-Corrent-Contrahenten
öfters gesetzliche Pfandrechte oder Retentionsrechte an ander
weitig deponirten Gegenständen des Gegentheiles zustehen.
Insolvenzen können hierdurch gezeitigt werden, und der miss
bräuchlichen Anwendung des geschäftlichen Uebergewichtes
kann durch diese Bestimmung leicht Vorschub geleistet
werden. Allerdings soll das Gesetz nur »im Zweifel« gelten.
Doch wie leicht kann in kritischen Zeiten ein solcher ent
stehen?
B. Die kaufmännischen Werthpapiere.
In erster Linie kommt die kaufmännische Anweisung
in Betracht. Das Verhältnis zwischen Handelsrecht und Civil-
recht ist in Deutschland ein anderes wie bei uns. Das neue
deutsche bürgerliche Gesetzbuch hat ein Anweisungsrecht ge
schaffen, welches modernen Bedürfnissen viel entsprechender
ist als die Anweisung unseres bürgerlichen Rechtes. Der Unter
schied der bürgerlichen und der kaufmännischen Anweisung
nach deutschem Rechte beruht hauptsächlich auf der Indossa-
bilität der kaufmännischen Anweisung. Die Civil-Anweisung
ist nicht indossabel. Nichtsdestoweniger weist auch das kauf
männische Anweisungsrecht Deutschlands gegenüber unserem
kaufmännischen Anweisungsrechte manche Verschiedenheiten
auf. Das österreichische Handelsrecht legt das Hauptgewicht
auf die Kaufmannsqualität des Ausstellers seiner Anweisung.
Das deutsche Recht respectirt die Kaufmannsqualität des
Bezogenen und sieht von der Qualität des Ausstellers ab.
Die an Ordre gestellte Anweisung auf einen Kaufmann ist
unter der Voraussetzung, dass sie über eine Leistung von
Geld, Papieren oder anderer vertretbarer Sachen ausgestellt
ist, und dass die Leistung von einer Gegenleistung nicht ab-