Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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hängig gemacht wird, indossabel. Nach österreichischem 
Rechte muss eine solche Anweisung von einem Kaufmanne 
ausgestellt sein. Auf -wen sie lautet, ist bei uns gleichgiltig. 
Wer eine Anweisung annimmt, ist nach deutschem Rechte 
zur Zahlung verpflichtet, er mag Kaufmann sein oder nicht. 
Die Annahme muss jedoch schriftlich auf der Anweisung 
erfolgen. Das österreichische Handelsrecht kennt auch die 
mündliche Anweisung und das mündliche Accept einer 
Anweisung. Beides ist dem deutschen Rechte unbekannt. 
Zum Begriffe der deutschen Anweisung gehört eine Ur 
kunde, in welcher jemand einen anderen anweist, Geld, 
Werthpapiere oder andere vertretbare Sachen an den Dritten 
zu leisten. Nach österreichischem Rechte ist der Begriff der 
Anweisung, auch was den Leistungsgegenstand anlangt, unein 
geschränkt. 
Die Zahl der indossablen Papiere ist die gleiche ge 
blieben. Außer den kaufmännischen Anweisungen und Ver 
pflichtungsscheinen sind Ladescheine, Lagerscheine von con- 
cessionirten Anstalten, Bödmereibriefe und Transports-Ver 
sicherungspolizzen'.—- nach österreichischem Rechte nur See- 
assecuranzpolizzen — indossabel. Die Bestimmung des alten 
Handelsrechtes, welches dem Landesrechte freistellt, neu 
indossable Werthpapiere zu creiren, wurde gestrichen. 
Das Amor tisations verfahr en war bisher für die 
indossablen Papiere nicht gleich. Kaufmännische Anweisungen 
und Verpflichtungsscheine wurden nach Wechselrecht amor- 
tisirt, die übrigen Werthpapiere nach Landesrecht. Nach 
deutschem Rechte gilt für alle kaufmännischen Werthpapiere 
ein gleiches Amortisationsverfahren, welches im Wesen 
dem Wechsel-Amortisationsverfahren gleichkommt. Vor Amor- 
tisirung des Werthpapieres kann der Amortisationswerber 
gegen Cautionleistung gemäß der Urkunde vom Schuldner 
verlangen. Das Recht des Wechsel-Amortisationswerbers, 
welches bisher auch dem Amortisationswerber einer kauf 
männischen Anweisung oder eines kaufmännischen Verpflich 
tungsscheines zustand, nach Einleitung des Amortisations 
verfahrens die Deponirung der Leistung ohne Caution ver 
langen zu dürfen, wurde gestrichen.
	        
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