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G. Der dingliche Rechtserwerb nach Handelsrecht.
Die Neuregelung dieser Bestimmungen verfolgte in
•erster Linie den Zweck, eine Uebereinstimmung zwischen
Handelsrecht und neuem bürgerlichen Rechte in-dieser Frage
herbeizuführen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Hervor
hebung, dass auch nach bürgerlichem Rechte in Deutschland
der redliche Erwerber einer Sache Eigenthümer wird, auch
wenn es der Veräußerer nicht war. Er musste nur in gutem.
■Glauben annehmen, dass der Veräußerer Eigenthümer ist. Das
frühere Handelsrecht hatte nur Veräußerungsgesehäften, welche
■ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes vornimmt,
diese Wirkung im Falle der Redlichkeit des Erwerbes beigelegt.
In Wirklichkeit galt in Handelssachen wie bei uns das Land
recht, welches dem redlichen Erwerber einen größeren Schutz
•einräumte. 13er Schutz, welchen das neue bürgerliche Recht
dem redlichen Erwerber gewährt, ist für den Handelsverkehr
nicht genügend. Der Erwerber ist gutgläubig , im Handels
verkehre, wenn der Erwerber den Veräußerer zur Disposi
tion über das Gut für berechtigt hält. Auf das Eigenthum des
Letzteren kommt es nicht an. In diesem Sinne lauten auch die
Bestimmungen des neuen Handelsrechtes. Was vom Erwerber
des Eigenthumes gilt, hat auch beim Erwerbe des Pfand
rechtes Anwendung zu finden. Auch Rechte Dritter, welche
an der Sache haften, tangiren den gutgläubigen Erwerber
nicht. Was vom vertragsmäßigen Pfandrechte gilt, hat auch
auf das gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs, Spediteurs,
Frachtführers und Lagerhalters Anwendung zu finden. Bei
gestohlenen und verloren gegangenen Sachen. finden
die Bestimmungen zum Schutze des redlichen Erwerbes
keine Anwendung.. Die Ausnahme erleidet wieder eine Aus
nahme nach neuem bürgerlichen Rechte, wenn Geld oder
Inhaberpapiere veräußert oder Sachen im Wege einer
öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Sind diese
Gegenstände auch gestohlen oder verloren gewesen, so er
wirbt der redliche Erwerber an ihnen Eigenthum. Das
Handelsrecht trifft aber für den Erwerb ■ eines dem Eigen
thümer gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden ge
kommenen Inhaberpapieres durch einen Banquier merkwürdige