Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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G. Der dingliche Rechtserwerb nach Handelsrecht. 
Die Neuregelung dieser Bestimmungen verfolgte in 
•erster Linie den Zweck, eine Uebereinstimmung zwischen 
Handelsrecht und neuem bürgerlichen Rechte in-dieser Frage 
herbeizuführen. Es bedarf keiner ausdrücklichen Hervor 
hebung, dass auch nach bürgerlichem Rechte in Deutschland 
der redliche Erwerber einer Sache Eigenthümer wird, auch 
wenn es der Veräußerer nicht war. Er musste nur in gutem. 
■Glauben annehmen, dass der Veräußerer Eigenthümer ist. Das 
frühere Handelsrecht hatte nur Veräußerungsgesehäften, welche 
■ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes vornimmt, 
diese Wirkung im Falle der Redlichkeit des Erwerbes beigelegt. 
In Wirklichkeit galt in Handelssachen wie bei uns das Land 
recht, welches dem redlichen Erwerber einen größeren Schutz 
•einräumte. 13er Schutz, welchen das neue bürgerliche Recht 
dem redlichen Erwerber gewährt, ist für den Handelsverkehr 
nicht genügend. Der Erwerber ist gutgläubig , im Handels 
verkehre, wenn der Erwerber den Veräußerer zur Disposi 
tion über das Gut für berechtigt hält. Auf das Eigenthum des 
Letzteren kommt es nicht an. In diesem Sinne lauten auch die 
Bestimmungen des neuen Handelsrechtes. Was vom Erwerber 
des Eigenthumes gilt, hat auch beim Erwerbe des Pfand 
rechtes Anwendung zu finden. Auch Rechte Dritter, welche 
an der Sache haften, tangiren den gutgläubigen Erwerber 
nicht. Was vom vertragsmäßigen Pfandrechte gilt, hat auch 
auf das gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs, Spediteurs, 
Frachtführers und Lagerhalters Anwendung zu finden. Bei 
gestohlenen und verloren gegangenen Sachen. finden 
die Bestimmungen zum Schutze des redlichen Erwerbes 
keine Anwendung.. Die Ausnahme erleidet wieder eine Aus 
nahme nach neuem bürgerlichen Rechte, wenn Geld oder 
Inhaberpapiere veräußert oder Sachen im Wege einer 
öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Sind diese 
Gegenstände auch gestohlen oder verloren gewesen, so er 
wirbt der redliche Erwerber an ihnen Eigenthum. Das 
Handelsrecht trifft aber für den Erwerb ■ eines dem Eigen 
thümer gestohlenen, verlorenen oder sonst abhanden ge 
kommenen Inhaberpapieres durch einen Banquier merkwürdige
	        
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