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Bestimmungen. Der gute Glaube des Banquiers gilt als aus
geschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verwendung
der Verlust des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder
von dem aus der Urkunde Verpflichteten im »Deutschen
Reichsanzeiger« bekannt gemacht wurde und seit dem
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt
ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Konnte der Banquier
die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kennen,
so wird sein guter Glaube nicht bezweifelt. Diese dem Erwerbe
ungünstigen Vorschriften finden bei Zinsen-, Renten- und
Gewinnantheilscheinen, welche nicht später als in dem
nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden
Veräußerungstermin fällig werden, sowie auf Banknoten oder
auf andere bei Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaber
papiere keine Anwendung. Es wird von vielen nicht mit
Unrecht angenommen, dass diese Bestimmung keinen anderen
Effect hervorrufen werde, als dem deutschen Anzeiger eine
sichere Abonnentenzahl zu verschaffen.
Die wichtigen Vorschriften des gleitenden Handels
rechtes, welche sich auf das kaufmännische Pfandrecht be
zogen und Erleichterungen in der Art gewährten, dass die
gerichtliche Bewilligung oder der gerichtliche Verkauf
vermieden werden konnten, sind nach neuem deutschen Han
delsrechte weggefallen. Die Pfandrealisirung erfolgt schon
nach bürgerlichem Rechte in Deutschland außergericht
lich, wenn auch in formeller Weise. Der Verkauf erfolgt
im Wege öffentlicher Versteigerung. Nur wenn das
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, ist der freihändige
Verkauf durch einen befugten Handelsmäkler oder durch
eine sonst zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise zu bewirken. Der Pfandverkauf muss dem
Verpfänder angedroht sein. Der Verkauf darf nicht vor dem
Ablaufe eines Monates nach der Androhung erfolgen.
Diese Frist ist für den Handelsverkehr ungeeignet. Das neue
Handelsrecht bestimmt deshalb, dass die Frist von einer
Woche genüge, wenn die Verpfändung auf Seiten des Pfand
gläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist.
Diese Vorschrift gilt auch für das gesetzliche Pfandrecht
des Commissionärs und des Lagerhalters. Beim Spediteur und