Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Bestimmungen. Der gute Glaube des Banquiers gilt als aus 
geschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verwendung 
der Verlust des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder 
von dem aus der Urkunde Verpflichteten im »Deutschen 
Reichsanzeiger« bekannt gemacht wurde und seit dem 
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt 
ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Konnte der Banquier 
die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände nicht kennen, 
so wird sein guter Glaube nicht bezweifelt. Diese dem Erwerbe 
ungünstigen Vorschriften finden bei Zinsen-, Renten- und 
Gewinnantheilscheinen, welche nicht später als in dem 
nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden 
Veräußerungstermin fällig werden, sowie auf Banknoten oder 
auf andere bei Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaber 
papiere keine Anwendung. Es wird von vielen nicht mit 
Unrecht angenommen, dass diese Bestimmung keinen anderen 
Effect hervorrufen werde, als dem deutschen Anzeiger eine 
sichere Abonnentenzahl zu verschaffen. 
Die wichtigen Vorschriften des gleitenden Handels 
rechtes, welche sich auf das kaufmännische Pfandrecht be 
zogen und Erleichterungen in der Art gewährten, dass die 
gerichtliche Bewilligung oder der gerichtliche Verkauf 
vermieden werden konnten, sind nach neuem deutschen Han 
delsrechte weggefallen. Die Pfandrealisirung erfolgt schon 
nach bürgerlichem Rechte in Deutschland außergericht 
lich, wenn auch in formeller Weise. Der Verkauf erfolgt 
im Wege öffentlicher Versteigerung. Nur wenn das 
Pfand einen Börsen- oder Marktpreis hat, ist der freihändige 
Verkauf durch einen befugten Handelsmäkler oder durch 
eine sonst zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum 
laufenden Preise zu bewirken. Der Pfandverkauf muss dem 
Verpfänder angedroht sein. Der Verkauf darf nicht vor dem 
Ablaufe eines Monates nach der Androhung erfolgen. 
Diese Frist ist für den Handelsverkehr ungeeignet. Das neue 
Handelsrecht bestimmt deshalb, dass die Frist von einer 
Woche genüge, wenn die Verpfändung auf Seiten des Pfand 
gläubigers und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist. 
Diese Vorschrift gilt auch für das gesetzliche Pfandrecht 
des Commissionärs und des Lagerhalters. Beim Spediteur und
	        
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