Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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gewerbsmäßig; allein ihr Gewerbebetrieb ist nach Art und 
Umfang kaufmännisch eingerichtet. Das Gesetz erklärt sie 
für registrirungspflichtig, und in dem Momente, in welchem 
ihre Firma im Handelsregister erscheint, gilt ihr Gewerbe 
als Handelsgewerbe. 
Unternehmer, welche ein Handelsgewerbe im eigent 
lichen Sinne, also Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben, 
sind Kaufleute und deshalb registrirungspflichtig. Unter 
nehmer, welche ein Gewerbe nach kaufmännischer Art be 
treiben, sind registrirungspflichtig, und weil ihre Firma 
im Handelsregister erscheint, sind sie Kaufleute und ihr 
Gewerbe ein Handelsgewerbe. Dort ist die Firma die Folge 
des Handelsgewerbes, hier ist die Qualität des Gewerbes als 
Handelsgewerbe die Folge der Registrirung; was dort als 
Ursache der Firma erscheint, erscheint hier als Folge der 
Firmirung. Eine Unterscheidung, welche bei der Differen- 
zirung der Voll- und Kleinkaufleute eine große Rolle spielt; 
es gibt wohl Kleinkaufleute unter den Unternehmern, welche 
Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreiben, es gibt aber 
keine Kleinkaufleute der zweiten Gruppe. 
Der zweiten Kategorie von Handelsgewerben wurde 
bisher die Kaufmannsqualität nicht verliehen, zum Xachtheile 
ihres geschäftlichen Prestige, aber auch oft zum Xachtheile 
ihrer Gläubiger und ihrer Angestellten. Die sogenannten ver 
arbeitenden Urproducenten waren wirthschaftlich Großkauf 
leute, rechtlich Nichtkaufleute; von nun an sollen sie Groß 
kaufleute werden. 
Zu diesen neu geschaffenen Kaufleuten gesellt sich noch 
die große Anzahl jener Unternehmer, deren Gewerbebetrieb 
sich auf unbewegliche Sachen bezieht und kaufmännisch 
organisirt ist. Unbewegliche Sachen sind nach neuem 
R echte nicht mehr vom Handelsrechte ausgeschlossen. 
Jeder größere Bauunternehmer kann von nun an rite Kauf 
mann werden, allerdings auch der Güterschlächter. Der Kreis 
der Kaufleute ist also nach neuem Rechte ein viel 
größerer geworden, nicht wegen eines Gebotes der juristi 
schen Geometrie, sondern im Interesse der rechtlichen Gleich 
stellung social und ökonomisch gleichwerthiger Unternehmer 
lind der von ihnen abhängigen Interessentengruppen. 
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