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Frachtführer reicht es schon hin, wenn der Speditions- oder
Frachtvertrag für diese ein Handelsgeschäft ist.
Das Retentionsrecht weist im wesentlichen dieselbe
Regelung wie im früheren Handelsrechte auf. Nach neuem
Rechte können unter Umständen auch eigene, früher konnten
nur fremde Sachen retinirt werden, wenn nur die formell
im Eigenthum des retinirenden Gläubigers befindlichen Gegen
stände von diesem auf den Schuldner zurückübertragen sind,
wie z. B. die vom Käufer zur Disposition gestellte Sache.
Im übrigen sind die Voraussetzungen des Retentionsrechtes
nach deutschem Handelsrechte die gleichen geblieben.
Das Retentionsrecht ist nach deutschem Rechte kein
dingliches Recht. Diese Construction war dem Handels
rechte dadurch möglich, dass nach bürgerlichem Rechte der
Besitzer einer Sache, welche von ihrem Eigenthümer ver
äußert wurde, dem neuen Eigenthümer die Einwendungen
entgegensetzen kann, welche ihm gegen den abgetretenen
Anspruch zustehen. Die Veräußerung tangirt darnach nicht die
Rechtsstellung des retinirenden Gläubigers. Erwirbt aber ein
Dritter an dem retinirten Gute später ein gesetzliches Pfand
recht, so steht diesem das Retentionsrecht, da ihm der dingliche
Rechtscharakter abgeht, nach.
Die Voraussetzungen der Realisirung des Retentions
rechtes haben sich gleichfalls nicht geändert. Die Realisirung
des Retentionsrechtes muss nicht gerade auf dem Wege des
Verkaufes erfolgen. Dem Gläubiger steht jene Befriedigungs
art offen, welche ihm freistünde, wenn er an dem Gute ein
Pfandrecht besitzen würde, z. B. die Einziehung der Forde
rung aus dem Werthpapiere. Ohne gerichtliche Autorisation
gibt es keine Geltendmachung des Retentionsrechtes; 'besitzt
der Gläubiger keinen zur Zwangsvollstreckung tauglichen
Schuldtitel, so muss er im Wege der Klage die Gestattung
der Befriedigung erlangen. In Ermangelung eines vollstreck
baren Titels ist der Verkauf des Geg-enstandes nicht recht
mäßig. Der Eigenthumswechsel nach Erwerb des Besitzes durch
den Gläubiger ändert nichts an der Rechtsstellung des Re
tentionsberechtigten. Das Urtheil im Retentionsprocesse ist
für den neuen Erwerber bindend.