Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Frachtführer reicht es schon hin, wenn der Speditions- oder 
Frachtvertrag für diese ein Handelsgeschäft ist. 
Das Retentionsrecht weist im wesentlichen dieselbe 
Regelung wie im früheren Handelsrechte auf. Nach neuem 
Rechte können unter Umständen auch eigene, früher konnten 
nur fremde Sachen retinirt werden, wenn nur die formell 
im Eigenthum des retinirenden Gläubigers befindlichen Gegen 
stände von diesem auf den Schuldner zurückübertragen sind, 
wie z. B. die vom Käufer zur Disposition gestellte Sache. 
Im übrigen sind die Voraussetzungen des Retentionsrechtes 
nach deutschem Handelsrechte die gleichen geblieben. 
Das Retentionsrecht ist nach deutschem Rechte kein 
dingliches Recht. Diese Construction war dem Handels 
rechte dadurch möglich, dass nach bürgerlichem Rechte der 
Besitzer einer Sache, welche von ihrem Eigenthümer ver 
äußert wurde, dem neuen Eigenthümer die Einwendungen 
entgegensetzen kann, welche ihm gegen den abgetretenen 
Anspruch zustehen. Die Veräußerung tangirt darnach nicht die 
Rechtsstellung des retinirenden Gläubigers. Erwirbt aber ein 
Dritter an dem retinirten Gute später ein gesetzliches Pfand 
recht, so steht diesem das Retentionsrecht, da ihm der dingliche 
Rechtscharakter abgeht, nach. 
Die Voraussetzungen der Realisirung des Retentions 
rechtes haben sich gleichfalls nicht geändert. Die Realisirung 
des Retentionsrechtes muss nicht gerade auf dem Wege des 
Verkaufes erfolgen. Dem Gläubiger steht jene Befriedigungs 
art offen, welche ihm freistünde, wenn er an dem Gute ein 
Pfandrecht besitzen würde, z. B. die Einziehung der Forde 
rung aus dem Werthpapiere. Ohne gerichtliche Autorisation 
gibt es keine Geltendmachung des Retentionsrechtes; 'besitzt 
der Gläubiger keinen zur Zwangsvollstreckung tauglichen 
Schuldtitel, so muss er im Wege der Klage die Gestattung 
der Befriedigung erlangen. In Ermangelung eines vollstreck 
baren Titels ist der Verkauf des Geg-enstandes nicht recht 
mäßig. Der Eigenthumswechsel nach Erwerb des Besitzes durch 
den Gläubiger ändert nichts an der Rechtsstellung des Re 
tentionsberechtigten. Das Urtheil im Retentionsprocesse ist 
für den neuen Erwerber bindend.
	        
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