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Neuntes Capitel.
Der Handelskauf.
Der Begriff des Handelskaufes ist, wie bereits erwähnt,
ein anderer, geworden. Bei einem Handelskäufe muss jetzt
mindestens ein Kaufmann betheiligt sein. Es muss ferner der
Kauf öder der Verkauf im Betriebe des Handelsgewerbes
erfolgen. Privatkäufe -und Verkäufe, welche ein Kaufmann
außerhalb seines Gewerbes vornimmt, fallen nicht unter das
Handelsrecht, sondern unter das bürgerliche. Recht. Der
Begriff des Plandelskaufes erleidet nach neuem Rechte
noch eine ausdrücklich im Gesetze ausgesprochene Ein
schränkung, welche nach früherem Rechte bestritten war.
Der Gegenstand muss sich nämlich auf eine Ware oder auf
ein Werthpapier beziehen. Kur jener Kauf also, welcher über
eine Ware oder ein Werthpapier von einem Kaufmanne
oder an einen Kaufmann in dessen handelsgewerblichem
Betriebe erfolgt, ist ein Handelskauf im Sinne des neuen
Handelsrechtes, und nur dieser unterliegt den handelsrechtlichen
Normen. Diese enthalten keine vollständige Lösung der auf
den Kauf bezüglichen Verhältnisse. Das Handelsrecht regelt
einige besonders wichtige Partien der Lehre vom Kaufe.
Die rechtliche Unterlage dieser Lehre bildet aber das neue
bürgerliche Recht, welches in Deutschland gleichfalls eine
Äenderung erfuhr. Da das neue bürgerliche Recht moderner
ist als das alte Civürccht und viele Rechtssätze des früheren
Handelsrechtes recipirt hat, sind über den Handelskauf im
neuen deutschen Handelsgesetzbuche nicht zu viele Be
stimmungen enthalten. Im Handelsrechte erscheint nur die
Differenz, durch welche sieh der Handelskauf vom neuen
bürgerlichen Kaufe unterscheidet. Will man aber eine Parallele
zwischen dem österreichischen Rechtszustande, betreffend
den Handelskauf, und dem deutschen ziehen, so darf man
sich nicht mit der Darstellung der neuen Handelsrechtssätze
allein begnügen, sondern muss auch Unterschiede gegenüber dem
neuen bürgerlichen Rechte, soweit dieses auch für den Han
delskauf gilt, hervorheben, um ein vollständiges Bild der
Verschiedenheit zwischen unserem und dem deutschen Han
delsrechte zu erlangen.