Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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z. B. beim Pränumerationskauf. Die Ausübung des Rück 
trittsrechtes sowie des Rechtes auf Schadenersatz müssen dem 
säumigen Gegencontrahenten notificirt werden. Ueberdies 
muss demselben, wenn die Natur des Geschäftes dies zulässt, 
noch eine den Umständen angemessene Nachfrist gewährt 
werden. Die Schadensberechnung war im Falle des 
Erfüllungsverzuges des Verkäufers nicht gleich behandelt der 
Schadensberechnung im Falle des Erfüllungsverzuges des 
Käufers. Der Käufer, welcher einen Schadenersatz verlangte, 
musste keinen Deckungskauf vornehmen. Er hatte das Recht 
auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem Preise 
der Ware zur Erfüllungszeit. Für ihn gilt das sogenannte 
Princip der abstracten Schadensberechnung. Der Schadens 
anspruch des Verkäufers bestand in der Differenz zwischen 
dem vereinbarten Preise und den beim factischen Selbst 
hilfeverkaufe erzielten Preise. Hier musste die Differenz eine 
factische sein, dort genügte eine rechnungsmäßige. Der 
Käufer war also nach altem Rechte günstiger gestellt wie nach 
neuem. Ohne factischen Verkauf hatte der Verkäufer kein 
Recht auf Schadenersatz. Diese Regelung des alten Handels 
rechtes findet sich im neuen Rechte nicht wieder. Das 
Handelsrecht selbst bestimmt über den Erfüllungsverzug bei 
gewöhnlichem Kaufe gar nichts. Es gilt also neues bürger 
liches Recht. Dasselbe hat die Tendenz, die Interessen 
des Verkäufers zu schützen, Ungleichheiten, welche nach 
dem bisherigen Rechte zum Nachtheile des Verkäufers be 
standen, zu beseitigen. Das deutsche bürgerliche Recht gibt 
das dreifache Wahlrecht dem Käufer im Falle der Säumnis 
des Verkäufers und dem Verkäufer im Falle der Säumnis des 
Käufers. Der Unterschied, welcher nach geltendem Rechte 
zu Ungunsten des. Verkäufers bestand, welcher die Ware 
bereits übergeben hatte, ist wesentlich abgeschwächt. Nach 
geltendem Rechte hatte der Verkäufer, welcher die Ware 
übergeben hatte, wie erwähnt, im Falle der Kaufpreis nicht 
bezahlt wurde, weder das Recht auf Schadenersatz, noch das 
Rücktrittsrecht. Er konnte nur den Kaufpreis mit den Ver 
zugszinsen verlangen, Nach bürgerlichem Rechte hat der 
Verkäufer, auch w ? enn die Ware übergeben wurde, das 
Wahlrecht, von dem Vertrage zurückzutreten oder Schaden-
	        
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