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z. B. beim Pränumerationskauf. Die Ausübung des Rück
trittsrechtes sowie des Rechtes auf Schadenersatz müssen dem
säumigen Gegencontrahenten notificirt werden. Ueberdies
muss demselben, wenn die Natur des Geschäftes dies zulässt,
noch eine den Umständen angemessene Nachfrist gewährt
werden. Die Schadensberechnung war im Falle des
Erfüllungsverzuges des Verkäufers nicht gleich behandelt der
Schadensberechnung im Falle des Erfüllungsverzuges des
Käufers. Der Käufer, welcher einen Schadenersatz verlangte,
musste keinen Deckungskauf vornehmen. Er hatte das Recht
auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem Preise
der Ware zur Erfüllungszeit. Für ihn gilt das sogenannte
Princip der abstracten Schadensberechnung. Der Schadens
anspruch des Verkäufers bestand in der Differenz zwischen
dem vereinbarten Preise und den beim factischen Selbst
hilfeverkaufe erzielten Preise. Hier musste die Differenz eine
factische sein, dort genügte eine rechnungsmäßige. Der
Käufer war also nach altem Rechte günstiger gestellt wie nach
neuem. Ohne factischen Verkauf hatte der Verkäufer kein
Recht auf Schadenersatz. Diese Regelung des alten Handels
rechtes findet sich im neuen Rechte nicht wieder. Das
Handelsrecht selbst bestimmt über den Erfüllungsverzug bei
gewöhnlichem Kaufe gar nichts. Es gilt also neues bürger
liches Recht. Dasselbe hat die Tendenz, die Interessen
des Verkäufers zu schützen, Ungleichheiten, welche nach
dem bisherigen Rechte zum Nachtheile des Verkäufers be
standen, zu beseitigen. Das deutsche bürgerliche Recht gibt
das dreifache Wahlrecht dem Käufer im Falle der Säumnis
des Verkäufers und dem Verkäufer im Falle der Säumnis des
Käufers. Der Unterschied, welcher nach geltendem Rechte
zu Ungunsten des. Verkäufers bestand, welcher die Ware
bereits übergeben hatte, ist wesentlich abgeschwächt. Nach
geltendem Rechte hatte der Verkäufer, welcher die Ware
übergeben hatte, wie erwähnt, im Falle der Kaufpreis nicht
bezahlt wurde, weder das Recht auf Schadenersatz, noch das
Rücktrittsrecht. Er konnte nur den Kaufpreis mit den Ver
zugszinsen verlangen, Nach bürgerlichem Rechte hat der
Verkäufer, auch w ? enn die Ware übergeben wurde, das
Wahlrecht, von dem Vertrage zurückzutreten oder Schaden-