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ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (Nur im Falle
einer Stundung des Kaufpreises hat der Verkäufer lediglich
das Rücktrittsrecht.) Die Bestimmungen über die Nachfrist
haben nach bürgerlichem Rechte gleichfalls eine Aenderung
erfahren. Die Nachfrist soll nicht nur, wenn die Natur des
Geschäftes sie nicht mehr zulässt, sondern auch dann aus
geschlossen sein, wenn die nachträgliche Erfüllung für den
anderen Contrahenten kein Interesse mehr hat.
Das Fixgeschäft erscheint im Anschlüsse an das gel
tende Recht geregelt. Im Falle des Verzuges des einen Theiles
hat der andere Theil das dreifache Wahlrecht zwischen dem
Rücktrittsrechte, dem Rechte auf Schadenersatz wegen Nicht
erfüllung und dem Rechte auf nachträgliche Erfüllung. Wer
Erfüllung beansprucht, muss den Gegner hievon notificiren.
Die Methode der abstracten Schadensberechnung, welche
nach dem geltenden Rechte nur zu Gunsten des Käufers
statuirt war, gilt für beide -Theile. Auch der Käufer kann
die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und dem
Kaufpreise am Stichtage ohne factischen Verkauf in Anspruch
nehmen. Beiden Theilen steht es aber frei, den Ersatz des
Schadens, welchen sie factisch erlitten haben, dadurch, dass
sich der Käufer zu einem höheren Preise deckt, oder dass
der Verkäufer zu einem tieferen Course veräußern musste,
von ihrem Gegner zu beanspruchen. Das Gesetz verlangt
nur, dass dieser factische Deckungskauf oder Verkauf so
fort nach dem Stichtage bewirkt sein müsse. Dieser Kauf,
beziehungsweise Verkauf muss im Wege einer öffentlichen
Versteigerung oder durch einen Handelsmäkler zum laufen
den Preise erfolgt sein. Der Verzug setzt ein Verschulden
voraus oder doch eine Ursache, für welche der betreffende
Contrahent einzustehen hat. Das deutsche bürgerliche Recht
gibt beim Fixgeschäft dem Contrahenten das Rücktrittsrecht,
im Falle die Leistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt, ohne
Rücksicht darauf, ob Verzug vorliegt oder nicht. Die That-
sache der Nichterfüllung allein entscheidet ohne Rücksicht
auf die subjective Situation des Contrahenten. Das Recht des
nicht säumigen Contrahenten, den Verzug Seines Gegners bei
Fixgeschäften durch einen Protest feststellen zu lassen, ist
im neuen Rechte beseitigt. Die theilweise Nichterfüllung