Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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ersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (Nur im Falle 
einer Stundung des Kaufpreises hat der Verkäufer lediglich 
das Rücktrittsrecht.) Die Bestimmungen über die Nachfrist 
haben nach bürgerlichem Rechte gleichfalls eine Aenderung 
erfahren. Die Nachfrist soll nicht nur, wenn die Natur des 
Geschäftes sie nicht mehr zulässt, sondern auch dann aus 
geschlossen sein, wenn die nachträgliche Erfüllung für den 
anderen Contrahenten kein Interesse mehr hat. 
Das Fixgeschäft erscheint im Anschlüsse an das gel 
tende Recht geregelt. Im Falle des Verzuges des einen Theiles 
hat der andere Theil das dreifache Wahlrecht zwischen dem 
Rücktrittsrechte, dem Rechte auf Schadenersatz wegen Nicht 
erfüllung und dem Rechte auf nachträgliche Erfüllung. Wer 
Erfüllung beansprucht, muss den Gegner hievon notificiren. 
Die Methode der abstracten Schadensberechnung, welche 
nach dem geltenden Rechte nur zu Gunsten des Käufers 
statuirt war, gilt für beide -Theile. Auch der Käufer kann 
die Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreise und dem 
Kaufpreise am Stichtage ohne factischen Verkauf in Anspruch 
nehmen. Beiden Theilen steht es aber frei, den Ersatz des 
Schadens, welchen sie factisch erlitten haben, dadurch, dass 
sich der Käufer zu einem höheren Preise deckt, oder dass 
der Verkäufer zu einem tieferen Course veräußern musste, 
von ihrem Gegner zu beanspruchen. Das Gesetz verlangt 
nur, dass dieser factische Deckungskauf oder Verkauf so 
fort nach dem Stichtage bewirkt sein müsse. Dieser Kauf, 
beziehungsweise Verkauf muss im Wege einer öffentlichen 
Versteigerung oder durch einen Handelsmäkler zum laufen 
den Preise erfolgt sein. Der Verzug setzt ein Verschulden 
voraus oder doch eine Ursache, für welche der betreffende 
Contrahent einzustehen hat. Das deutsche bürgerliche Recht 
gibt beim Fixgeschäft dem Contrahenten das Rücktrittsrecht, 
im Falle die Leistung nicht vereinbarungsgemäß erfolgt, ohne 
Rücksicht darauf, ob Verzug vorliegt oder nicht. Die That- 
sache der Nichterfüllung allein entscheidet ohne Rücksicht 
auf die subjective Situation des Contrahenten. Das Recht des 
nicht säumigen Contrahenten, den Verzug Seines Gegners bei 
Fixgeschäften durch einen Protest feststellen zu lassen, ist 
im neuen Rechte beseitigt. Die theilweise Nichterfüllung
	        
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