Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Handelsgeschäft ist. Diese Pflicht bestand früher für 
jeden Käufer beim Handelskäufe. 
Die Bestimmung, dass der nach dem Gewichte zu be 
rechnende Kaufpreis im Zweifel vom Nettogewichte, also erst 
nach Abzug der Tara zu bestimmen sei, dass ferner die 
Usance des Erfüllungsortes für die Frage, ob und welches 
Gutgewicht, ob und welche Refactie dem Käufer zu gewähren 
sei, entscheide, ist aufrecht erhalten worden. Die Bestim 
mungen über den Handelskauf gelten nicht nur für den Kauf 
einer Ware, sondern auch beim Kaufe von Werthpapieren. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Vieh 
mängel, welche sich insbesondere dadurch charakterisiren, 
dass der Anzeigepflichtige auf besonders kurze Fristen be 
schränkt wird, werden durch das Handelsrecht nicht berührt. 
Im neuen Rechte finden sich keine speciellen Bestimmungen 
über den Kauf auf Probe und nach Probe. Das neue deutsche 
bürgerliche Recht entscheidet über die einschlägigen Fragen. 
Da die Normen desselben in dieser Frage mit .denen des 
Handelsrechtes im Wesentlichen sich decken, kann eine be 
sondere Ausführung derselben unterbleiben. Vom Kaufe zur 
Probe ist weder im neuen Handelsrechte noch im neuen 
bürgerlichen Gesetzbuche die Rede. Dieser Kauf bedarf auch 
keiner speciellen Normirung. Die Vorschriften, welche das 
Handelsrecht über den Uebergang der Gefahr beim Kaufe 
aufstellt, fehlen im neuen Gesetzbuche, da das neue bürger 
liche Recht diese Lehren recipirt hat. Wenn der Käufer 
keine Transportroute bestimmt hat, so muss der Verkäufer 
statt des Käufers die entsprechenden Bestimmungen treffen, 
insbesondere den Transporteur auswählen. Nach Uebergabe 
der Ware an den Spediteur oder Frachtführer trägt der 
Käufer die Gefahr. Die Instructionen des Käufers müssen 
eingehalten werden. Ihre Uebertretung kann eine Schaden 
ersatzpflicht für den Verkäufer begründen. Die Kosten der 
Uebergabe trägt der Verkäufer, die der Annahme der Käufer 
auch nach deutschem Rechte.
	        
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