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Handelsgeschäft ist. Diese Pflicht bestand früher für
jeden Käufer beim Handelskäufe.
Die Bestimmung, dass der nach dem Gewichte zu be
rechnende Kaufpreis im Zweifel vom Nettogewichte, also erst
nach Abzug der Tara zu bestimmen sei, dass ferner die
Usance des Erfüllungsortes für die Frage, ob und welches
Gutgewicht, ob und welche Refactie dem Käufer zu gewähren
sei, entscheide, ist aufrecht erhalten worden. Die Bestim
mungen über den Handelskauf gelten nicht nur für den Kauf
einer Ware, sondern auch beim Kaufe von Werthpapieren.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über Vieh
mängel, welche sich insbesondere dadurch charakterisiren,
dass der Anzeigepflichtige auf besonders kurze Fristen be
schränkt wird, werden durch das Handelsrecht nicht berührt.
Im neuen Rechte finden sich keine speciellen Bestimmungen
über den Kauf auf Probe und nach Probe. Das neue deutsche
bürgerliche Recht entscheidet über die einschlägigen Fragen.
Da die Normen desselben in dieser Frage mit .denen des
Handelsrechtes im Wesentlichen sich decken, kann eine be
sondere Ausführung derselben unterbleiben. Vom Kaufe zur
Probe ist weder im neuen Handelsrechte noch im neuen
bürgerlichen Gesetzbuche die Rede. Dieser Kauf bedarf auch
keiner speciellen Normirung. Die Vorschriften, welche das
Handelsrecht über den Uebergang der Gefahr beim Kaufe
aufstellt, fehlen im neuen Gesetzbuche, da das neue bürger
liche Recht diese Lehren recipirt hat. Wenn der Käufer
keine Transportroute bestimmt hat, so muss der Verkäufer
statt des Käufers die entsprechenden Bestimmungen treffen,
insbesondere den Transporteur auswählen. Nach Uebergabe
der Ware an den Spediteur oder Frachtführer trägt der
Käufer die Gefahr. Die Instructionen des Käufers müssen
eingehalten werden. Ihre Uebertretung kann eine Schaden
ersatzpflicht für den Verkäufer begründen. Die Kosten der
Uebergabe trägt der Verkäufer, die der Annahme der Käufer
auch nach deutschem Rechte.