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Commission als eine Einkaufs- oder Verkaufscommission be
sorgt. Sie gelten auch dann, wenn ein Kaufmann, dessen
Gewerbebetrieb eine andere Basis hat, gelegentlich eine
Commission ausführt. Jenen, kaufmännischen Unternehmungen,
welche sich mit der gewerbsmäßigen Commission anderer
Geschäfte als Käufe und Verkäufe befassen, ist der Zutritt
zur Kaufmannsqualität nicht versperrt. Ist ihr Gewerbebetrieb
kaufmännisch organisirt, so sind sie ja Kaufleute der zweiten
Kategorie.
Der Commissionär ist wie bisher Mandatar des Com-
mittenten und schließt als indirecter Stellvertreter im eigenen
Namen ab. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft besteht
zwischen ihm und dem Dritten, und nicht zwischen dem
Dritten und dem Committenten. Nur die Forderungen,
welche der Commissionär durch Geschäftsabschluss mit dem
Dritten erwirbt, gelten wie bisher im internen Verkehre
zwischen Committenten und Commissionär als F orderungen
des Commissionärs. Die Pflichten und Rechte des Com-
missionärs sind dieselben geblieben, der Commissionär haftet
für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er hat das
Interesse des Committenten wahrzunehmen, seine Instructionen
zu befolgen, ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben,
von der Ausführung der Commission unverzüglich Anzeige
zu machen, er muss Rechnung legen und dasjenige, was er
aus der Commission erlangt hat, dem Committenten heraus
geben. Der Commissionär, welcher den Dritten nicht gleich
zeitig mit der Anzeige von der Ausführung der Commission
bekannt macht, haftet für Erfüllung des Geschäftes. Der
auftragswidrig handelnde Commissionär wird dem Geschäfts
herrn schadenersatzpflichtig. Dieser ist auch berechtigt, das
auftragswidrig ausgeführte Geschäft für seine Rechnung nicht
gelten zu lassen. Von dieser Regel gelten nach bisherigem
Rechte bei Nichtbeachtung des Preislimits bei der Einkaufs
und Verkaufscommission zwei Ausnahmen. Der Committent
konnte die Commission nicht von sich weisen, wenn der Ver-
kaufscommissionär unter dem Limit verkauft hatte. Er hatte
nur ein Recht auf die Preisdifferenz und dies auch nur dann,
wenn der Commissionär nicht bewies, dass der Verkauf zum
Limit nicht ausführbar war und die Vornahme des Kaufes