Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Commission als eine Einkaufs- oder Verkaufscommission be 
sorgt. Sie gelten auch dann, wenn ein Kaufmann, dessen 
Gewerbebetrieb eine andere Basis hat, gelegentlich eine 
Commission ausführt. Jenen, kaufmännischen Unternehmungen, 
welche sich mit der gewerbsmäßigen Commission anderer 
Geschäfte als Käufe und Verkäufe befassen, ist der Zutritt 
zur Kaufmannsqualität nicht versperrt. Ist ihr Gewerbebetrieb 
kaufmännisch organisirt, so sind sie ja Kaufleute der zweiten 
Kategorie. 
Der Commissionär ist wie bisher Mandatar des Com- 
mittenten und schließt als indirecter Stellvertreter im eigenen 
Namen ab. Das abgeschlossene Rechtsgeschäft besteht 
zwischen ihm und dem Dritten, und nicht zwischen dem 
Dritten und dem Committenten. Nur die Forderungen, 
welche der Commissionär durch Geschäftsabschluss mit dem 
Dritten erwirbt, gelten wie bisher im internen Verkehre 
zwischen Committenten und Commissionär als F orderungen 
des Commissionärs. Die Pflichten und Rechte des Com- 
missionärs sind dieselben geblieben, der Commissionär haftet 
für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Er hat das 
Interesse des Committenten wahrzunehmen, seine Instructionen 
zu befolgen, ihm die erforderlichen Nachrichten zu geben, 
von der Ausführung der Commission unverzüglich Anzeige 
zu machen, er muss Rechnung legen und dasjenige, was er 
aus der Commission erlangt hat, dem Committenten heraus 
geben. Der Commissionär, welcher den Dritten nicht gleich 
zeitig mit der Anzeige von der Ausführung der Commission 
bekannt macht, haftet für Erfüllung des Geschäftes. Der 
auftragswidrig handelnde Commissionär wird dem Geschäfts 
herrn schadenersatzpflichtig. Dieser ist auch berechtigt, das 
auftragswidrig ausgeführte Geschäft für seine Rechnung nicht 
gelten zu lassen. Von dieser Regel gelten nach bisherigem 
Rechte bei Nichtbeachtung des Preislimits bei der Einkaufs 
und Verkaufscommission zwei Ausnahmen. Der Committent 
konnte die Commission nicht von sich weisen, wenn der Ver- 
kaufscommissionär unter dem Limit verkauft hatte. Er hatte 
nur ein Recht auf die Preisdifferenz und dies auch nur dann, 
wenn der Commissionär nicht bewies, dass der Verkauf zum 
Limit nicht ausführbar war und die Vornahme des Kaufes
	        
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