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Eine Ausnahme macht das Gesetz zu Gunsten der Land-
und Forst wir th schaft. Ein Land- oder Forstwirth soll niemals
Kaufmann sein, mag sein Wirthschaftsbetrieb kaufmännisch
organisirt sein, oder mögen seine Geschäfte sich als technische
Handelsgeschäfte qualificiren. Er muss keine Bücher führen,
die Bediensteten seines Unternehmens, welche kaufmännische
Dienstleistungen verrichten, sind keine Handelsgehilfen, ihr
Dienstverhältnis wird nicht durch das sociale und humane
Handelsrecht, sondern durch weniger arbeiterfreundliche Vor
schriften geregelt. Seine Kauf- und Lieferungsverträge werden
nicht nach Handelsrecht beurtheilt, er-braucht nicht die Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmannes zu prästiren, mag auch die
Größe seines Unternehmens an wir thsChaftli eher Präponderanz
Gewerbebetriebe weit überragen, deren Unternehmern die
strengen Pflichten eines Kaufmannes vom Gesetze auferlegt
sind. So begründet die Bedenken sind, welche gegen die
Begünstigung der land- und forstwirthschaftlichenUnternehmer
sprechen, ihnen kommt doch ein formales, wenn auch gewiss
nicht durchschlagendes Argument zugute. Ihr Betrieb ist kein
»Gewerbe« im Sinne des Gewerberechtes, und wo kein Gewerbe,
da auch kein Kaufmann. Ist dieser Ausnahme ein sophistisches
Mäntelchen wenigstens zum Scheine umgehängt, so entbehrt
die Ausnahmsstellung, die das neue Recht industriellen Unter
nehmungen gewährt, welche mit dem Betriebe einer Land
oder Forstwirthschaft verbunden sind, jeder Begründung. Das
Gesetz schließt zwar diese Unternehmer vom Handelsrechte
nicht aus, allein diese Industriellen werden nur dann Kauf
leute, wenn sie wollen. Von ihrer Willkür hängt ihre recht
liche Stellung ab, aber nicht nur diese, sondern auch die
jener großen Schar von Angestellten, welche bei ihnen kauf
männische Dienste verrichten. Es hängt von den Unternehmern
ab, ob sie Bücher führen ; damit geht eine wichtige Controle der
Redlichkeit und Ordnungsmäßigkeit ihres Geschäftsbetriebes
für ihre Gläubiger verloren. Das Handelsrecht schafft hier einen
neuen Begriff, den Kaufmann nach Laune, eine juristische
Monstrosität, welche man in heutigen Zeitläuften doch nicht
mehr für möglich halten sollte. Diese Unternehmer betreiben
ein Handelsgewerbe, da ja ihre Unternehmungen gewiss nach
Art und Umfang kaufmännisch organisirt sind, und sind