Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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zu verkaufen, unter Beobachtung der formellen Vorschriften 
des Selbsthilfeverkaufes. Die durch den Committenten verspätet 
erstattete Mangelanzeige nimmt ihm nicht den Anspruch auf 
Abtretung jener Forderungen, welche der Commissionär durch 
den Geschäftsabschluss mit dem Dritten erworben hat. Auch 
nach neuem Rechte hat der Commissionär an sich kein 
Recht zur Creditirung. Er haftet bei unbefugter Creditirung 
für den Kaufpreis. Der Commissionär steht an und für sich 
nicht delcredere. Es entscheidet die Usance des Erfüllungs 
ortes, für das Delcredere erhält er eine besondere Provision, 
die Delcredere-Provision. Für den commissionsweisen Ein 
kauf eines Wechsels gelten dieselben Vorschriften wie früher. 
Der von einem Commissionär indossirte Wechsel muss in 
üblicher Weise und ohne Vorbehalt indossirt werden. Das 
wichtigste Recht des Commissionärs bezieht sich auf die 
Provision. Diese ist erworben mit der Ausführung des Ge 
schäftes. Für nicht ausgeführte Geschäfte gebührt dem Com 
missionär wie bisher die Auslieferungsprovision nur dann, 
wenn sie usancemäßig gefordert werden kann. Das neue 
Recht gibt dem Commissionär den Anspruch auf die Pro 
vision auch dann, wenn das Geschäft nur aus einem in 
der Person des Committenten liegenden Grunde nicht 
ausgeführt wurde. Dass dem Commissionär für die Be 
nützung der Lagerräume und der Beförderungsmittel eine 
Vergütung zustehe, wird vom Gesetze ausdrücklich hervor 
gehoben. Auf die Vergütung der »Arbeit seiner Leute« 
hat er nach neuem Rechte keinen unbedingten Anspruch. 
Das Commissionsgut ist ihm für seine Ansprüche aus der 
Commission, solange es in seiner Detention ist, als Pfand 
verhaftet, auch für Forderungen aus laufender Commissions 
rechnung. Ist das Commissionsgut formell noch sein Eigen 
thum, so steht ihm das Recht der pfandmäßigen Befriedigung 
aus diesem Gute zu. Auch die durch Commission erworbenen 
Forderungen bieten dem Commissionär ein Deckungsobject. 
Das Selbsteintrittsrecht des Commissionärs ist neu 
geregelt. Die Voraussetzungen sind dieselben wie früher. Es 
muss sich um Ein- oder Verkaufscommission von Waren 
oder von Werthpapieren handeln, die einen Börsen- oder Markt 
werth haben. Auch darf die Ausübung des Selbsteintritts-
	        
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