86
zu verkaufen, unter Beobachtung der formellen Vorschriften
des Selbsthilfeverkaufes. Die durch den Committenten verspätet
erstattete Mangelanzeige nimmt ihm nicht den Anspruch auf
Abtretung jener Forderungen, welche der Commissionär durch
den Geschäftsabschluss mit dem Dritten erworben hat. Auch
nach neuem Rechte hat der Commissionär an sich kein
Recht zur Creditirung. Er haftet bei unbefugter Creditirung
für den Kaufpreis. Der Commissionär steht an und für sich
nicht delcredere. Es entscheidet die Usance des Erfüllungs
ortes, für das Delcredere erhält er eine besondere Provision,
die Delcredere-Provision. Für den commissionsweisen Ein
kauf eines Wechsels gelten dieselben Vorschriften wie früher.
Der von einem Commissionär indossirte Wechsel muss in
üblicher Weise und ohne Vorbehalt indossirt werden. Das
wichtigste Recht des Commissionärs bezieht sich auf die
Provision. Diese ist erworben mit der Ausführung des Ge
schäftes. Für nicht ausgeführte Geschäfte gebührt dem Com
missionär wie bisher die Auslieferungsprovision nur dann,
wenn sie usancemäßig gefordert werden kann. Das neue
Recht gibt dem Commissionär den Anspruch auf die Pro
vision auch dann, wenn das Geschäft nur aus einem in
der Person des Committenten liegenden Grunde nicht
ausgeführt wurde. Dass dem Commissionär für die Be
nützung der Lagerräume und der Beförderungsmittel eine
Vergütung zustehe, wird vom Gesetze ausdrücklich hervor
gehoben. Auf die Vergütung der »Arbeit seiner Leute«
hat er nach neuem Rechte keinen unbedingten Anspruch.
Das Commissionsgut ist ihm für seine Ansprüche aus der
Commission, solange es in seiner Detention ist, als Pfand
verhaftet, auch für Forderungen aus laufender Commissions
rechnung. Ist das Commissionsgut formell noch sein Eigen
thum, so steht ihm das Recht der pfandmäßigen Befriedigung
aus diesem Gute zu. Auch die durch Commission erworbenen
Forderungen bieten dem Commissionär ein Deckungsobject.
Das Selbsteintrittsrecht des Commissionärs ist neu
geregelt. Die Voraussetzungen sind dieselben wie früher. Es
muss sich um Ein- oder Verkaufscommission von Waren
oder von Werthpapieren handeln, die einen Börsen- oder Markt
werth haben. Auch darf die Ausübung des Selbsteintritts-