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rechtes vom Committenten nicht ausdrücklich untersagt sein.
Steht dem Selbsteintrittsrechte kein Hindernis entgegen, so
darf der Commissionär die Ware, welche er einkaufen soll,
selbst als Verkäufer liefern, und die Ware, welche er ver
kaufen soll, selbst als Käufer übernehmen. Die Pflicht zur
Rechnunglegung ist darauf beschränkt, dass er den Börsen
oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung der Commission
eingehalten hat. Die Anordnungen des deutschen Börsen
gesetzes wurden vom Handelsgesetzbuche recipirt. Sie be
zwecken in erster Linie, den Committenten vor solchen Aus
beutungen zu schützen, welche durch die mangelhafte Con-
trole des rasch wechselnden Courses möglich sind. Das Gesetz
erklärt den Moment der Abgabe der Ausführungsanzeige
als den Zeitpunkt der Ausführung. Ist die Ausführungsanzeige
erst nach Schluss der Börse erfolgt, so darf der den
Committenten angerechnete Preis nicht ungünstiger sein
als die Schlussnotiz der Börse oder des Marktes. Wurde
dem Commissionär die Ausführung zu einem bestimmten
Course vorgeschrieben, so entscheidet dieser Cours. Auch,
im Falle des Selbsteintrittsrechtes gebührt dem Committenten
der günstige Cours, welcher vom Commissionär erzielt werden
konnte. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht. Trotz:
des Selbsteintrittsrechtes hat der Commissionär das Recht
auf Provision und die regelmäßigen Kosten. Der Commissionär
soll in der Ausführungsanzeige den Namen des Dritten be
kannt geben, mit welchem er abgeschlossen hat. Thut er dies
nicht, so hat nach dem oben- Ausgeführten der Committent
das Recht, wegen der Erfüllung sich an den Commissionär
selbst zu halten. Die Ausführungsanzeige, welche den
Namen des Dritten nicht nennt, gilt aber nach neuem Gesetze
als Erklärung, dass die Ausführung nicht durch Selbsteintritt,
sondern durch Abschluss des Geschäftes mit einem
Dritten für Rechnung des Committenten erfolgt sei.
Die Erklärung des Selbsteintrittes muss spätestens am Tage
der Ausführungsanzeige abgegeben wurden. Langt der Wider
ruf einer Commission vor Absendung der Ausführungsanzeige
ein, so steht dem Commissionär das Recht des Selbsteintrittes
nicht mehr zu.