Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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rechtes vom Committenten nicht ausdrücklich untersagt sein. 
Steht dem Selbsteintrittsrechte kein Hindernis entgegen, so 
darf der Commissionär die Ware, welche er einkaufen soll, 
selbst als Verkäufer liefern, und die Ware, welche er ver 
kaufen soll, selbst als Käufer übernehmen. Die Pflicht zur 
Rechnunglegung ist darauf beschränkt, dass er den Börsen 
oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung der Commission 
eingehalten hat. Die Anordnungen des deutschen Börsen 
gesetzes wurden vom Handelsgesetzbuche recipirt. Sie be 
zwecken in erster Linie, den Committenten vor solchen Aus 
beutungen zu schützen, welche durch die mangelhafte Con- 
trole des rasch wechselnden Courses möglich sind. Das Gesetz 
erklärt den Moment der Abgabe der Ausführungsanzeige 
als den Zeitpunkt der Ausführung. Ist die Ausführungsanzeige 
erst nach Schluss der Börse erfolgt, so darf der den 
Committenten angerechnete Preis nicht ungünstiger sein 
als die Schlussnotiz der Börse oder des Marktes. Wurde 
dem Commissionär die Ausführung zu einem bestimmten 
Course vorgeschrieben, so entscheidet dieser Cours. Auch, 
im Falle des Selbsteintrittsrechtes gebührt dem Committenten 
der günstige Cours, welcher vom Commissionär erzielt werden 
konnte. Diese Vorschriften sind zwingendes Recht. Trotz: 
des Selbsteintrittsrechtes hat der Commissionär das Recht 
auf Provision und die regelmäßigen Kosten. Der Commissionär 
soll in der Ausführungsanzeige den Namen des Dritten be 
kannt geben, mit welchem er abgeschlossen hat. Thut er dies 
nicht, so hat nach dem oben- Ausgeführten der Committent 
das Recht, wegen der Erfüllung sich an den Commissionär 
selbst zu halten. Die Ausführungsanzeige, welche den 
Namen des Dritten nicht nennt, gilt aber nach neuem Gesetze 
als Erklärung, dass die Ausführung nicht durch Selbsteintritt, 
sondern durch Abschluss des Geschäftes mit einem 
Dritten für Rechnung des Committenten erfolgt sei. 
Die Erklärung des Selbsteintrittes muss spätestens am Tage 
der Ausführungsanzeige abgegeben wurden. Langt der Wider 
ruf einer Commission vor Absendung der Ausführungsanzeige 
ein, so steht dem Commissionär das Recht des Selbsteintrittes 
nicht mehr zu.
	        
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