Elftes Capitel.
Das Speditionsgeschäft.
Die Spedition kann jetzt nicht mehr als eine Unterart der
Commission angesehen werden. Denn die wahre Commission
betrifft nur Ein- und Verkauf von Werthpapieren, die Spedition
aber bezweckt die Besorgung eines Gütertransportes durch
Frachtführer oder Schiffer im eigenen Namen für fremde
Rechnung. Nichtsdestoweniger sollen auch nach dem neuen
Rechte in subsidio die Bestimmungen über das Commissions
geschäft zur Anwendung gelangen, wenn die gesetzlichen
Bedingungen über die Spedition nicht ausreichen. So kommen
die gesetzlichen Bestimmungen über Empfangnahme und
Aufbewahrung der Ware durch den Commissionär auch für
den Spediteur zur Anwendung. Auch der Spediteur ist ein
Mandatar des Versenders. Er hat deshalb seine Bestimmungen
zu befolgen, sein Interesse zu wahren und ihm keine höhere
Fracht aufzurechnen, als er mit dem Frachtführer vereinbart
hat. Er haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes
und hat mit dieser Sorgfalt vorzugehen. Auch seine Rechte
sind in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Gesetze geregelt.
Die Provision erwirkt er in dem Momente, in welchem er
das Gut dem Frachtführer zur Beförderung übergeben hat.
Auch der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision,
Auslagen, Verwendung der Wäre, der auf das Gut gegebenen
Vorschüsse ein Pfandrecht. Ein Pfandrecht für Forderungen
aus laufender Rechnung steht ihm nicht zu. Der Nach
spediteur hat die Rechte seines Vormannes wahrzunehmen, ins
besondere dessen Pfandrecht. Befriedigt er seinen Vormann,
so geht das Recht desselben ipso jure auf den Nachmann
über. Auch das neue Recht gibt dem Spediteur das Selbst
eintrittsrecht. Er kann den Transport selbst ausführen, er
hat dann die Pflichten des Frachtführers unbeschadet seines
Rechtes auf die Provision.
Die Spielarten der Commission und ^Spedition finden
im neuen Rechte eine andere Regelung. Bisher konnte
ein Spediteur, welcher die Versendung mittels von ihm für