Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

Elftes Capitel. 
Das Speditionsgeschäft. 
Die Spedition kann jetzt nicht mehr als eine Unterart der 
Commission angesehen werden. Denn die wahre Commission 
betrifft nur Ein- und Verkauf von Werthpapieren, die Spedition 
aber bezweckt die Besorgung eines Gütertransportes durch 
Frachtführer oder Schiffer im eigenen Namen für fremde 
Rechnung. Nichtsdestoweniger sollen auch nach dem neuen 
Rechte in subsidio die Bestimmungen über das Commissions 
geschäft zur Anwendung gelangen, wenn die gesetzlichen 
Bedingungen über die Spedition nicht ausreichen. So kommen 
die gesetzlichen Bestimmungen über Empfangnahme und 
Aufbewahrung der Ware durch den Commissionär auch für 
den Spediteur zur Anwendung. Auch der Spediteur ist ein 
Mandatar des Versenders. Er hat deshalb seine Bestimmungen 
zu befolgen, sein Interesse zu wahren und ihm keine höhere 
Fracht aufzurechnen, als er mit dem Frachtführer vereinbart 
hat. Er haftet für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes 
und hat mit dieser Sorgfalt vorzugehen. Auch seine Rechte 
sind in Uebereinstimmung mit dem bisherigen Gesetze geregelt. 
Die Provision erwirkt er in dem Momente, in welchem er 
das Gut dem Frachtführer zur Beförderung übergeben hat. 
Auch der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, 
Auslagen, Verwendung der Wäre, der auf das Gut gegebenen 
Vorschüsse ein Pfandrecht. Ein Pfandrecht für Forderungen 
aus laufender Rechnung steht ihm nicht zu. Der Nach 
spediteur hat die Rechte seines Vormannes wahrzunehmen, ins 
besondere dessen Pfandrecht. Befriedigt er seinen Vormann, 
so geht das Recht desselben ipso jure auf den Nachmann 
über. Auch das neue Recht gibt dem Spediteur das Selbst 
eintrittsrecht. Er kann den Transport selbst ausführen, er 
hat dann die Pflichten des Frachtführers unbeschadet seines 
Rechtes auf die Provision. 
Die Spielarten der Commission und ^Spedition finden 
im neuen Rechte eine andere Regelung. Bisher konnte 
ein Spediteur, welcher die Versendung mittels von ihm für
	        
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