Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgte, nebst 
der Fracht Provision und Kosten verlangen. Eine zweite 
Spielart des geltenden Rechtes betrifft die Aversional- 
Spedition, jene Art der Spedition, bei welcher sich der 
Spediteur über bestimmte Sätze der Transportkosten mit 
dem Absender einigt. Er haftete nicht nur für die Wahl der 
Zwischenspediteure und Frachtführer, sondern für diese selbst. 
Auf eine Provision hatte der Spediteur nur im Falle besonderer 
Vereinbarung Anspruch. Den letzteren Fall behandelt das neue 
Recht als Frachtvertrag'. Der Spediteur hat die Rechte und 
Pflichten eines Frachtführers, wenn er sich mit dem Versender 
über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten einigt. Er 
haftet nicht, wie früher, für den Frachtführer, sondern als 
Frachtführer. Die erste Spielart, der Spedition mit 
auf eigene Rechnung gemietheten Transportmitteln, er 
scheint gestrichen. Dafür regelt eine neue Bestimmung die 
sogenannten Sammelladungen. Die Sammelladung bewirkt 
den Transport eines Gutes zusammen mit den Gütern 
anderer Versender auf Grund eines einheitlichen, für Rechnung 
des Spediteurs über die Sammelladung geschlossenen Fracht 
vertrages. Für Sammelladungen soll nun der Spediteur wie 
ein Frachtführer haften, ohne Rücksicht darauf, ob er 
sich über einen gewissen Normalsatz der Beförderungs 
kosten mit dem Versender geeinigt hat oder nicht. Merk 
würdig sind die Bestimmungen über den Anspruch des 
Spediteurs auf die Fracht im Falle einer Sammelladung. 
Das Gesetz gibt dem Spediteur das Recht auf eine den 
Umständen nach angemessene Fracht und bezeichnet 
als Maximum die Stückgutfracht. Das Gesetz lehnt es 
ab, wie der Motivenbericht ausdrücklich hervorhebt, dem 
Spediteur bloß das Recht auf einen proportionalen Theil der 
Gesammtfrächt der Sammelladung nebst Provision zuzusprechen. 
Es begünstigt die Sammelladungsspediteure und will ihnen 
eine Quote der durch die Sammelladung erzielten Ersparnisse 
an Fracht zuschanzen. Diese Regelung scheint, abgesehen 
von dem ihr anhaftenden Mangel an Präcision, unrichtig zu 
sein. Sie bedeutet einen Bruch mit den Principien, dass der 
Vortheil, welchen ein Commissionär erzielt, dem Committenten 
zugute zu kommen hat.
	        
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