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Auch die Auferlegung der strengen Haftpflicht des
Frachtführers, welche, wie weiter unter auszuführen sein
wird, im gegenwärtigen Rechte besonders gemildert erscheint,
dürfte im praktischen Geschäftsleben wohl schwerlich dem
Publicum zugute kommen. Die Bestimmungen über die
Haftpflicht beim Speditionsvertrage sind nicht zwingen
des Recht. Die großen Spediteure haben es deshalb in der
Hand, ihre Haftpflicht unter das gesetzliche Maß herabzu
drücken. Eine dies verhindernde Vorschrift des Handels
rechtes wäre wohl am Platze.
Die Bestimmungen, welche von der Verjährung der An
sprüche gegen den Spediteur handeln, wurden in gewisser
Art geändert, um eine Uebereinstimmung mit den Rechts
sätzen des internationalen Eisenbahnfrachtrechtes zu erzielen.
Die Ansprüche wegen verspäteter Ablieferung beginnen nach
neuem Rechte mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die
Lieferung hätte bewirkt sein müssen, zu verjähren. Nach
früherem Rechte begann die Verjährungsfrist auch wegen
verspäteter Ablieferung mit dem Tage der wirklichen Ab
lieferung. Der Verlust, die Verminderung, Beschädigung oder
verspätete Ablieferung müssen innerhalb eines Jahres dem
Spediteur notificirt werden, sonst können die Ansprüche dem
Spediteur auch nicht einredeweise entgegeng-esetzt werden.
Die Ansprüche sind aber, trotz eingetretener Verjährung,
zur Aufrechnung geeignet nach erfolgter Anzeige. Der
Notification steht die gerichtliche Beweisaufnahme zur Siche
rung des Beweises oder der Streitverkündigung an den
Spediteur gleich. Nach bisherigem Rechte sollten diese Be
stimmungen im Falle eines Betruges oder einer Veruntreuung
des Spediteurs nicht gelten. Nach neuem Rechte gelten die
Bestimmungen über die Verjährung nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich durch den Spediteur herbeigeführt wurde. Die
beabsichtigte Concordanz mit dem Berner Uebereinkommen
ist nicht vollständig durchgeführt, denn nach internationalem
Frachtrechte gilt die kurze Verjährungsfrist schon bei grober
Fahrlässigkeit nicht. Ein Unterschied besteht auch insofern,
als nach dem Berner Frachtrechte ein verjährter Anspruch
auch nicht einredeweise geltend gemacht werden kann.