Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Auch die Auferlegung der strengen Haftpflicht des 
Frachtführers, welche, wie weiter unter auszuführen sein 
wird, im gegenwärtigen Rechte besonders gemildert erscheint, 
dürfte im praktischen Geschäftsleben wohl schwerlich dem 
Publicum zugute kommen. Die Bestimmungen über die 
Haftpflicht beim Speditionsvertrage sind nicht zwingen 
des Recht. Die großen Spediteure haben es deshalb in der 
Hand, ihre Haftpflicht unter das gesetzliche Maß herabzu 
drücken. Eine dies verhindernde Vorschrift des Handels 
rechtes wäre wohl am Platze. 
Die Bestimmungen, welche von der Verjährung der An 
sprüche gegen den Spediteur handeln, wurden in gewisser 
Art geändert, um eine Uebereinstimmung mit den Rechts 
sätzen des internationalen Eisenbahnfrachtrechtes zu erzielen. 
Die Ansprüche wegen verspäteter Ablieferung beginnen nach 
neuem Rechte mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die 
Lieferung hätte bewirkt sein müssen, zu verjähren. Nach 
früherem Rechte begann die Verjährungsfrist auch wegen 
verspäteter Ablieferung mit dem Tage der wirklichen Ab 
lieferung. Der Verlust, die Verminderung, Beschädigung oder 
verspätete Ablieferung müssen innerhalb eines Jahres dem 
Spediteur notificirt werden, sonst können die Ansprüche dem 
Spediteur auch nicht einredeweise entgegeng-esetzt werden. 
Die Ansprüche sind aber, trotz eingetretener Verjährung, 
zur Aufrechnung geeignet nach erfolgter Anzeige. Der 
Notification steht die gerichtliche Beweisaufnahme zur Siche 
rung des Beweises oder der Streitverkündigung an den 
Spediteur gleich. Nach bisherigem Rechte sollten diese Be 
stimmungen im Falle eines Betruges oder einer Veruntreuung 
des Spediteurs nicht gelten. Nach neuem Rechte gelten die 
Bestimmungen über die Verjährung nicht, wenn der Schaden 
vorsätzlich durch den Spediteur herbeigeführt wurde. Die 
beabsichtigte Concordanz mit dem Berner Uebereinkommen 
ist nicht vollständig durchgeführt, denn nach internationalem 
Frachtrechte gilt die kurze Verjährungsfrist schon bei grober 
Fahrlässigkeit nicht. Ein Unterschied besteht auch insofern, 
als nach dem Berner Frachtrechte ein verjährter Anspruch 
auch nicht einredeweise geltend gemacht werden kann.
	        
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