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Zwölftes Capitel.
Das Lagergeschäft.
Zu den neuen Grundhandelsgeschäften gehört die ge
werbsmäßige Uebernahme der Lagerung und Aufbewahrung
von Gütern. Jeder Lagerhalter ist Kaufmann. Das Merk
mal eines Lagerhauses ist zu dem Begriffe des Lager
halters nicht nothwendig. Wer immer gewerbsmäßig die Auf
bewahrung und Lagerung von Gütern übernimmt, wird
Kaufmann und untersteht den neuen Anordnungen des Handels
rechtes über die Lagergeschäfte. Da das bisherige Handels
recht über die gewerbsmäßige Einlagerung von Gütern so
gut wie keine Bestimmung trifft und die Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes zur Regelung dieser Materie nicht aus
reichen, bestand für die Codification der einschlägigen Ver
hältnisse ein Verkehrsbedürfnis. Die Anreihung des Ab
schnittes über die Lagergeschäfte an das Speditionsgeschäft ist
keine zufällige. Der Umstand, dass sich das Lagergeschäft
an Speditionsgeschäfte im gewöhnlichen Leben anlehnt, und
dass die möglichste Uebereinstimmung der Rechtsnormen für
beide Geschäftsunternehmen wünschenswert erscheint, ist
für die Stellung der Lagerhalter im Rechtssysteme nicht das
ausschließlich bestimmende Moment. Für diese ist vielmehr
maßgebend, dass der Lagerhalter gleich dem Commissionär,
Spediteur und Frachtführer als unentbehrliches Hilfsorgan des
modernen Handelsverkehres fungirt. Obwohl selbständiger
Unternehmer, bedeutet die Art seiner Thätigkeit für den
Kaufmannsstand eine bedeutende Aushilfe. Dass die Lager
hausunternehmungen durch die Geschäftsentwickelung im
Laufe der Zeit eine wirthschaftliche Präponderanz erhalten
haben, welche weit über die ökonomische Stellung der ein
zelnen Unternehmungen, deren Interesse sie dienen, hinaus
ragt und oft eine Abhängigkeit dieser Unternehmungen
schaffen, ist ein Moment, auf welches der Gesetzgeber nicht
gebührende Rücksicht zu nehmen pflegt. Es soll an den
einzelnen Bestimmungen gezeigt werden, inwiefern die ge
setzlichen Bestimmungen hinter den Anforderungen zurück-