Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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Zwölftes Capitel. 
Das Lagergeschäft. 
Zu den neuen Grundhandelsgeschäften gehört die ge 
werbsmäßige Uebernahme der Lagerung und Aufbewahrung 
von Gütern. Jeder Lagerhalter ist Kaufmann. Das Merk 
mal eines Lagerhauses ist zu dem Begriffe des Lager 
halters nicht nothwendig. Wer immer gewerbsmäßig die Auf 
bewahrung und Lagerung von Gütern übernimmt, wird 
Kaufmann und untersteht den neuen Anordnungen des Handels 
rechtes über die Lagergeschäfte. Da das bisherige Handels 
recht über die gewerbsmäßige Einlagerung von Gütern so 
gut wie keine Bestimmung trifft und die Vorschriften des 
bürgerlichen Rechtes zur Regelung dieser Materie nicht aus 
reichen, bestand für die Codification der einschlägigen Ver 
hältnisse ein Verkehrsbedürfnis. Die Anreihung des Ab 
schnittes über die Lagergeschäfte an das Speditionsgeschäft ist 
keine zufällige. Der Umstand, dass sich das Lagergeschäft 
an Speditionsgeschäfte im gewöhnlichen Leben anlehnt, und 
dass die möglichste Uebereinstimmung der Rechtsnormen für 
beide Geschäftsunternehmen wünschenswert erscheint, ist 
für die Stellung der Lagerhalter im Rechtssysteme nicht das 
ausschließlich bestimmende Moment. Für diese ist vielmehr 
maßgebend, dass der Lagerhalter gleich dem Commissionär, 
Spediteur und Frachtführer als unentbehrliches Hilfsorgan des 
modernen Handelsverkehres fungirt. Obwohl selbständiger 
Unternehmer, bedeutet die Art seiner Thätigkeit für den 
Kaufmannsstand eine bedeutende Aushilfe. Dass die Lager 
hausunternehmungen durch die Geschäftsentwickelung im 
Laufe der Zeit eine wirthschaftliche Präponderanz erhalten 
haben, welche weit über die ökonomische Stellung der ein 
zelnen Unternehmungen, deren Interesse sie dienen, hinaus 
ragt und oft eine Abhängigkeit dieser Unternehmungen 
schaffen, ist ein Moment, auf welches der Gesetzgeber nicht 
gebührende Rücksicht zu nehmen pflegt. Es soll an den 
einzelnen Bestimmungen gezeigt werden, inwiefern die ge 
setzlichen Bestimmungen hinter den Anforderungen zurück-
	        
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