Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K.K. Österreichischen Handels-Museums (1)

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sein kann, seine Rechtssphäre durch Privatvereinbarungen 
nicht zu verschlechtern gewillt ist. 
Die Rechte des Einlagerers beziehen sich auf das Lager 
geld sowie auf die Lagerkosten. Zu diesen zählen die Aus 
lagen für Fracht und Zölle und die sonst für das Gut ge 
machten Aufwendungen. Bezüglich der Fälligkeit dieser 
Ansprüche statuirt das Gesetz, dass Barauslagen sofort 
fällig sind, die übrigen Lagerkosten nach je drei Monaten 
von der Einlieferung. Erfolgt die Rücknahme früher, so tritt 
die Fälligkeit mit der Rücknahme ein. Theilweise Rück 
nahme bewirkt nur die Fälligkeit eines Theiles der Kosten, 
sofern der Rest zur Sicherstellung der übrigen Ansprüche 
des Lagerhalters ausreicht. Ein gesetzliches Pfandrecht an 
dem Lagergute stellt dem Lagerhalter die Lagerkosten 
sicher. 
Der Einlagerer kann die Ware jederzeit ohne Kündigungs 
frist zurücknehmen. Der Lagerhalter kann die Rücknahme 
nur nach Ablauf der bedungenen Lagerzeit verlangen. Ist 
eine solche nicht vertragsmäßig bedungen, so braucht 
die Rücknahme nicht drei Monate vor der Einlieferung zu 
erfolgen. Nach Ablauf dieser drei Monate kann die Lagerzeit 
monatlich gekündigt werden. Die Verjährung der Ansprüche 
gegen den Lagerhalter richtet sich nach den für das Spedi 
tionsgeschäft maßgebenden Vorschriften mit dem Unterschiede, 
dass die Verjährung im Falle des gänzlichen Verlustes des 
Lagerhalters erst mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an 
welchem der Lagerhalter dem Einlagerer den Verlust anzeigt. 
Das Gesetz behandelt auch die Lagerung ä la rinfusa. 
Sie muss ausdrücklich gestattet sein; nur im Falle der aus 
drücklich ertheilten Erlaubnis, dass der Lagerhalter die ein 
gelagerten vertretbaren Sachen mit Sachen gleicher Art und 
Güte vermischen darf, darf sie der Lagerhalter vornehmen. An 
dieser Mischung erwirbt er aber nicht das F.igenthum,vielmehr soll 
die Mischung Miteigenthum der Eigenthümer der eingelagerten 
Ware bleiben. Der Lagerhalter hat jedoch das Recht, jedem 
Einlagerer seinen Antheil ohne Genehmigung der übrigen 
Miteigenthümcr auszufolgen. Die Vorschriften über das Lager 
geschäft kommen nur zur Anwendung auf wirkliche Lager 
halter. Auf einen Kaufmann, der in einem auf andere Geschäfte
	        
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