Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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selben nahmen elf Professoren zum Zwecke des Studiums der franzö 
sischen Sprache und der Handelsfächer theil. Im Jahre 1898 wurde 
in Kösmärk ein Ferialcurs für Handelsschulprofessoren mit 41 Theil- 
nehmern abgehalten. Diese Curse tragen für die Weiterbildung der 
Lehrkräfte an kaufmännischen Unterrichtsanstalten Sorge und haben recht 
gute Resultate aufzuweisen. 
In Bosnien wurde durch die Landesverwaltung seit dem Jahre 
1882 eine ganze Reihe von Handelsschulen ins Leben gerufen. Die 
Lehrer an denselben sind Landesbeamte und entstammen den ver 
schiedensten Berufszweigen, zum Theile sind es auch frühere Militär 
personen. Die Stellen werden ausgeschrieben und von den sich meldenden 
Candidaten der in jedem einzelnen Falle passendste gewählt. Eine 
specielle Prüfungsvorschrift oder Bildungsanstalt für Handelslehrer besteht 
nicht. Einige Candidaten erwerben ihre Kenntnisse und das Befähigungs 
zeugnis in Österreich oder Ungarn. 
Im Deutschen Reich hat besonders im Königreich Sachsen 
das commercielle Unterrichtswesen eine bedeutende Entwicklung 
genommen, auch in Bayern hat man diesem Unterrichtszweig größere 
Aufmerksamkeit geschenkt; dagegen bekundete Preußen bis in die 
neueste Zeit weniger Interesse hiefür, und die Staatsregierung nimmt 
im großen ganzen denselben Standpunkt ein, welchen die österreichische 
Regierung vor dem Jahre 1886 eingenommen hat; sie steht den 
Bestrebungen von Corporationen, Vereinen oder Privaten wohlwollend, 
aber nicht direct materiell fördernd gegenüber. 
Nur die beiden erstgenannten Staaten, nämlich Bayern und 
Sachsen, haben es für nothwendig erachtet, Prüfungsbestimmungen 
über die Befähigung zum Lehramte an Handelsschulen zu erlassen. 
Die Prüfungsordnung stammt in Bayern aus dem Jahre 1886 
und erscheint zuletzt in der kgl. Verordnung vom 21. Januar 1895 
aufgenommen, welche alle Prüfungsbestimmungen für das «Lehramt an 
humanistischen und technischen Unterrichtsanstalten im Königreich 
Bayern» enthält. 
Die Prüfungsordnung umfasst folgende 
Allgemeine Bestimmungen: 
§ 1. Wer an einer humanistischen oder technischen Mittelschule 
öffentlichen oder privaten Charakters als Lehrer verwendet werden 
will, hat sich den vorschriftsmäßigen Prüfungen zu unterziehen und im 
Anschlüsse hieran, soweit dies für einzelne Lehrämter als Vorbedingung 
ihrer Erlangung vorgeschrieben ist, ein pädagogisch-didaktisches Seminar 
zu besuchen. 
§ 2. Die Lehramtsprüfungen werden für den Unterricht in den 
einschlägigen Fächern in München abgehalten und zwar regelmäßig
	        
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