Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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jedes Jahr, wenn sich wenigstens drei zur Zulassung, geeignete Bewerber 
gemeldet haben. 
§ 3. Die Lehramtsprüfungen aus den philologisch-historischen 
Fächern, aus den neueren Sprachen sowie aus der Mathematik und 
Physik zerfallen in zwei Abschnitte, zwischen denen ein Zwischenraum 
von einem Jahre, beziehungsweise von zwei Jahren liegt. 
§ 4. Alle Lehramtsprüfungen finden in den Monaten Juni bis 
October einschließlich statt; ihr Beginn wird wenigstens zwei Monate 
vorher im Amtsblatt des kgl. Staatsministeriums des Innern für 
Kirchen- und Schulangelegenheiten bekanntgegeben. 
§ 5. 1. Die Gesuche um Zulassung zu den Lehramtsprüfungen 
sind bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung spätestens vier Wochen 
vor dem Beginne derselben bei dem kgl. Staatsministerium des Innern- 
für Kirchen- und Schulangelegenheiten einzureichen. 
2. In den Gesuchen ist ausdrücklich anzugeben, zu welcher Prüfung 
der Candidat zugelassen zu werden bittet, eventuell wann und mit welchem 
Erfolge er sich etwa früher einer Prüfung im Lehrfache unterzogen hat. 
3. Den Gesuchen sind beizufügen: 
a) die Zeugnisse über sittliches Verhalten, 
b) die Nachweise über die Erfüllung der speciellen Vorbedingungen, 
wobei zu beachten ist, dass mindestens zwei Semester des vor 
geschriebenen Hochschulstudiums an einer bayerischen Hoch 
schule verbracht sein müssen, 
c) ein kurzer Lebensabriss, welcher im besonderen den Geburtstag 
und Geburtsort des Candidaten, dessen Religionsbekenntnis, den 
Stand und Wohnort der Eltern, die Anstalten, welche der Candidat 
besucht hat, seine dermalige Stellung und seinen derzeitigen 
Aufenthaltsort (genaue Adresse) zu enthalten hat. 
4. Seitens der zu dem zweiten Abschnitt der Lehramtsprüfungen 
sich Meldenden sind weiterhin die bezüglichen besonderen Vorschriften 
zu beachten. 
§ 6. 1. Das kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und 
Schulangelegenheiten entscheidet über die Zulassung zu den Lehramts 
prüfungen und gibt im Falle der Zulassung den Tag und Ort der 
Anmeldung hiezu durch Einzelentschlicßungen bekannt. 
2. Die Zugelassenen haben sich an dem bezeichneten Tag und 
Ort persönlich unter Vorlage der betreffenden Entschließung bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungscommission zu melden und die näheren 
Anordnungen entgegenzunehmen. 
§ 7. 1. Den Vorsitz bei den Lehramtsprüfungen führt jeweils 
ein kgl. Ministerialcommissär. 
2. Die Commissionsmitglieder werden alljährlich vom kgl. Staats 
ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nach 
den weiter unten folgenden Einzelbestimmungen ernannt.
	        
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