103
jedes Jahr, wenn sich wenigstens drei zur Zulassung, geeignete Bewerber
gemeldet haben.
§ 3. Die Lehramtsprüfungen aus den philologisch-historischen
Fächern, aus den neueren Sprachen sowie aus der Mathematik und
Physik zerfallen in zwei Abschnitte, zwischen denen ein Zwischenraum
von einem Jahre, beziehungsweise von zwei Jahren liegt.
§ 4. Alle Lehramtsprüfungen finden in den Monaten Juni bis
October einschließlich statt; ihr Beginn wird wenigstens zwei Monate
vorher im Amtsblatt des kgl. Staatsministeriums des Innern für
Kirchen- und Schulangelegenheiten bekanntgegeben.
§ 5. 1. Die Gesuche um Zulassung zu den Lehramtsprüfungen
sind bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung spätestens vier Wochen
vor dem Beginne derselben bei dem kgl. Staatsministerium des Innern-
für Kirchen- und Schulangelegenheiten einzureichen.
2. In den Gesuchen ist ausdrücklich anzugeben, zu welcher Prüfung
der Candidat zugelassen zu werden bittet, eventuell wann und mit welchem
Erfolge er sich etwa früher einer Prüfung im Lehrfache unterzogen hat.
3. Den Gesuchen sind beizufügen:
a) die Zeugnisse über sittliches Verhalten,
b) die Nachweise über die Erfüllung der speciellen Vorbedingungen,
wobei zu beachten ist, dass mindestens zwei Semester des vor
geschriebenen Hochschulstudiums an einer bayerischen Hoch
schule verbracht sein müssen,
c) ein kurzer Lebensabriss, welcher im besonderen den Geburtstag
und Geburtsort des Candidaten, dessen Religionsbekenntnis, den
Stand und Wohnort der Eltern, die Anstalten, welche der Candidat
besucht hat, seine dermalige Stellung und seinen derzeitigen
Aufenthaltsort (genaue Adresse) zu enthalten hat.
4. Seitens der zu dem zweiten Abschnitt der Lehramtsprüfungen
sich Meldenden sind weiterhin die bezüglichen besonderen Vorschriften
zu beachten.
§ 6. 1. Das kgl. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und
Schulangelegenheiten entscheidet über die Zulassung zu den Lehramts
prüfungen und gibt im Falle der Zulassung den Tag und Ort der
Anmeldung hiezu durch Einzelentschlicßungen bekannt.
2. Die Zugelassenen haben sich an dem bezeichneten Tag und
Ort persönlich unter Vorlage der betreffenden Entschließung bei dem
Vorsitzenden der Prüfungscommission zu melden und die näheren
Anordnungen entgegenzunehmen.
§ 7. 1. Den Vorsitz bei den Lehramtsprüfungen führt jeweils
ein kgl. Ministerialcommissär.
2. Die Commissionsmitglieder werden alljährlich vom kgl. Staats
ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten nach
den weiter unten folgenden Einzelbestimmungen ernannt.