Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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die Fragestellung berührten Gebiete offensichtlich Unkenntnis zeigt, 
so ist das gewählte Thema zu verlassen und eine andere Frage zu stellen. 
2. Die V orsitzenden sind angewiesen, auf die Beachtung dieser 
Bestimmungen genauestens zu achten. 
§ 15. 1. Die Majorität der Prüfungscommission entscheidet: 
a) über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung aus den einzelnen 
Abschnitten auf den Vorschlag des betreffenden ersten und 
zweiten Censors, 
b) über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung aus den einzelnen 
Fächern auf Vorschlag des Examinators, 
c) über das Gesammtergebnis der Prüfung. 
2. Ist die Prüfungscommission zur Abhaltung der mündlichen 
Prüfung in zwei Sectionen getheilt (§ 13), so haben bei Festsetzung 
der Noten in den einzelnen Fächern nur die Mitglieder der betreffenden 
Section ein Stimmrecht. 
_ 3. Der Vorsitzende betheiligt sich an den Abstimmungen nicht, 
nur im Falle der Stimmengleichheit bei Ziffer 1, lit. r steht demselben 
der Stichentscheid zu. 
§ 16. 1. Das Urtheil über die Leistungen der Candidaten in 
den einzelnen Prüfungsgegenständen und in der Gesammtheit wird 
durch die 
Note I = sehr gut, 
Note II = gut, 
Note III = genügend, 
Note IV = ungenügend 
ausgedrückt. 
2. Bei den einzelnen Prüfungsgegenständen dürfen Zwischennoten, 
und zwar 
I — II 
II — III 
III — IV 
ertheilt werden. 
3. Bei der Zusammenrechnung der Einzelnoten 
gibt 
§ 17. 1. Das Zeugnis 
versagen: 
1. 0 
1 ■£: 
1- 5 
2- 5 
3- x 
4 
I 
II 
III 
IV 
über das Bestehen 
der Prüfung 
ist zu 
a) Candidaten, welche in der schriftlichen und mündlichen Prüfung 
aus einem Prüfungsfache völlige Unwissenheit in diesem Fache 
bekundet haben, 
b) Candidaten, welche in der Prüfung als Gesammtnote die Note IV 
erlangt haben.
	        
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