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die Fragestellung berührten Gebiete offensichtlich Unkenntnis zeigt,
so ist das gewählte Thema zu verlassen und eine andere Frage zu stellen.
2. Die V orsitzenden sind angewiesen, auf die Beachtung dieser
Bestimmungen genauestens zu achten.
§ 15. 1. Die Majorität der Prüfungscommission entscheidet:
a) über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung aus den einzelnen
Abschnitten auf den Vorschlag des betreffenden ersten und
zweiten Censors,
b) über die Ergebnisse der mündlichen Prüfung aus den einzelnen
Fächern auf Vorschlag des Examinators,
c) über das Gesammtergebnis der Prüfung.
2. Ist die Prüfungscommission zur Abhaltung der mündlichen
Prüfung in zwei Sectionen getheilt (§ 13), so haben bei Festsetzung
der Noten in den einzelnen Fächern nur die Mitglieder der betreffenden
Section ein Stimmrecht.
_ 3. Der Vorsitzende betheiligt sich an den Abstimmungen nicht,
nur im Falle der Stimmengleichheit bei Ziffer 1, lit. r steht demselben
der Stichentscheid zu.
§ 16. 1. Das Urtheil über die Leistungen der Candidaten in
den einzelnen Prüfungsgegenständen und in der Gesammtheit wird
durch die
Note I = sehr gut,
Note II = gut,
Note III = genügend,
Note IV = ungenügend
ausgedrückt.
2. Bei den einzelnen Prüfungsgegenständen dürfen Zwischennoten,
und zwar
I — II
II — III
III — IV
ertheilt werden.
3. Bei der Zusammenrechnung der Einzelnoten
gibt
§ 17. 1. Das Zeugnis
versagen:
1. 0
1 ■£:
1- 5
2- 5
3- x
4
I
II
III
IV
über das Bestehen
der Prüfung
ist zu
a) Candidaten, welche in der schriftlichen und mündlichen Prüfung
aus einem Prüfungsfache völlige Unwissenheit in diesem Fache
bekundet haben,
b) Candidaten, welche in der Prüfung als Gesammtnote die Note IV
erlangt haben.