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§ 2. Thätigkeit der Prüfungscommission.
Alle die Prüfung betreffenden Einzelheiten werden vom Vor
sitzenden der Prüfungscommission (§ 1, Absatz 1) angeordnet. Er hat
die Mitglieder vor Beginn der Prüfung zu einer Sitzung zusammenzu
berufen, in welcher das für die Prüfung Nöthige geregelt wird und
insbesondere die Themata für die Arbeiten festgestellt werden.
Nach Schluss der Prüfung tritt die Commission ebenfalls zu einer
Sitzung zusammen, um für jeden Candidaten das ihm zu ertheilende
Gesammtprädicat festzustellen.
Über die Sitzungen der Prüfungscommission ist ein von dem
Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes
Protokoll aufzunehmen.
Die Zeugnisse werden von dem Prüfungscommissär, dem Vor
sitzenden der Handelskammer und den Examinatoren unterzeichnet.
§ 3. Hilfsmittel.
Die Prüfungscommission bestimmt die Hilfsmittel, welche bei den
Clausurarbeiten benützt werden dürfen. Die Benützung nicht gestatteter
Hilfsmittel zieht die Ausschließung von der Prüfung nach sich. Die
Candidaten sind vor der Prüfung hierauf ausdrücklich aufmerksam zu
machen.
§ 4. Censierung.
Die Einzelprädicate für die schriftlichen Arbeiten werden seitens
der Commission und die Leistungen in der mündlichen Prüfung von
den Examinatoren nach folgenden vier Rangstufen ertheilt:
1 Sehr gut. 2 Gut. 3 Ausreichend. 4 Ungenügend.
Die Einzelergebnisse, werden in den Zeugnissen besonders aufge
führt. Schließlich wird das Gesammtergebnis von der Prüfungscom
mission in
Nr. 1 Sehr gut, Nr. 2 Gut oder Nr. 3 Ausreichend
zusammengefasst.
Bei der Feststellung des Gesammtprädicates kommen nur die
obligatorischen Lacher in Betracht. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
§ 5. Gebüren.
Vor Beginn der Prüfung sind 50 Mark Gebüren an die Casse
der Handelshochschule zu zahlen. Für jedes facultative Fach erhöhen
sich die Gebüren um 10 Mark.
§ 6. Art der Prüfungen.
Die Prüfungen sind zweierlei Art:
aj für Kaufleute zur Erlangung eines Diploms,
b) für Han de Ls-Lehramts candida ten zum Nachweise der
Lehrbefähigung an Handelsschulen.