Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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§ 2. Thätigkeit der Prüfungscommission. 
Alle die Prüfung betreffenden Einzelheiten werden vom Vor 
sitzenden der Prüfungscommission (§ 1, Absatz 1) angeordnet. Er hat 
die Mitglieder vor Beginn der Prüfung zu einer Sitzung zusammenzu 
berufen, in welcher das für die Prüfung Nöthige geregelt wird und 
insbesondere die Themata für die Arbeiten festgestellt werden. 
Nach Schluss der Prüfung tritt die Commission ebenfalls zu einer 
Sitzung zusammen, um für jeden Candidaten das ihm zu ertheilende 
Gesammtprädicat festzustellen. 
Über die Sitzungen der Prüfungscommission ist ein von dem 
Vorsitzenden und den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnendes 
Protokoll aufzunehmen. 
Die Zeugnisse werden von dem Prüfungscommissär, dem Vor 
sitzenden der Handelskammer und den Examinatoren unterzeichnet. 
§ 3. Hilfsmittel. 
Die Prüfungscommission bestimmt die Hilfsmittel, welche bei den 
Clausurarbeiten benützt werden dürfen. Die Benützung nicht gestatteter 
Hilfsmittel zieht die Ausschließung von der Prüfung nach sich. Die 
Candidaten sind vor der Prüfung hierauf ausdrücklich aufmerksam zu 
machen. 
§ 4. Censierung. 
Die Einzelprädicate für die schriftlichen Arbeiten werden seitens 
der Commission und die Leistungen in der mündlichen Prüfung von 
den Examinatoren nach folgenden vier Rangstufen ertheilt: 
1 Sehr gut. 2 Gut. 3 Ausreichend. 4 Ungenügend. 
Die Einzelergebnisse, werden in den Zeugnissen besonders aufge 
führt. Schließlich wird das Gesammtergebnis von der Prüfungscom 
mission in 
Nr. 1 Sehr gut, Nr. 2 Gut oder Nr. 3 Ausreichend 
zusammengefasst. 
Bei der Feststellung des Gesammtprädicates kommen nur die 
obligatorischen Lacher in Betracht. Im Falle der Stimmengleichheit 
gibt der Vorsitzende den Ausschlag. 
§ 5. Gebüren. 
Vor Beginn der Prüfung sind 50 Mark Gebüren an die Casse 
der Handelshochschule zu zahlen. Für jedes facultative Fach erhöhen 
sich die Gebüren um 10 Mark. 
§ 6. Art der Prüfungen. 
Die Prüfungen sind zweierlei Art: 
aj für Kaufleute zur Erlangung eines Diploms, 
b) für Han de Ls-Lehramts candida ten zum Nachweise der 
Lehrbefähigung an Handelsschulen.
	        
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