Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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Beide, Prüfungen sind öffentlich. 
Die speciellen Vorschriften für die Lehramtsprüfung lauten: 
§ 12. Zulassung zur Prüfung. 
Zu der Prüfung werden nur solche Candidaten zugelassen, 
welche an der Handelshochschule zu Leipzig als Studierende immatri- 
culiert gewesen sind. Die Candidaten, welche die Wahlfähigkeitsprüfung 
bestanden haben (§ 7, Nr. 3 der Ordnung für die Handelshochschule), 
können die Prüfung schon am Ende des vierten Semesters ablegen. 
Die übrigen Studierenden werden erst frühestens am Schluss des 
6. Semesters ihres Studiums zugelassen. Von diesen sechs Semestern 
können zwei auf anderen deutschen Hochschulen zugebracht sein. 
Alle Candidaten müssen nachweisen, dass sie sich an den 
kaufmännischen Übungen der Handelshochschule betheiligt 
haben. 
Die Gymnasialabiturienten haben sich außerdem, sofern sie kein 
genügendes Zeugnis im Englischen besitzen, einer Prüfung im Engli 
schen zu unterziehen. Dagegen haben diejenigen Kaufleute, welche die 
Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligendienst ohne eine Prüfung im 
Französischen oder Englischen erlangt haben, sich einer solchen zu 
unterwerfen. 
Ebenso müssen die Candidaten, welche die Wahlfähigkeitsprüfung 
(2. Lehramtsprüfung) bestanden haben (siehe § 7, Nr. 3 der Ordnung 
für die Handelshochschule), eine Prüfung in französischer und 
englischer Sprache ablegen. 
Diese besteht in einer unter Clausur innerhalb zweier Stunden 
für jedes Fach auzufertigenden Arbeit und einer mündlichen Prüfung, 
in welcher der Candidat eine befriedigende Aussprache und Verständnis 
eines leichten modernen Schriftstellers durch Lectüre und Conversation 
zu zeigen hat. Es wird hierbei auf jeden Candidaten ungefähr eine 
Viertelstunde für jede Sprache gerechnet. 
Falls nach vollendetem Studium mehr als sechs Monate ver 
strichen sind, hat der Candidat einen Nachweis über seine wesentliche 
Beschäftigung und ein amtliches Zeugnis über seinen Lebenswandel 
während dieser Zeit beizubringen. 
§ 13. Meldung zur Prüfung. 
Die Meldungen sind bis zum 1. Januar für den Ostertermin und 
bis zum 1. Juni für den Michaelistermin an den Vorsitzenden der 
Prüfungscommission einzureichen, von dem die Candidaten Nachricht 
über ihre Zulassung und weitere Weisung erhalten. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. Ein Lebenslauf mit Angabe des Geburtstages und Geburts 
ortes, der Religion, des Standes der Filtern und mit einer eingehenden 
Darlegung des Bildungsganges des Candidaten.
	        
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