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sowie auch die europäischen Handelsschulen und ihre Einrichtungen
kennen lernen, um ihre Beobachtungen zur weiteren Ausbildung des
japanischen Unterrichtswesens zu verwerten.
Jährlich findet gewöhnlich eine Prüfung der Lehramtscandidaten
für Handelsschulen statt, und zwar meist im April im Ministerium für
Cultus und Unterricht, wofür besondere Vorschriften bestehen.
Selbst in China hat man sich veranlasst gefühlt, die Heran
bildung von Handelsschullehrern durch Zuwendung von Staatsmitteln
zu fördern, indem die Regierung im Jahre 189.9 vier Chinesen an die
Handelshochschule in Tokio sandte, um sie dort zu Handelsschul
professoren heranbilden zu lassen. Es besteht sogar die Absicht, in
Peking an der Universität eine Handelsfacultät zu errichten.
X.
Der Befähigungsnachweis der Handelsschullehrer in Österreich.
Österreich ist infolge der frühzeitigen Entwicklung seines commer-
ciellen Bildungswesens auch derjenige Staat, welcher zuerst eine Prüfungs
ordnung für Candidaten des Lehramtes an Handelsschulen erlassen hat.
Diese Verordnung datiert aus dem Jahre 1870 vom 14. Mai und stellt
sich sonach als die älteste derartige Einrichtung dar. Sie wurde auch
für manche andere dieser Prüfungsnormen zum Vorbilde genommen.
Bei der Durchführung der Reform und der Neugrtindung der
zweiclassigen Handelsschulen machte sich auch die Xothwendigkeit
geltend, für diese Schulkategorie eine besondere Lehramtsprüfung zu
schaffen, was durch die Verordnung des Ministers für Cultus und
Unterricht vom 25. September 1892 erfolgte. Dabei wurden die An
forderungen in den einzelnen Gegenständen den modernen Bedürfnissen
entsprechend umgestaltet. Viel bedeutender ist aber die Aufnahme der
zweiten Fachgruppe in die Reihe der Prüfungsfächer.. Während die
erste Prüfungsordnung nur Vorschriften für die Lehrer der speciellen
Handelsfächer aufstellte und die Nachweisung der Befähigung bezüg
lich der übrigen Lehrgegenständ.e der staatlichen Genehmigung in jedem
einzelnen Falle Vorbehalten blieb, regelte nunmehr diese Verordnung
auch die Lehrbefähigung für Handelsgeographie und Warenkunde.
Da die Prüfungsordnung vom Jahre 1870 seither nur für Lehr
amtscandidaten der höheren Handelsschulen (Akademien) in Wirksamkeit
blieb, aber nach ihrem Wortlaute theilweise ein geringeres Maß an Kennt
nissen verlangte, als diejenige für zweiclassige Handelsschulen, erschien
es nöthig, jene .einer durchgreifenden. Reform zu unterziehen, deren
Ergebnis die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom
5. August 1899 ist, womit eine neue Vorschrift über die Prüfung der
Candidaten des Lehramtes an höheren Handelsschulen erlassen würde.
Die drei Prüfungsordnungen, wovon die beiden letzten in Kraft
stehen, sollen, um die interessante Vergleichung derselben leicht zu er
möglichen, nebeneinander angeführt werden.