Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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sowie auch die europäischen Handelsschulen und ihre Einrichtungen 
kennen lernen, um ihre Beobachtungen zur weiteren Ausbildung des 
japanischen Unterrichtswesens zu verwerten. 
Jährlich findet gewöhnlich eine Prüfung der Lehramtscandidaten 
für Handelsschulen statt, und zwar meist im April im Ministerium für 
Cultus und Unterricht, wofür besondere Vorschriften bestehen. 
Selbst in China hat man sich veranlasst gefühlt, die Heran 
bildung von Handelsschullehrern durch Zuwendung von Staatsmitteln 
zu fördern, indem die Regierung im Jahre 189.9 vier Chinesen an die 
Handelshochschule in Tokio sandte, um sie dort zu Handelsschul 
professoren heranbilden zu lassen. Es besteht sogar die Absicht, in 
Peking an der Universität eine Handelsfacultät zu errichten. 
X. 
Der Befähigungsnachweis der Handelsschullehrer in Österreich. 
Österreich ist infolge der frühzeitigen Entwicklung seines commer- 
ciellen Bildungswesens auch derjenige Staat, welcher zuerst eine Prüfungs 
ordnung für Candidaten des Lehramtes an Handelsschulen erlassen hat. 
Diese Verordnung datiert aus dem Jahre 1870 vom 14. Mai und stellt 
sich sonach als die älteste derartige Einrichtung dar. Sie wurde auch 
für manche andere dieser Prüfungsnormen zum Vorbilde genommen. 
Bei der Durchführung der Reform und der Neugrtindung der 
zweiclassigen Handelsschulen machte sich auch die Xothwendigkeit 
geltend, für diese Schulkategorie eine besondere Lehramtsprüfung zu 
schaffen, was durch die Verordnung des Ministers für Cultus und 
Unterricht vom 25. September 1892 erfolgte. Dabei wurden die An 
forderungen in den einzelnen Gegenständen den modernen Bedürfnissen 
entsprechend umgestaltet. Viel bedeutender ist aber die Aufnahme der 
zweiten Fachgruppe in die Reihe der Prüfungsfächer.. Während die 
erste Prüfungsordnung nur Vorschriften für die Lehrer der speciellen 
Handelsfächer aufstellte und die Nachweisung der Befähigung bezüg 
lich der übrigen Lehrgegenständ.e der staatlichen Genehmigung in jedem 
einzelnen Falle Vorbehalten blieb, regelte nunmehr diese Verordnung 
auch die Lehrbefähigung für Handelsgeographie und Warenkunde. 
Da die Prüfungsordnung vom Jahre 1870 seither nur für Lehr 
amtscandidaten der höheren Handelsschulen (Akademien) in Wirksamkeit 
blieb, aber nach ihrem Wortlaute theilweise ein geringeres Maß an Kennt 
nissen verlangte, als diejenige für zweiclassige Handelsschulen, erschien 
es nöthig, jene .einer durchgreifenden. Reform zu unterziehen, deren 
Ergebnis die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht vom 
5. August 1899 ist, womit eine neue Vorschrift über die Prüfung der 
Candidaten des Lehramtes an höheren Handelsschulen erlassen würde. 
Die drei Prüfungsordnungen, wovon die beiden letzten in Kraft 
stehen, sollen, um die interessante Vergleichung derselben leicht zu er 
möglichen, nebeneinander angeführt werden.
	        
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