Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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V erordnung des Lei 
ters des Ministeri 
ums für Cultus und 
Unterricht im Ein 
vernehmen mit dem 
Leiter des Handels 
ministeriums vom 
14. Mai 1870, 
Verordnung des Ministers für Cultus 
und Unterricht vom 25. September 
1892, Z. ;83Q9, 
betreffend die Vorschrift für die Prüfung der 
Candidaten des Lehramtes an niederen commer- 
ciellen Tagesschulen (zweiclassigen Handels 
schulen). 
Vorschrift über die Prüfung der Candidaten für das 
Lehramt an zweiclassigen Handelsschulen. 
betreffend die Prüfung der 
Candidaten für das Lehr 
amt der Handelswissen 
schaften. 
Wirksam für die im Reichs- 
rathe vertretenen König 
reiche und Länder, mit Aus 
nahme des Königreiches Ga 
lizien und Lodomerien und 
des Großherzogthums 
Krakau. 
Um denjenigen, welche 
eines amtlichen Nachweises 
über ihre Befähigung zum 
Lehramte der Handelswis 
senschaften bedürfen, zur Er 
langung eines solchen Nach 
weises Gelegenheit zu geben, 
werden infolge Allerhöch 
ster Ermächtigung nachste 
hende Vorschriften erlassen: 
§ 1. Prüfungscommissionen. 
Hie Befähigung für das Lehramt an zwei- 
classigen Handelsschulen wird durch eine Prüfung 
ermittelt, welche von den vom Minister für Cultus 
und Unterricht hiezu eingesetzten Prüfungscommis 
sionen vorgenommen wird. In diese Commissionen 
werden Fachmänner berufen, welche eine besondere 
Qualification im Lehramte oder in der Praxis be 
sitzen. 
§ 2. Zweck und Abtheilungen der Prüfung. 
Durch die Prüfung soll der Nachweis geliefert 
werden, dass der Candidat mit den Fachgegen 
ständen, in welchen er zu unterrichten beabsichtigt, 
und ihrer methodischen Behandlung an niederen Han 
delslehranstalten sich gründlich vertraut gemacht habe, 
und dass derselbe eine befriedigende Kenntnis der 
Unterrichtssprache besitze. Die Prüfung umfasst 
drei Abtheilungen: 1. die Hausarbeit; 2. die 
Clausurarbeiten; 3. die mündliche Prüfung. Außer 
dem hat sich jeder Candidat der Abhaltung einer 
Probelection zu unterziehen. 
Die Prüfungscommission. 
§ 1. 1. Die wissenschaft 
liche Befähigung zum Lehr 
amte der Handelswissen 
schaften wird durch eine 
Prüfung dargethan, zu deren 
Vornahme die Prüfungscom- 
mission für das Lehramt an 
selbständigen Realschulen 
berufen ist. 
§ 3. Gruppen der Prüfungsgegenstände. 
Die Prüfung hat außer der Nachweisung über 
eine ausreichende Kenntnis der Unterrichtssprache 
eine der nachstehend bezeichneten Gruppen von 
Fachdisciplinen zum Gegenstände. Erste Fach 
gruppe: Einfache und doppelte Buchführung; 
kaufmännische Correspondenz und Comptoirarbeiten; 
Handels- und Wechselkunde; kaufmännisches 
Rechnen. Zweite Fachgruppe: Warenkunde in 
Verbindung mit Naturgeschichte und Naturlehre, 
Handelsgeographie. 
2. Derselben werden nach 
Bedarf als Examinatoren der 
betreffenden Gegenstände 
Mitglieder beigegeben, die 
der Minister für Cultus und 
Unterricht auf die gleiche 
Zeitdauer wie die anderen 
Mitglieder der Realschul- 
Prüfungscommission ernennt. 
3. Die Examinatoren der 
Candidaten für dieses Lehr 
fach bilden eine selbständige 
Abtheilung der Prüfungs- 
§ 4. Meldung und Voraussetzungen für die Zu 
lassung zur Prüfung. 
1. Einbringung des Gesuches. 
Das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der 
Prüfung in einer der im § 3 erwähnten Fachgruppen 
ist an die Direction jener Prüfungscommission zu 
richten, vor welcher der Candidat die Prüfung zu 
bestehen beabsichtigt. Dem Gesuche sind beizu 
legen: a) eine Darstellung des Lebenslaufes des 
Gesuchstellers, worin derselbe den Gang seiner 
Bildung, die Richtung, den Umfang und die lite 
rarischen Hilfsmittel seiner speciellen für die 
Prüfung gemachten Studien mit derjenigen Genauig-
	        
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