124
V erordnung des Lei
ters des Ministeri
ums für Cultus und
Unterricht im Ein
vernehmen mit dem
Leiter des Handels
ministeriums vom
14. Mai 1870,
Verordnung des Ministers für Cultus
und Unterricht vom 25. September
1892, Z. ;83Q9,
betreffend die Vorschrift für die Prüfung der
Candidaten des Lehramtes an niederen commer-
ciellen Tagesschulen (zweiclassigen Handels
schulen).
Vorschrift über die Prüfung der Candidaten für das
Lehramt an zweiclassigen Handelsschulen.
betreffend die Prüfung der
Candidaten für das Lehr
amt der Handelswissen
schaften.
Wirksam für die im Reichs-
rathe vertretenen König
reiche und Länder, mit Aus
nahme des Königreiches Ga
lizien und Lodomerien und
des Großherzogthums
Krakau.
Um denjenigen, welche
eines amtlichen Nachweises
über ihre Befähigung zum
Lehramte der Handelswis
senschaften bedürfen, zur Er
langung eines solchen Nach
weises Gelegenheit zu geben,
werden infolge Allerhöch
ster Ermächtigung nachste
hende Vorschriften erlassen:
§ 1. Prüfungscommissionen.
Hie Befähigung für das Lehramt an zwei-
classigen Handelsschulen wird durch eine Prüfung
ermittelt, welche von den vom Minister für Cultus
und Unterricht hiezu eingesetzten Prüfungscommis
sionen vorgenommen wird. In diese Commissionen
werden Fachmänner berufen, welche eine besondere
Qualification im Lehramte oder in der Praxis be
sitzen.
§ 2. Zweck und Abtheilungen der Prüfung.
Durch die Prüfung soll der Nachweis geliefert
werden, dass der Candidat mit den Fachgegen
ständen, in welchen er zu unterrichten beabsichtigt,
und ihrer methodischen Behandlung an niederen Han
delslehranstalten sich gründlich vertraut gemacht habe,
und dass derselbe eine befriedigende Kenntnis der
Unterrichtssprache besitze. Die Prüfung umfasst
drei Abtheilungen: 1. die Hausarbeit; 2. die
Clausurarbeiten; 3. die mündliche Prüfung. Außer
dem hat sich jeder Candidat der Abhaltung einer
Probelection zu unterziehen.
Die Prüfungscommission.
§ 1. 1. Die wissenschaft
liche Befähigung zum Lehr
amte der Handelswissen
schaften wird durch eine
Prüfung dargethan, zu deren
Vornahme die Prüfungscom-
mission für das Lehramt an
selbständigen Realschulen
berufen ist.
§ 3. Gruppen der Prüfungsgegenstände.
Die Prüfung hat außer der Nachweisung über
eine ausreichende Kenntnis der Unterrichtssprache
eine der nachstehend bezeichneten Gruppen von
Fachdisciplinen zum Gegenstände. Erste Fach
gruppe: Einfache und doppelte Buchführung;
kaufmännische Correspondenz und Comptoirarbeiten;
Handels- und Wechselkunde; kaufmännisches
Rechnen. Zweite Fachgruppe: Warenkunde in
Verbindung mit Naturgeschichte und Naturlehre,
Handelsgeographie.
2. Derselben werden nach
Bedarf als Examinatoren der
betreffenden Gegenstände
Mitglieder beigegeben, die
der Minister für Cultus und
Unterricht auf die gleiche
Zeitdauer wie die anderen
Mitglieder der Realschul-
Prüfungscommission ernennt.
3. Die Examinatoren der
Candidaten für dieses Lehr
fach bilden eine selbständige
Abtheilung der Prüfungs-
§ 4. Meldung und Voraussetzungen für die Zu
lassung zur Prüfung.
1. Einbringung des Gesuches.
Das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der
Prüfung in einer der im § 3 erwähnten Fachgruppen
ist an die Direction jener Prüfungscommission zu
richten, vor welcher der Candidat die Prüfung zu
bestehen beabsichtigt. Dem Gesuche sind beizu
legen: a) eine Darstellung des Lebenslaufes des
Gesuchstellers, worin derselbe den Gang seiner
Bildung, die Richtung, den Umfang und die lite
rarischen Hilfsmittel seiner speciellen für die
Prüfung gemachten Studien mit derjenigen Genauig-