Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

Commission unter dem Vor 
sitze des Directors der Prii- 
fungscommission für das 
Realschul-Lehramt, und die 
jenigen derselben, welche 
nicht auch Mitglieder der 
letztgenannten Commission 
sind, haben nur den Sitzun 
gen, in welchen die Ange 
legenheiten der Prüfungen 
für die commercieilen Fächer 
verhandelt werden, b:eiz.u- 
wohnen. 
4. I)i'e mit der Inspection 
der Handelsschulen beauf 
tragten Organe, sowie die 
Mitglieder der Handels.- und 
Gewerbekammern der Städte, 
in welchen die Prüfungs- 
commissionen ihre Sitze ha 
ben, sind berechtigt, der 
mündlichen Prüfung und der 
Probelection beizuwohnen. 
'Den ersten und dem Präsi 
denten der Handels- und 
Gewerbekammer ist von der 
Direction der Prüfungscom 
mission Tag und Stunde der 
Vornahme solcher Prüfun 
gen rechtzeitig auf kurzem 
Wege bekanntzugeben. 
5. In Betreff der Imitung 
dieser Prüfungscommission 
gelten die für die Realschul- 
Prüfungscommission beste 
henden Bestimmungen. 
Meldung zur Prüfung. 
§ 2. 1. Um zur Prüfung 
zugelassen zu werden, hat 
der Candidat sein Gesuch 
an den Direetor derjenigen 
Prüfungscommission zu rich 
ten, vor welcher er die Prü 
fung zu bestehen beabsich 
tigt.-' Er hat sein cm- Gesuche 
beizulegen: 
a) das Zeugnis darüber,, dass 
er mit gutem Erfolge ent 
weder das. Obergymnasi 
um oder die Ob errealschule 
absolviert; oder nachdem, 
er mit gutem Erfolge das' 
Untergynmasium. oder die 
Unterrealschule absolvier 
te, den. ganzen, und zwar 
keit anzugeben hat, durch welche die Prüfungs- 
eömmissioa in den Stand gesetzt wird, zu entscheiden, 
ob der eingehaltene Studiengang den vorgeschriebenen 
Anforderungen entspreche; i) die Studienzeugnisse 
und sonstigen Atteste sowie etwa früher erworbene 
approbierende oder reprobierende Zeugnisse von 
Prüfungscommissionen; c) der Nachweis über das 
zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr; d) der Nach 
weis der staatsbürgerlichen und sittlichen Unbe 
scholtenheit. 
2. Anforderungen in Bezug auf die Vor 
bildung und die fachliche Qualification 
des Candidaten. 
Für die Zulassung zur Ablegung der Prüfung 
wird gefordert:. In der ersten Fachgruppe: die 
Absolvierung der unteren vier (Hassen einer Mittel 
schule (Untergymnasium, Unterrealschule, Real 
gymnasium) sowie einer vollständigen öffentlichen 
höheren. Handelsschule (Handelsakademie), ferner 
.eine mindestens dreijährige, befriedigende Comptoir 
praxis im Waren-, beziehungsweise Bankgeschäfte; 
in der zweiten Fachgruppe: die. Absolvierung 
der chemisch-technischen Abtheilung einer höheren, 
Gewerbeschule oder der höheren Fachschule für 
chemische Gewerbe am k. k. Technologischen Ge 
werbe-Museum und eine mindestens dreijährige 
zufriedenstellende Fachpraxis. Zur Ablegung der 
Prüfung in der zweiten Fachgruppe werden ferner 
zugelassen: Hörer einer Hochschule, welche ein im 
Hinblicke auf die Forderungen der Prüfung (§ 5) 
entsprechendes Ausmaß einschlägiger naturwissen 
schaftlicher, beziehungsweise geographischer Vor 
studien nachweisen; ferner Lehrer an allgemeinen 
Volksschulen, welche das Lehrbefähigung s- 
zeugnis für diese Schulkategorie erworben haben. 
Lehrer an Bürgerschulen und Lehramtscandidaten 
für Gymnasien und Realschulen mit zuerkannter 
Lehrbefähigung in den naturwissenschaftlichen Di- 
sciplinen sind nur verhalten, sich einer Ergänzungs 
prüfung aus Warenkunde und Handelsgebgraphie 
zu unterziehen. Falls ein Bewerber den obigen An 
forderungen zwar nicht in der vorgezeichneten 
Weise- zu entsprechen, aber sonst den Nachweis zu 
liefern vermag, dass er über ein ausreichendes Maß 
allgemeiner Bildung und über eine durch specielle 
Fachstudien, insbesondere durch eine hervorragende 
Praxis gewonnene fachliche Qualification verfüge, 
kann derselbe vom Minister für Callas und Unter 
richt zur Prüfung zugelassen werden. Im Fälle sich 
hinsichtlich der Zulänglichkeit des ausgewieseneii 
Bildungsganges eines Candidaten oder der von dcar 
selben beigebrachten. Atteste Zweifel ergeben sollten, 
hat die Prüfungskommission unter Beifügung ihres 
Gutachtens die Entscheidung des Ministers für 
Cultus und Unterricht über die. Zulassung des Can 
didaten zur Prüfung einzuholen. Ausländische Can 
didaten. können, — selbst wenn sie den Anforderungen
	        
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