Commission unter dem Vor
sitze des Directors der Prii-
fungscommission für das
Realschul-Lehramt, und die
jenigen derselben, welche
nicht auch Mitglieder der
letztgenannten Commission
sind, haben nur den Sitzun
gen, in welchen die Ange
legenheiten der Prüfungen
für die commercieilen Fächer
verhandelt werden, b:eiz.u-
wohnen.
4. I)i'e mit der Inspection
der Handelsschulen beauf
tragten Organe, sowie die
Mitglieder der Handels.- und
Gewerbekammern der Städte,
in welchen die Prüfungs-
commissionen ihre Sitze ha
ben, sind berechtigt, der
mündlichen Prüfung und der
Probelection beizuwohnen.
'Den ersten und dem Präsi
denten der Handels- und
Gewerbekammer ist von der
Direction der Prüfungscom
mission Tag und Stunde der
Vornahme solcher Prüfun
gen rechtzeitig auf kurzem
Wege bekanntzugeben.
5. In Betreff der Imitung
dieser Prüfungscommission
gelten die für die Realschul-
Prüfungscommission beste
henden Bestimmungen.
Meldung zur Prüfung.
§ 2. 1. Um zur Prüfung
zugelassen zu werden, hat
der Candidat sein Gesuch
an den Direetor derjenigen
Prüfungscommission zu rich
ten, vor welcher er die Prü
fung zu bestehen beabsich
tigt.-' Er hat sein cm- Gesuche
beizulegen:
a) das Zeugnis darüber,, dass
er mit gutem Erfolge ent
weder das. Obergymnasi
um oder die Ob errealschule
absolviert; oder nachdem,
er mit gutem Erfolge das'
Untergynmasium. oder die
Unterrealschule absolvier
te, den. ganzen, und zwar
keit anzugeben hat, durch welche die Prüfungs-
eömmissioa in den Stand gesetzt wird, zu entscheiden,
ob der eingehaltene Studiengang den vorgeschriebenen
Anforderungen entspreche; i) die Studienzeugnisse
und sonstigen Atteste sowie etwa früher erworbene
approbierende oder reprobierende Zeugnisse von
Prüfungscommissionen; c) der Nachweis über das
zurückgelegte zwanzigste Lebensjahr; d) der Nach
weis der staatsbürgerlichen und sittlichen Unbe
scholtenheit.
2. Anforderungen in Bezug auf die Vor
bildung und die fachliche Qualification
des Candidaten.
Für die Zulassung zur Ablegung der Prüfung
wird gefordert:. In der ersten Fachgruppe: die
Absolvierung der unteren vier (Hassen einer Mittel
schule (Untergymnasium, Unterrealschule, Real
gymnasium) sowie einer vollständigen öffentlichen
höheren. Handelsschule (Handelsakademie), ferner
.eine mindestens dreijährige, befriedigende Comptoir
praxis im Waren-, beziehungsweise Bankgeschäfte;
in der zweiten Fachgruppe: die. Absolvierung
der chemisch-technischen Abtheilung einer höheren,
Gewerbeschule oder der höheren Fachschule für
chemische Gewerbe am k. k. Technologischen Ge
werbe-Museum und eine mindestens dreijährige
zufriedenstellende Fachpraxis. Zur Ablegung der
Prüfung in der zweiten Fachgruppe werden ferner
zugelassen: Hörer einer Hochschule, welche ein im
Hinblicke auf die Forderungen der Prüfung (§ 5)
entsprechendes Ausmaß einschlägiger naturwissen
schaftlicher, beziehungsweise geographischer Vor
studien nachweisen; ferner Lehrer an allgemeinen
Volksschulen, welche das Lehrbefähigung s-
zeugnis für diese Schulkategorie erworben haben.
Lehrer an Bürgerschulen und Lehramtscandidaten
für Gymnasien und Realschulen mit zuerkannter
Lehrbefähigung in den naturwissenschaftlichen Di-
sciplinen sind nur verhalten, sich einer Ergänzungs
prüfung aus Warenkunde und Handelsgebgraphie
zu unterziehen. Falls ein Bewerber den obigen An
forderungen zwar nicht in der vorgezeichneten
Weise- zu entsprechen, aber sonst den Nachweis zu
liefern vermag, dass er über ein ausreichendes Maß
allgemeiner Bildung und über eine durch specielle
Fachstudien, insbesondere durch eine hervorragende
Praxis gewonnene fachliche Qualification verfüge,
kann derselbe vom Minister für Callas und Unter
richt zur Prüfung zugelassen werden. Im Fälle sich
hinsichtlich der Zulänglichkeit des ausgewieseneii
Bildungsganges eines Candidaten oder der von dcar
selben beigebrachten. Atteste Zweifel ergeben sollten,
hat die Prüfungskommission unter Beifügung ihres
Gutachtens die Entscheidung des Ministers für
Cultus und Unterricht über die. Zulassung des Can
didaten zur Prüfung einzuholen. Ausländische Can
didaten. können, — selbst wenn sie den Anforderungen