Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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b) Anforderung in Bezug auf die Vorbildung und die fachliche 
Qualification der Candidaten. 
§ 7. Für die Zulassung zur Ablegung der Prüfung wird gefordert: 
In der ersten Fachgruppen 
Die Absolvierung der unteren vier Classen einer Mittelschule (Unter 
gymnasium, Unterrealschule, Realgymnasium) sowie einer vollständigen öffentlichen 
höheren Handelsschule (Handelsakademie); ferner eine mindestens vierjährige be 
friedigende Comptoirpraxis im Waren-, beziehungsweise Bankgeschäfte. 
§ 8. Zur Prüfung in der zweiten Fachgruppe werden zugelassen: 
1. Absolvierte Hörer' einer technischen Hochschule, welche die II. Staats 
prüfung an der chemischen Fachschule mit Erfolg bestanden haben und den 
Nachweis erbringen, dass sie aus Warenkunde und aus dem mikroskopischen 
Praktikum collbquiert haben. 
2. Absolvierte Hörer einer Universität, soferne sie sich zu Chemikern aus- 
gebild’et haben und den Nachweis erbringen, dass sie Warenkunde, Mikroskopie, 
chemische und mechanische Technologie gehört und aus diesen Disciplinen 
colloquiert haben. 
§ 9. Im Falle sich hinsichtlich der Zulänglichkeit des ausgewiesenen 
Bildungsganges eines Candidaten oder der von demselben beigebrachten Atteste 
Zweifel ergeben sollten, hat die Prüfungscommission unter Beifügung ihres Gut 
achtens die Entscheidung des Ministers für Cultus und Unterricht über die 
Zulassung des Candidaten zur Prüfung einzuholen. 
§ 1:0. Candidaten, welche eine lange und vielseitige' Praxis nachzuweisen 
vermögen, kann über Antrag der Prüfungscommission vom Minister für Cultus 
und Unterricht die Erfüllung obiger Bedingungen ganz oder zum Theile nacfc- 
geseben werden. 
§11. Ausländer können nur mit Genehmigung des Ministers für Cultus 
und Unterricht zur Prüfung' zugelassen werden. 
Artikel IV. 
Forderungen der Prüfung. 
J. Unterrichtssprache. 
§' 12. In der Unterrichtssprache hat der Candidat in einer mündlichen, 
eventuell, wenn die Hausarbeit in dieser Hinsicht kein sicheres ürtheii ermöglicht, 
auch in einer Clausurprüfung Correctheit und Gewandtheit, Verständnis der wich 
tigsten grammatikalischen Gesetze und stilistischen Formen, sowie eine ausreichende 
Vertrautheit mit den Hauptwerken der Literatur nachzuweisen. 
Candidaten, welche sich im Besitze des- bezüglichen Lehrbefähigungszeugnisses 
für Mittelschulen befinden, sind von dieser Prüfung befreit. 
B. F a c h cf i s c i p 1 i n e n . 
E r s te G r u,p p e. 
i. Buchhaltung,. Correspondenz,. Comptoirarbeiten. 
a) Buchhaltung. 
§ 13. Unter der Voraussetzung vollkommener Sicherheit und; Gewandtheit 
im Buchführen nach den allgemein üblichen Methoden hat der Candidht die. sach 
liche und kritische Beherrschung der verschiedenen' Gebiete des Verrechnungs- 
Wesens nach, der theoretischen, und praktischen Seite nachzuweisen. Die Prüfung 
wird im Sinne dieser allgemeinen Forderung behandeln: 
Im theoretischem Theile:: Begriff, Geschichte und Literatur des 
Rechnungswesens im allgemeinen; Wesen der wichtigsten Verrechnungssysteme 
und Methoden (namentlich der einfachen und doppelten Buchhaltung mi t Einschluss 
der amerikanischen Methode, sowie des eameralistischen Rechnungsstiles); handels- 
uad. eoncursrechtliche Bestimmungen über Buchführung in Österreich; allgemeine 
Grundsätze für die AufsteRang, die bücherliche Verwendung und den: Abschluss 
der Conti bei der Buchhaltung von. Handels- und Industrieunternehmungen; die
	        
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