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b) Anforderung in Bezug auf die Vorbildung und die fachliche
Qualification der Candidaten.
§ 7. Für die Zulassung zur Ablegung der Prüfung wird gefordert:
In der ersten Fachgruppen
Die Absolvierung der unteren vier Classen einer Mittelschule (Unter
gymnasium, Unterrealschule, Realgymnasium) sowie einer vollständigen öffentlichen
höheren Handelsschule (Handelsakademie); ferner eine mindestens vierjährige be
friedigende Comptoirpraxis im Waren-, beziehungsweise Bankgeschäfte.
§ 8. Zur Prüfung in der zweiten Fachgruppe werden zugelassen:
1. Absolvierte Hörer' einer technischen Hochschule, welche die II. Staats
prüfung an der chemischen Fachschule mit Erfolg bestanden haben und den
Nachweis erbringen, dass sie aus Warenkunde und aus dem mikroskopischen
Praktikum collbquiert haben.
2. Absolvierte Hörer einer Universität, soferne sie sich zu Chemikern aus-
gebild’et haben und den Nachweis erbringen, dass sie Warenkunde, Mikroskopie,
chemische und mechanische Technologie gehört und aus diesen Disciplinen
colloquiert haben.
§ 9. Im Falle sich hinsichtlich der Zulänglichkeit des ausgewiesenen
Bildungsganges eines Candidaten oder der von demselben beigebrachten Atteste
Zweifel ergeben sollten, hat die Prüfungscommission unter Beifügung ihres Gut
achtens die Entscheidung des Ministers für Cultus und Unterricht über die
Zulassung des Candidaten zur Prüfung einzuholen.
§ 1:0. Candidaten, welche eine lange und vielseitige' Praxis nachzuweisen
vermögen, kann über Antrag der Prüfungscommission vom Minister für Cultus
und Unterricht die Erfüllung obiger Bedingungen ganz oder zum Theile nacfc-
geseben werden.
§11. Ausländer können nur mit Genehmigung des Ministers für Cultus
und Unterricht zur Prüfung' zugelassen werden.
Artikel IV.
Forderungen der Prüfung.
J. Unterrichtssprache.
§' 12. In der Unterrichtssprache hat der Candidat in einer mündlichen,
eventuell, wenn die Hausarbeit in dieser Hinsicht kein sicheres ürtheii ermöglicht,
auch in einer Clausurprüfung Correctheit und Gewandtheit, Verständnis der wich
tigsten grammatikalischen Gesetze und stilistischen Formen, sowie eine ausreichende
Vertrautheit mit den Hauptwerken der Literatur nachzuweisen.
Candidaten, welche sich im Besitze des- bezüglichen Lehrbefähigungszeugnisses
für Mittelschulen befinden, sind von dieser Prüfung befreit.
B. F a c h cf i s c i p 1 i n e n .
E r s te G r u,p p e.
i. Buchhaltung,. Correspondenz,. Comptoirarbeiten.
a) Buchhaltung.
§ 13. Unter der Voraussetzung vollkommener Sicherheit und; Gewandtheit
im Buchführen nach den allgemein üblichen Methoden hat der Candidht die. sach
liche und kritische Beherrschung der verschiedenen' Gebiete des Verrechnungs-
Wesens nach, der theoretischen, und praktischen Seite nachzuweisen. Die Prüfung
wird im Sinne dieser allgemeinen Forderung behandeln:
Im theoretischem Theile:: Begriff, Geschichte und Literatur des
Rechnungswesens im allgemeinen; Wesen der wichtigsten Verrechnungssysteme
und Methoden (namentlich der einfachen und doppelten Buchhaltung mi t Einschluss
der amerikanischen Methode, sowie des eameralistischen Rechnungsstiles); handels-
uad. eoncursrechtliche Bestimmungen über Buchführung in Österreich; allgemeine
Grundsätze für die AufsteRang, die bücherliche Verwendung und den: Abschluss
der Conti bei der Buchhaltung von. Handels- und Industrieunternehmungen; die