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■der Conti bei der Buchhaltung von Handels- und Industrieunternehmungen; die
Bücher der chronologischen und. systematischen Verzeichnung bei den verschiedenen
Buchhaltungsmethoden; die Sammel- und Hilfsbücher; das Conto-Correntbuch;
■die Berechnungsweise und Kritik des Zinsconto-Corrents mit gleichbleibendem
und mit wechselndem Zinsfüße; die gesetzlichen und usancemäßigen Gesichtspunkte
für die Aufstellung von Inventuren und Bilanzen mit besonderer Rücksicht auf die
Frage der Bewertung von Vorräthen, Mobilien, Immobilien, land- und forstwirt
schaftlichen und montanistischen Objecten, Dubiosen; das Amortisationsverfahren;
die Reserven und die transitorischen Buchungen; die Geheimbuchführung; die
cameralistische Rubrik, ihre bezügliche Behandlung und den Abschluss des
-cameralistischen Hauptbuches; Principien des Verwaltungs- und Wirtschafts
voranschlages.
Im praktischen Xheile: Die praktische Buchung und den Abschluss
bei Einzelfirmen der Waren- und Bankbranche mit Einschluss des Commissions
und Speditions-, des Participations- und Consortial- (Syndicats-) Geschäftes; die
praktische Buchung und den Abschluss bei offenen Handelsgesellschaften, Com-
manditgesellschaften, Commanditgesellschaften auf Actien, Actiengesellschaften,
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Krankencassen; die besonderen
Formen der Buchführung im Gewerbe und Fabriksbetriebe und in der Landwirt
schaft, ferner bei Trausportunternehmungen, Sparcassen, Hypothekarinstituten,
Versicherungsanstalten (nach den neuesten Vorschriften); die buchhalterischen
Arbeiten, die Einrichtung von Geschäften, bei Liquidationen und Concursen; den
formellen und materiellen Theil bei Erstattung buchhalterischer Gutachten und
das Verfahren bei Bücherrevisionen; die Grundzüge der cameralistischen Behand
lung des österreichischen Budgets und Staatshaushaltes.
b) Correspondenz und Comptoirarbeiten.
§ 14. Außer der Fertigkeit in der Ausführung aller Arten von Comptoir
arbeiten hat der Candidat die Befähigung nachzuweisen, auch schwierige Corre
spondenzen des Warenverkehres, des Fabriksgeschäftes, sowie des Bankwesens
■zu führen.
Die Prüfung wird insbesondere behandeln:
Offerte aller Art, Rundschreiben, Anfragen, Auskünfte, Reclamationen,
Mahnschreiben, Creditbriefe, Markt- und Börsenberichte, Correspondenzen mit
Reisenden; ' Briefe über Arbitrage-, Participations-, Speditions-, Transport-,
Assecuranz-, Falliments-, Liquidations- und Verlassenschaftsangelegenheiten;
Rechenschaftsberichte, Schlussbriefe, kaufmännische Verträge, Vollmachten; Ein
gaben an Behörden, soweit sie nicht besondere juridische Kenntnisse erheischen.
Hiebei hat der Candidat den Nachweis zu erbringen, dass er einen fließenden und
eorrecten Stil schreibt, ferner, dass er die in inländischen und ausländischen Ge-
-schäfsbriefen üblichen Abbreviaturen, fachmännischen Redewendungen und Fremd-
w-orte, sowie die Zeichen für Geldsorten, Maße und Gewichte richtig deuten und
gebrauchen kann; endlich, dass ihm die Titulaturen an Nichtkaufleute geläufig
sind. Auch hat der Candidat darzuthun, dass er mit jenen kaufmännischen Ver
hältnissen, Einrichtungen und Rechtsfragen, welche das Gebiet der Handels-
correspondenz unmittelbar berühren, zureichend vertraut ist und die einschlägige
Terminologie (einschließlich des Seefrachtverkehres) zu erklären vermag.
Von der Literatur über kaufmännische Correspondenz sollen dem (Kandidaten
wenigstens die wichtigsten Werke bekannt sein.
Ebenso wird vom Candidaten erwartet, dass er eine gefällige Handschrift
besitzt und eine sorgfältige äußere Form der Briefe und Comptoirarbeiten zu
beobachten weiß.
2. Kaufmännisches Rechnen und politische Arithmetik.
a) Kaufmännisches Rechnen.
§ 15. Vom Candidaten wird im allgemeinen eine auf klarem und gründ
lichem Verständnisse beruhende Sicherheit und Gewandtheit in der Ausführung
aller im Handelsverkehre vorkommenden Berechnungen unter entsprechender Ver
wendung der dem kaufmännischen Rechnen eigenthümlichen Rechnungsvortheile
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