Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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wenigstens in allgemeinen Umrissen orientiert und im Stande sein, die Geschichte 
und die Natur der Handelskrisen im Zusammenhänge mit den gleichzeitigen 
Wirtschaftsverhältnissen darzustellen und zu beurtheilen. 
§ 18. Aus der Einanzwissenschaft müssen dem Candidaten die wichtigsten 
Erscheinungen und Grundsätze der Staatswirtschaft, insbesondere die Arten der 
Staatsausgaben, Staatseinnahmen und Staatsschulden, ferner das Geldwesen der 
europäischen Staaten im allgemeinen und jenes der Österreichisch-Ungarischen 
Monarchie im einzelnen bekannt sein. 
b) Handels- und Wechselrecht. 
§ 19- Aus Handels- und Wechselrecht ist von dem Candidaten eine genaue 
Kenntnis des österreichischen Handelsgesetzbuches und der Wechselordnung zu 
verlangen (juridisch strittige Fragen sind ausgeschlossen). Ferner müssen demselben 
die wesentlichen Abweichungen der diesbezüglichen Gesetzgebung Ungarns, die 
Grundsätze des Wechselprocesses, die hauptsächlichen Bestimmungen der Concurs- 
und Gewerbeordnung, die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften über Wechsel 
stempel und Effectenumsatzsteuer, dann über Versicherungsanstalten, Erwerbs-und 
Wirtschaftsgenossenschaften, über Lagerhäuser, Patent-, Marken- und Musterschutz, 
über Promessen- und Ratengeschäfte, Hausierhandel, Handelsagenten und über 
Handelskammern, endlich das Wesentlichste aus dem Eisenbahn-Betriebsreglement 
hinsichtlich des Frachtwesens geläufig sein. Vom Candidaten wird schließlich er 
wartet, dass er jene Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und der Civil- 
processordnung kennt, welche bei der Beurtheilung geschäftlicher Vorfälle und 
kaufmännischer Documente häufig zur Anwendung gelangen. 
§ 20. Von der Literatur im Bereiche der Wirtschafts- und Rechtskunde 
sollen dem Candidaten die wichtigsten neueren Werke nicht unbekannt sein; doch 
ist für jedes einschlägige Fach zunächst, und zwar auch im Interesse der Systematik 
das gründliche Studium eines tüchtigen Autors zu empfehlen. 
Zweite Gruppe, 
i. Handelsgeographie. 
§ 21. Der Candidat soll in der Lage sein, die wissenschaftlichen Resultate 
der allgemeinen Geographie und deren Hilfswissenschaften (Geologie, Bodenkunde, 
Oceanographie, Klimatologie, Thier- und Pflanzengeographie, Anthropologie etc.) 
an den geographischen Einzelerscheinungen darzulegen und ein Bild vom gegen 
wärtigen wirtschaftlichen Leben der Menschheit zu geben. Insbesondere soll der 
selbe erklären können, wie die große Handelsbewegung zwischen den einzelnen 
Erdräumen, die Erzeugung und der Umsatz der Güter eine nothwendige Folge 
der natürlichen Bedingungen einerseits und der Thätigkeit des Menschen anderer 
seits sind. 
Im einzelnen hat der Candidat nachzuweisen: Aus der allgemeinen 
Theorie: Vertrautheit mit den wissenschaftlichen Grundlagen der angewandten 
praktischen Meteorologie, Klimatologie (auch der hygienischen), mit den Principien 
der Geologie und geognostischen Formationslehre, mit der Plastik der Gebirge 
und dem verkehrsgeographischen Charakter der letzteren, mit dem Verkehrsleben 
in den Wüsten und Steppen; Kenntnis der wichtigsten Grundsätze der Boden 
kunde, der Vertheiiung der wichtigsten Culturpflanzen und Nutzthiere, der 
physikalischen Einwirkung des Waldes auf Luft und Boden, der Quellenbildung 
mit Berücksichtigung der Mineralquellen, der Ströme mit Rücksicht auf ihre 
culturhistorische und verkehrstechnische Bedeutung, der Theorie der Über 
schwemmungen; Kenntnis der Oceanographie, insoferne dieselbe für den Verkehr 
von Bedeutung ist. Aus der Handelsgeographie der einzelnen Staaten 
und deren (Kolonien (mit besonderer Berücksichtigung der Beziehungen dieser 
Länder zu Österreich-Ungarn). Die Kenntnis folgender Einzelheiten: WiTtlace (in 
handelsgeographischer und strategischer Beziehung); Bevölkerung (Größe, Dichte, 
nationale Zusammensetzung, Volkscharakter, allgemeine und fachliche Bildung, 
Umgangs- und Geschäftssprachen, Arbeits- und Capitalskraft, Vertheiiung der 
Bevölkerung nach Beschäftigung; Grundzüge der Staatsverfassung und -Verwaltung,
	        
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