Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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Artikel V. 
Prüfungsmodalitäten. 
A. Die Hausarbeiten. 
§ 24. Wenn die Bedingungen der Zulassung zur Prüfung erfüllt sind, so 
stellt die Prüfungscommission dem Candidaten die Aufgaben zur häuslichen Be 
arbeitung zu. 
IJie Aufgaben für die häuslichen Arbeiten in den einzelnen Gegenständen 
der Prüfung sind derart zu.stellen, dass dem Candidaten'ausreichende Gelegenheit 
gegeben werde, die Gründlichkeit und Tiefe seiner Fachkenntnisse, f sowie die 
Fähigkeit der Darstellung zu beweisen. 
§ 25. Hausarbeiten werden für die erste und zweite Gruppe gegeben, und 
zwar für die erste Gruppe je eine Arbeit aus: 
1. Buchhaltung, Correspondenz und Comptoirarbeiten, 
2. kaufmännischem Rechnen, 
3. der Wirtschafts- und Rechtskunde; 
für die zweite Gruppe je eine Arbeit aus: 
1. Handelsgeographie. 
2. Warenkunde. 
§ 28. Die Fragen der Hausarbeiten der ersten- Gruppe enthalten größere, 
umfassende Themen, zumeist theoretischen Inhaltes. Die Hausarbeiten aus der 
zweiten Gruppe können auch mehrere Fragen umspannen. 
Bei der Ausarbeitung der häuslichen Aufgaben ist dem Candidaten nicht 
nur die Benützung der ihm bekannten literarischen Hilfsmittel gestattet, sondern 
es ist die nothwendige Kenntnis der Literatur des Gegenstandes zu fordern. Der 
Candidat hat daher nicht nur jedem Elaborate ein ; genaues Verzeichnis der von 
ihm vornehmlich benützten Hilfsmittel voranzustellen, sondern in dem Elaborate 
selbst die AVerke gewissenhaft an denjenigen Stellen namhaft zu machen, wo er 
sich ihrer bedient hat. Schließlich hat er schriftlich die Erklärung anzufügen, dass 
das eingeliefcrte Elaborat von ihm selbst verfasst sei und er außer den bezeichneten 
■Quellen- und Hilfsmitteln nichts benützt habe. 
§ 27. Zur Bearbeitung jeder Hausarbeit wird dem Candidaten ein Zeitraum 
von drei Monaten bewilligt. 
Diese Fristen können in besonders berücksichtigungswerten Fällen von der 
Direction der Prüfungscommission, jedoch nicht um mehr als zwei Monate für 
jede Hausarbeit verlängert werden. Der früheren Ablieferung der Arbeiten seitens 
der Candidaten steht nichts im Wege. 
§ 28. Der Director der Prüfungscommission bestimmt von Fall zu Fall, 
welcher Fachexaminator die Hausarbeiten zu stellen hat. 
§ 29. AVenn die häuslichen Arbeiten keinen Anlass zur Zurückweisung, des 
Candidaten gegeben haben, so erhält derselbe die Vorladung zur Clausurprüfung. 
§ 30. Candidaten, welche eine längere und vielseitige Praxis nachweisen, 
können die Hausarbeiten nachgesehen werden. 
B. Die Clausurprüfung. 
§ 81. Die Clausurprüfung hat vornehmlich den Zweck, zu ermitteln, wie 
weit der Candidat in seinem Studienkreise auch ohne Hilfsmittel ein sicheres 
AVissen nachzuweisen vermag, und zerfällt in mehrere Cläusurarbeiten. 
Jede Clausurarbeit besteht aus zwei selbständigen Theilen (Partialaufgaben), 
welche aber nur in einem Gesammtcalcul beurtheilt werden. 
§ 32. Clausurpriifungen werden in beiden Gruppen abgehalten. 
Für die erste Gruppe wird je eine Clausurarbeit (je zwei Partialaufgaben) 
gegeben, und zwar aus: 
1. Buchhaltung, Correspondenz und Comptoirarbeiten, 
2. kaufmännischem Rechnen und politischer Arithmetik, 
3. Wirtschafts- und Rechtskunde.
	        
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