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Verordnung des Mi
nisters Jtür Cultus
und Unterricht vom
2. Mai 1884,
durch welche einzelne Be-
Stimmungen der Verord
nung des Ministeriums für
Cultus und Unterricht im
Einvernehmen mit dem
k. k. Handelsministerium
vom 14. Mai 1870, betref
fend die Prüfung der Can-
didaten für das Lehramt
der Handelswissenschaf
ten, abgeändert werden.
Im Nachhange zur Ver
ordnung vom 7. Februar
1884, durch welche an die
Stelle der für das Gymna
sial- und Realschul-Lehramt
bestandenen zweierlei Com
missionen eine einheitliche
Commission gesetzt wurde,
finde .ich bezüglich der mit
der Realschul-Prüfungscom-
mission als selbständige Ab
theilungen vereinigt gewese
nen Prüfungscommissionen
Folgendes zu verordnen:
Die §§ 1, 5 und 6 der
Vorschrift, betreffend die
Prüfung der Candidaten für
das Lehramt der Handels-
wissensChäften vom 14. Mai
1870, haben zu lauten:
§ 1. Die PrüfungsCom
mission.
1. Die wissenschaftliche
Befähigung zum Lehramte
der Handelsfächer wird durch
eine Prüfung dargethan, zu
deren Vornahme die vom
Minister für Cultus und Un
terricht besonders eingesetz
ten Prüfungscommissionen
für das Lehramt der Han
delsfächer berufen sind.
2. Die mit der Inspection
der Handelsschulen betrau
ten Organe, sowie die Mit
glieder der Handels- und
Gewerbekammern der Städte,
in welchen die Prüfungs
commissionen ihre Sitze ha-
zu prüfen; eine allgemeine Orientierung über Anlage
und Pflege naturhistorischer und geographischer
Cabinette; Übung im Zeichnen einfacher, einschlä
giger Skizzen an der Schultafel; Sicherheit in der
Handhabung der beim Unterrichte in Verwendung
kommenden Apparate und sonstigen Lehrmittel.
§ 6. Prüfungsmodalitäten.
a) Die Hausarbeiten. W enn die Bedingungen
der Zulassung zur Prüfung erfüllt sind, so stellt die
Prüfungscommission dem Candidaten die Aufgaben
zur häuslichen Bearbeitung zu. Die häuslichen
Arbeiten haben die speciellen Gegenstände der
Prüfung in der Art zu umfassen, dass dem Candi
daten ausreichende Gelegenheit gegeben werde, die
Gründlichkeit und Tiefe seiner Fachkenntnisse sowie
die Fähigkeit der Darstellung zu beweisen. Haus
arbeiten werden gegeben für: Gruppe I: aus Buch
haltung und Correspondenz, kaufmännischem Rechnen,
Handels-und Wechselkunde. Gruppe II: aus Waren
kunde, Handelsgeographie, Naturlehre und Natur
geschichte. Die Fragen enthalten größere, um
fassendere Themata, zumeist theoretischen Inhaltes.
Jeder Candidat. hat zwei Hausaufgaben aus den
Gegenständen der von ihm gewählten Gruppe zu
lösen. Zur Bearbeitung der Hausarbeiten wird dem
Candidaten ein Zeitraum von zwei Monaten für
jede Aufgabe bewilligt, welcher Termin nur in
besonders berücksichtigungswerten Fällen von der
Prüfungscommission verlängert werden kann. Der
früheren Ablieferung der Arbeiten seitens der' Can
didaten steht nichts im Wege. Der Director der
Prüfungscommission bestimmt von Fall zu Fall,
welcher Fachexaminator die Hausarbeiten zu stel
len hat.
b) Die Clausurarbeiten. Die Clausurarbeiten
haben vornehmlich den Zweck, zu ermitteln, wie
weit der Candidat in seinem Studienkreise auch
ohne Hilfsmittel ein sicheres und promptes Wissen
aufzuweisen vermöge. Im Falle der Candidat zur
Lösung seiner Aufgabe unumgänglich Hilfsmittel
(Tafeln, Gesetzbücher, Tabellen, Landkarten, Cours
blätter etc.) benöthigt, ist dies bei der Bestimmung
der Prüfungsaufgabe stets ausdrücklich zu bemerken.
Clausurarbeiten können principiell aus jedem
Gegenstände der gewählten Fachgruppe gegeben
werden. Aus Gruppe I werden zwei Clausur-
prüfungen abgehalten, und zwar in. der Art, dass
der Gegenstand der ersten eine größere praktische
Aufgabe, in welcher die Buchhaltung, Correspondenz
und das kaufmänische Rechnen vereint in Anwen
dung kommen, bildet. Die zweite Clausurprüfung
erstreckt sich auf Handels- und Wechselkunde. Die
Candidaten für die Gruppe II haben sich drei
Clausurprüfungen zu unterziehen: einer aus Waren
kunde, einer aus Handelsgeographie und einer
dritten entweder aus Naturlehre■ oder Naturge-