Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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Verordnung des Mi 
nisters Jtür Cultus 
und Unterricht vom 
2. Mai 1884, 
durch welche einzelne Be- 
Stimmungen der Verord 
nung des Ministeriums für 
Cultus und Unterricht im 
Einvernehmen mit dem 
k. k. Handelsministerium 
vom 14. Mai 1870, betref 
fend die Prüfung der Can- 
didaten für das Lehramt 
der Handelswissenschaf 
ten, abgeändert werden. 
Im Nachhange zur Ver 
ordnung vom 7. Februar 
1884, durch welche an die 
Stelle der für das Gymna 
sial- und Realschul-Lehramt 
bestandenen zweierlei Com 
missionen eine einheitliche 
Commission gesetzt wurde, 
finde .ich bezüglich der mit 
der Realschul-Prüfungscom- 
mission als selbständige Ab 
theilungen vereinigt gewese 
nen Prüfungscommissionen 
Folgendes zu verordnen: 
Die §§ 1, 5 und 6 der 
Vorschrift, betreffend die 
Prüfung der Candidaten für 
das Lehramt der Handels- 
wissensChäften vom 14. Mai 
1870, haben zu lauten: 
§ 1. Die PrüfungsCom 
mission. 
1. Die wissenschaftliche 
Befähigung zum Lehramte 
der Handelsfächer wird durch 
eine Prüfung dargethan, zu 
deren Vornahme die vom 
Minister für Cultus und Un 
terricht besonders eingesetz 
ten Prüfungscommissionen 
für das Lehramt der Han 
delsfächer berufen sind. 
2. Die mit der Inspection 
der Handelsschulen betrau 
ten Organe, sowie die Mit 
glieder der Handels- und 
Gewerbekammern der Städte, 
in welchen die Prüfungs 
commissionen ihre Sitze ha- 
zu prüfen; eine allgemeine Orientierung über Anlage 
und Pflege naturhistorischer und geographischer 
Cabinette; Übung im Zeichnen einfacher, einschlä 
giger Skizzen an der Schultafel; Sicherheit in der 
Handhabung der beim Unterrichte in Verwendung 
kommenden Apparate und sonstigen Lehrmittel. 
§ 6. Prüfungsmodalitäten. 
a) Die Hausarbeiten. W enn die Bedingungen 
der Zulassung zur Prüfung erfüllt sind, so stellt die 
Prüfungscommission dem Candidaten die Aufgaben 
zur häuslichen Bearbeitung zu. Die häuslichen 
Arbeiten haben die speciellen Gegenstände der 
Prüfung in der Art zu umfassen, dass dem Candi 
daten ausreichende Gelegenheit gegeben werde, die 
Gründlichkeit und Tiefe seiner Fachkenntnisse sowie 
die Fähigkeit der Darstellung zu beweisen. Haus 
arbeiten werden gegeben für: Gruppe I: aus Buch 
haltung und Correspondenz, kaufmännischem Rechnen, 
Handels-und Wechselkunde. Gruppe II: aus Waren 
kunde, Handelsgeographie, Naturlehre und Natur 
geschichte. Die Fragen enthalten größere, um 
fassendere Themata, zumeist theoretischen Inhaltes. 
Jeder Candidat. hat zwei Hausaufgaben aus den 
Gegenständen der von ihm gewählten Gruppe zu 
lösen. Zur Bearbeitung der Hausarbeiten wird dem 
Candidaten ein Zeitraum von zwei Monaten für 
jede Aufgabe bewilligt, welcher Termin nur in 
besonders berücksichtigungswerten Fällen von der 
Prüfungscommission verlängert werden kann. Der 
früheren Ablieferung der Arbeiten seitens der' Can 
didaten steht nichts im Wege. Der Director der 
Prüfungscommission bestimmt von Fall zu Fall, 
welcher Fachexaminator die Hausarbeiten zu stel 
len hat. 
b) Die Clausurarbeiten. Die Clausurarbeiten 
haben vornehmlich den Zweck, zu ermitteln, wie 
weit der Candidat in seinem Studienkreise auch 
ohne Hilfsmittel ein sicheres und promptes Wissen 
aufzuweisen vermöge. Im Falle der Candidat zur 
Lösung seiner Aufgabe unumgänglich Hilfsmittel 
(Tafeln, Gesetzbücher, Tabellen, Landkarten, Cours 
blätter etc.) benöthigt, ist dies bei der Bestimmung 
der Prüfungsaufgabe stets ausdrücklich zu bemerken. 
Clausurarbeiten können principiell aus jedem 
Gegenstände der gewählten Fachgruppe gegeben 
werden. Aus Gruppe I werden zwei Clausur- 
prüfungen abgehalten, und zwar in. der Art, dass 
der Gegenstand der ersten eine größere praktische 
Aufgabe, in welcher die Buchhaltung, Correspondenz 
und das kaufmänische Rechnen vereint in Anwen 
dung kommen, bildet. Die zweite Clausurprüfung 
erstreckt sich auf Handels- und Wechselkunde. Die 
Candidaten für die Gruppe II haben sich drei 
Clausurprüfungen zu unterziehen: einer aus Waren 
kunde, einer aus Handelsgeographie und einer 
dritten entweder aus Naturlehre■ oder Naturge-
	        
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