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Aus Buchhaltung, Correspondenz und Gomptoirarbeiten soll die einer Partial-
aufgabe das Bank-, die andere das Warengeschäft betreffen.
Die Clausurarbeit aus kaufmännischem Rechnen und politischer Arithmetik
soll vormittags das erstere, nachmittags das letztere Fach behandeln.
Aus der Wirtschafts- und Rechtskunde endlich soll eine Partialaufgabe
das Handelsrecht, die andere das Wechselr'echt zum Gegenstände haben; Fragen
nationalökonomischen und finanzwissenschaftlichen Inhaltes bleiben der mündlichen
-Prüfung Vorbehalten.
§ 33. Für die zweite Gruppe wird je eine Clausurarbeit (je zwei Partial-
aufgaben) gegeben, und zwar;
1. Handelsgeographie,
‘2, Warenkunde.
Aus Handelsgeographic hat sich die eine Partialaufgabe auf die europäischen,
die zweite auf die überseeischen Verhältnisse zu beziehen.
In der Warenkunde soll eine Partialaufgabe dem chemisch-technologischen
1 heile, die andere dem allgemeinen naturwissenschaftlichen und mechanisch-
technologischen Theile der Warenkunde angeboren. Außerdem muss der Candidat
zwei praktische Arbeiten im Laboratorium ausführen, und zwar,eine analytisch
chemisch-technische und eine aus Mikroskopie und Erkennung der Waren.
§ 84. Zur Bearbeitung der einzelnen Clausurarbeiten ist dem Candidaten
ein Zeitraum von acht Stunden eingeräumt. Dieser Zeitraum ist in der Weise
auf einen Tag zu vertheilen, dass mit einer zweistündigen Mittagspause vier
Stunden auf die Lösung der einen und vier Stunden auf die, Lösung der anderen
Partialaufgabe entfallen.
§ 36. Für den Fall, dass zur Lösung der Clausurarbeiten Hilfsmittel, wie
Tafeln, Tabellen, Landkarten, Cursblätter, Gesetzbücher ü. s. w. unumgänglich
nothwendig sind, ist dies bei Feststellung der Prüfungsaufgäben stets ausdrücklich
■zu bemerken, und sind dem Candidaten die in Betracht kommenden Hilfsmittel
zu Beginn der Clausurarbeit zur Verfügung zu stellen.
§ 36. Zur Lösung der im § 33 bezeichnten praktischen Arbeit aus Mikro
skopie und Erkennung der Waren sind dem Candidaten vier Stunden ein
zuräumen.
Dieselbe erstreckt sich auf die physikalische, naturwissenschaftliche Be
stimmung der vorgelegten Proben und auf die Feststellung von Verunreinigungen
und Verfälschungen, soweit dieselben durch das Mikroskop, durch mikroskopische
Reactioncn, überhaupt durch äußere Merkmale festgestellt werden können.
Die zweite im § 33 bezeichnete praktische Arbeit bezieht .sich auf eine
qualitative Analyse, für welche acht Stunden Arbeitszeit festgesetzt sind, und auf
eine technisch-chemische Untersuchung, deren Dauer die Zeit, von acht Arbeitstagen
in der Regel nicht überschreiten soll. Über jede Tagesarbeit ist ein kurzes Protokoll zu
verfassen und dieses am Schlüsse der Tagesarbeit dem Examinator einzuhändigen.
Bei der qualitativen Analyse ist die Benützung von Literaturbehelfen welcher
Art immer ausgeschlossen, wogegen bei der Durchführung der chemisch-technischen
Arbeit derartige Behelfe benützt werden können.
Nach Beendigung der praktischen Arbeiten hat der Candidat ein detailliertes
Elaborat auszuarbeiten und der Prüfungscommission vorzulegen.
§ 37. Nur wenn' sämmtliche Arbeiten der Clausurprüfung für genügend
befunden worden sind, kann der Candidat zur mündlichen Prüfung zugelassen
werden.
§ 38. Candidaten,. welche publicistische Leistungen auf den einschlägigen
Gebieten vorzulegen vermögen, kann die Prüfungscommission von einem Theile
der Clausurprüfung dispensieren. Diese Dispens kann sich in der Warenkunde
auch auf einen Theil der praktischen Arbeiten im Laboratorium beziehen.