Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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ben, sind berechtigt, der 
mündlichen Prüfung und der 
Probelection beizuwohnen. 
Den ersteren und dem Prä 
sidenten der Handels- und 
Gewerbekammer ist von der 
Direction der Prüfungscom 
mission 'l ag und Stunde der 
Vornahme solcher Prüfungen 
rechtzeitig auf kurzem Wege 
bekanntzugeben. 
3. In Betreff der Leitung 
dieser Prüfungscommission 
gelten die für die Prüfungen 
der Candidaten des Gymna 
sial- und Realschul-Lehr- 
amtes bestehenden Bestim 
mungen. 
§ 5. Gebüren. 
Für die Abhaltung der 
Prüfung hat der Candidat 
bei der Zulassung zur Prü 
fung fünfzehn (15) Gulden, 
bei der Vorladung zu den 
Clausurarbeiten gleichfalls 
fünfzehn (15) Gulden, somit 
im ganzen dreißig (30) Gul 
den als Prüfungstaxe zu ent 
richten; Für jede Ergän- 
zungs- oder Wiederholungs 
prüfung ist eine. Taxe von 
zwanzig (20) Gulden zu ent 
richten. 
§ 0. Bezüglich des Vor 
ganges bei Beurtheilung der 
schriftlichen Arbeiten undbei 
Überwachu ng der Candidaten 
während der Clausurarbeit, 
des Einflusses dieser beiden 
Leistungen auf die Fort 
setzung der Prüfung, der 
Vornahme der mündlichen 
Prüfung und der Beurthei 
lung derselben, dann der 
Entscheidung über den Ge- 
sammterfolg, über Wiedcr- 
holungs- und Ergänzungs- 
prüfungen, sowie bezüglich 
der Führung der Protokolle 
und der Ausstellung der 
Zeugnisse, endlich in Betreff 
der Geschäftsführung gelten 
im allgemeinen die für die 
Prüfung der Candidaten des 
Gymnasial- und Realschul- 
t.ehramtes vorgeschriebenen 
Bestimmungen. 
schichte. Die Pintscheidung, welcher Gegenstand in 
der dritten Clausurprüfung gegeben werden soll, 
trifft der Director der Prüfungscommission mit 
Rücksicht auf die Vorstudien des Candidaten und 
auf die schriftlichen Hausarbeiten, da die Clausur 
prüfung in der Regel mit den Hausarbeiten alter 
nieren soll. Für die Bearbeitung der Clausurarbeit 
aus Buchhaltung, Corrcspondenz und kaufmänni 
schem Rechnen sind dem Candidaten fünf Stunden, 
für jede andere Clausurarbeit vier Stunden zu ge 
währen. Xach bestandener Clausurprüfung haben 
die Candidaten der zweiten Gruppe in einem 
Laboratorium unter Controle des Fachexaminators 
eine praktische Arbeit aus der Warenkunde durch 
zuführen. 
c) Die mündliche Prüfung. Die mündliche 
Prüfung erstreckt sich auf alle Gegenstände der 
jenigen Gruppe, für welche der Candidat die Be 
fähigung anstrebt, und zwar in dem sub § 5 ange 
gebenen Ausmaße. Die mündliche Prüfung soll 
nicht nur das allgemeine Wissen des Candidaten 
zeigen, sie soll auch die Plrgebnisse der schriftlichen 
Prüfung ergänzen durch Heranziehen von Partien, 
in welchen der Candidat bei den schriftlichen 
Prüfungen entweder sein Wissen noch gar nicht 
zeigen konnte, oder solcher, in denen er nicht voll 
kommen entsprach. Für jeden Gegenstand ist eine 
Prüfungszeit von durchschnittlich einer halben 
Stunde festgesetzt. Bei sehr gut vorbereiteten Can 
didaten kann diese Prüfungszeit etwas abgekürzt 
werden. 
d) Die Probelection. Die Probelection soll 
ein Bild von dem pädagogischen Talente des Can 
didaten geben. Sie wird an einer der Handels 
schulen am Standorte der Prüfungscommission 
einige Tage nach Ablegung der mündlichen Prüfung 
im Beisein des Directors der Prüfungscommission 
und eines Fachexaminators abgehalten. Der Candidat 
erfährt einen Tag vorher den Gegenstand, welchen 
er behandeln soll. Kr hat den Lehrgegenstand, welcher 
in der betreffenden Classe eben in Verwendung 
steht, fortzusetzen und mit den Schülern die von 
ihm vorgetragene Partie sofort wieder prüfend und 
erklärend zu recapitulieren. Der Zweck der Probe 
lection ist die Feststellung der Fähigkeit des Can 
didaten, den gegebenen Lehrstoff methodisch zu 
behandeln. 
§ 7. Ergänzungsprüfungen. 
Ergänzungsprüfungen werden laut § 4, Punkt 2, 
aus Warenkunde und Handelsgeographie abgehalten. 
Sie sollen zeigen, dass der Candidat sich auch die 
praktischen Nutzanwendungen jener Wissenszweige, 
über welche er bereits rein wissenschaftliche 
Prüfungen ablegte, zu eigen gemacht habe. Die 
Ergänzungsprüfungen bestehen: a) aus einer Clausur- 
arbeit; b) aus einer mündlichen Prüfung, beide in 
dem bei §5 angesetzten Ausmaße. Für die Clausur-
	        
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