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ben, sind berechtigt, der
mündlichen Prüfung und der
Probelection beizuwohnen.
Den ersteren und dem Prä
sidenten der Handels- und
Gewerbekammer ist von der
Direction der Prüfungscom
mission 'l ag und Stunde der
Vornahme solcher Prüfungen
rechtzeitig auf kurzem Wege
bekanntzugeben.
3. In Betreff der Leitung
dieser Prüfungscommission
gelten die für die Prüfungen
der Candidaten des Gymna
sial- und Realschul-Lehr-
amtes bestehenden Bestim
mungen.
§ 5. Gebüren.
Für die Abhaltung der
Prüfung hat der Candidat
bei der Zulassung zur Prü
fung fünfzehn (15) Gulden,
bei der Vorladung zu den
Clausurarbeiten gleichfalls
fünfzehn (15) Gulden, somit
im ganzen dreißig (30) Gul
den als Prüfungstaxe zu ent
richten; Für jede Ergän-
zungs- oder Wiederholungs
prüfung ist eine. Taxe von
zwanzig (20) Gulden zu ent
richten.
§ 0. Bezüglich des Vor
ganges bei Beurtheilung der
schriftlichen Arbeiten undbei
Überwachu ng der Candidaten
während der Clausurarbeit,
des Einflusses dieser beiden
Leistungen auf die Fort
setzung der Prüfung, der
Vornahme der mündlichen
Prüfung und der Beurthei
lung derselben, dann der
Entscheidung über den Ge-
sammterfolg, über Wiedcr-
holungs- und Ergänzungs-
prüfungen, sowie bezüglich
der Führung der Protokolle
und der Ausstellung der
Zeugnisse, endlich in Betreff
der Geschäftsführung gelten
im allgemeinen die für die
Prüfung der Candidaten des
Gymnasial- und Realschul-
t.ehramtes vorgeschriebenen
Bestimmungen.
schichte. Die Pintscheidung, welcher Gegenstand in
der dritten Clausurprüfung gegeben werden soll,
trifft der Director der Prüfungscommission mit
Rücksicht auf die Vorstudien des Candidaten und
auf die schriftlichen Hausarbeiten, da die Clausur
prüfung in der Regel mit den Hausarbeiten alter
nieren soll. Für die Bearbeitung der Clausurarbeit
aus Buchhaltung, Corrcspondenz und kaufmänni
schem Rechnen sind dem Candidaten fünf Stunden,
für jede andere Clausurarbeit vier Stunden zu ge
währen. Xach bestandener Clausurprüfung haben
die Candidaten der zweiten Gruppe in einem
Laboratorium unter Controle des Fachexaminators
eine praktische Arbeit aus der Warenkunde durch
zuführen.
c) Die mündliche Prüfung. Die mündliche
Prüfung erstreckt sich auf alle Gegenstände der
jenigen Gruppe, für welche der Candidat die Be
fähigung anstrebt, und zwar in dem sub § 5 ange
gebenen Ausmaße. Die mündliche Prüfung soll
nicht nur das allgemeine Wissen des Candidaten
zeigen, sie soll auch die Plrgebnisse der schriftlichen
Prüfung ergänzen durch Heranziehen von Partien,
in welchen der Candidat bei den schriftlichen
Prüfungen entweder sein Wissen noch gar nicht
zeigen konnte, oder solcher, in denen er nicht voll
kommen entsprach. Für jeden Gegenstand ist eine
Prüfungszeit von durchschnittlich einer halben
Stunde festgesetzt. Bei sehr gut vorbereiteten Can
didaten kann diese Prüfungszeit etwas abgekürzt
werden.
d) Die Probelection. Die Probelection soll
ein Bild von dem pädagogischen Talente des Can
didaten geben. Sie wird an einer der Handels
schulen am Standorte der Prüfungscommission
einige Tage nach Ablegung der mündlichen Prüfung
im Beisein des Directors der Prüfungscommission
und eines Fachexaminators abgehalten. Der Candidat
erfährt einen Tag vorher den Gegenstand, welchen
er behandeln soll. Kr hat den Lehrgegenstand, welcher
in der betreffenden Classe eben in Verwendung
steht, fortzusetzen und mit den Schülern die von
ihm vorgetragene Partie sofort wieder prüfend und
erklärend zu recapitulieren. Der Zweck der Probe
lection ist die Feststellung der Fähigkeit des Can
didaten, den gegebenen Lehrstoff methodisch zu
behandeln.
§ 7. Ergänzungsprüfungen.
Ergänzungsprüfungen werden laut § 4, Punkt 2,
aus Warenkunde und Handelsgeographie abgehalten.
Sie sollen zeigen, dass der Candidat sich auch die
praktischen Nutzanwendungen jener Wissenszweige,
über welche er bereits rein wissenschaftliche
Prüfungen ablegte, zu eigen gemacht habe. Die
Ergänzungsprüfungen bestehen: a) aus einer Clausur-
arbeit; b) aus einer mündlichen Prüfung, beide in
dem bei §5 angesetzten Ausmaße. Für die Clausur-